Rechtliches Gehör – und die gerichtlich eingeholte Auskunft zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung

Holt das Gericht zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung eine Aus­kunft bei dem beklagten Finanzamt ein und verwertet es eine darin mitgeteilte Tatsache im Urteil, ohne dass sich der Kläger dazu äußern konnte, verletzt es dessen Anspruch auf rechtliches Gehör.

Rechtliches Gehör – und die gerichtlich eingeholte Auskunft zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung

Das Finanzgericht hat den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör verletzt, indem es ihm die beim Finanzamt angeforderten und von diesem erhaltenen Informationen über Tatsachen (hier: Umsätze des Klägers in den Jahren 2005 bis 2007) vorenthalten und ihm dadurch die Möglichkeit genommen hat, sich dazu zu äußern (Verstoß gegen § 96 Abs. 2 FGO).

Nach § 96 Abs. 2 FGO darf das Urteil nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten. Es handelt sich bei dieser Vorschrift um eine Ausgestaltung des durch Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes garantierten Anspruchs auf rechtliches Gehör, dessen Verletzung einen absoluten Revisionsgrund im Sinne des § 119 Nr. 3 FGO darstellt. Holt das Gericht im Sinne von § 79 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 FGO im Rahmen der Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Auskünfte ein, sind die Beteiligten davon gemäß § 79 Abs. 2 FGO zu benachrichtigen. Darüber hinaus sind Schriftsätze gemäß § 77 Abs. 1 Satz 4 FGO den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln. Eine Mitteilung über die Einholung einer Auskunft kann selbst dann nicht unterbleiben, wenn den Prozessbeteiligten der Inhalt der Auskunft vollständig bekannt ist. Denn diese Kenntnis bedeutet noch nicht, dass sich die Beteiligten zu den mitgeteilten Tatsachen im Verfahren äußern konnten. Alle Beteiligten müssen im Verfahren von der möglichen Verwertung der eingeholten Auskunft erfahren. Nur dann besteht für sie ein Anlass zur Stellungnahme unter Berücksichtigung des Inhalts der eingeholten Auskunft1.

So auch in dem hier entschiedenen Fall: Das Finanzgericht hat das Finanzamt nach Aktenlage im Rahmen der Vorbereitung der mündlichen Verhandlung telefonisch aufgefordert, die Höhe der vom Kläger für die (nicht streitgegenständlichen) Jahre 2005 bis 2007 erklärten Betriebseinnahmen mitzuteilen. Die daraufhin vom Finanzamt am 25.08.2023 übersandte E-Mail, in der die Höhe der Betriebseinnahmen der Jahre 2005 bis 2007 und für die Jahre 2006 und 2007 auch Auszüge der Einnahmenüberschussrechnung des Klägers mitgeteilt wurden, hat das Finanzgericht als Papierausdruck zur Akte genommen und als Akteninhalt des Finanzgerichtes-Verfahrens behandelt, ohne den Kläger darüber zu informieren oder ihm Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Etwas anderes ergibt sich nicht aus den Gerichtsakten, insbesondere nicht aus dem Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 28.08.2023 und auch nicht aus dem Tatbestand des angefochtenen Urteils. Der Kläger erfuhr erst aus den Entscheidungsgründen der Vorentscheidung von der Einholung der Auskunft und Auswertung der E-Mail des Finanzamtes durch das Finanzgericht.

Die Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs war im vorliegenden Fall überdies schlüssig erhoben. Der Kläger trägt substantiiert vor, dass er sich zu der vom Finanzgericht eingeholten und ohne sein Wissen verwerteten Auskunft zur Höhe seiner für die Jahre 2005 bis 2007 erklärten Betriebseinnahmen nicht habe äußern können, was er bei ausreichender Gewährung des rechtlichen Gehörs noch zusätzlich vorgetragen hätte und dass bei der Berücksichtigung des Vorbringens eine andere Entscheidung in der Sache möglich gewesen wäre.

Auf diesem Verfahrensmangel kann das angefochtene Urteil auch beruhen. Das Finanzgericht hat die in der Auskunft mitgeteilte Höhe der Betriebseinnahmen des Jahres 2007 auf Seite 33 der angefochtenen Entscheidung bei der Feststellung des subjektiven Tatbestands einer Steuerhinterziehung durch den Kläger in den Jahren 2008 bis 2010 verwertet. Unter Berücksichtigung des Vorbringens des Klägers ist danach nicht sicher auszuschließen, dass das Urteil ohne die Verwertung der Tatsache, zu der sich der Kläger im Verfahren nicht äußern konnte, anders ausgefallen wäre. Der Mangel wirkte sich im hier entschiedenen Fall allerdings nur auf die Streitjahre 2008 bis 2010 aus, soweit es für diese Jahre entscheidend darauf ankam, ob die verlängerte Festsetzungsfrist gemäß § 169 Abs. 2 Satz 2 der Abgabenordnung Anwendung findet. Insoweit erachtet es der Bundesfinanzhof als sachgerecht, das FG, Urteil im tenorierten Umfang ohne sachliche Überprüfung aufzuheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen (§ 116 Abs. 6 FGO).

Es bestand für den Bundesfinanzhof jedoch keine Veranlassung, die Sache gemäß § 155 Satz 1 FGO i.V.m. § 563 Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung an einen anderen Bundesfinanzhof des Finanzgerichtes zurückzuverweisen. Allein der Umstand, dass eine vorinstanzliche Entscheidung wegen eines Verfahrensmangels aufgehoben werden muss, reicht dazu grundsätzlich nicht aus. Hinzukommen muss vielmehr im Regelfall, dass ernstliche Zweifel an der Unvoreingenommenheit der Vorinstanz bestehen2. Solche Zweifel sind weder vorgetragen noch ersichtlich.

Bundesfinanzhof, Beschluss vom 16. Januar 2025 – VIII B 110/23

  1. vgl. zur Beiziehung von Akten BFH, Beschluss vom 10.05.2022 – VIII B 35/21, BFH/NV 2022, 817, Rz 4, m.w.N.[]
  2. vgl. BFH, Beschluss vom 10.05.2022 – VIII B 35/21, BFH/NV 2022, 817, Rz 14, m.w.N.[]