Nichtzulassungsbeschwerde – und die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung

Die Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung setzt voraus, dass das Finanzgericht in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Gerichts abgewichen ist, dass dabei über dieselbe Rechtsfrage entschieden wurde und diese für beide Entscheidungen rechtserheblich war, dass die Entscheidungen zu gleichen oder vergleichbaren Sachverhalten ergangen sind, dass die abweichend beantwortete Rechtsfrage im Revisionsverfahren geklärt werden kann und dass eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs zur Wahrung der Rechtseinheit erforderlich ist1.

Nichtzulassungsbeschwerde – und die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung

Im Einzelnen sind für die schlüssige Rüge einer Divergenz gemäß § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO

  • die angebliche Divergenzentscheidung genau -mit Datum und Aktenzeichen oder Fundstelle- zu bezeichnen sowie
  • tragende, abstrakte Rechtssätze aus dem angefochtenen Urteil des Finanzgerichts einerseits und aus der behaupteten Divergenzentscheidung andererseits gegenüberzustellen, um die Abweichung deutlich zu machen.
  • Dies erfordert auch die Darlegung, dass es sich im Streitfall um einen gleichen oder vergleichbaren Sachverhalt handelt, sodass sich in der angefochtenen Entscheidung und in der Divergenzentscheidung dieselbe Rechtsfrage stellt.

Bundesfinanzhof, Beschluss vom 6. September 2023 – IX B 84/22

  1. vgl. u.a. BFH, Beschluss vom 16.11.2021 – IX B 37/21, BFH/NV 2022, 115, Rz 7[]
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