Richterliche Hinweispflichten – und der Anspruch auf rechtliches Gehör

Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst vor allem das Recht der Verfahrensbeteiligten, sich vor Erlass einer Entscheidung zu den rechtserheblichen Tatsachen und Ergebnissen zu äußern. Sie haben einen Anspruch darauf, dem Gericht auch in rechtlicher Hinsicht alles vortragen zu können, was sie für wesentlich halten. Diesen Ansprüchen entspricht die Pflicht des Gerichts, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen1.

Richterliche Hinweispflichten – und der Anspruch auf rechtliches Gehör

Bei den richterlichen Hinweispflichten nach § 76 Abs. 2 FGO geht es weniger um die Sachaufklärung durch das Gericht als darum, zur Gewährleistung eines fairen Verfahrens, zur Wahrung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und zur Vermeidung von Überraschungsentscheidungen für die Beteiligten Schutz und Hilfestellung zu geben, deren Eigenverantwortlichkeit dadurch aber nicht eingeschränkt oder beseitigt wird2.

Für eine in zulässiger Form erhobene Gehörsrüge und eine Rüge der Verletzung der Hinweispflicht fehlt es im Streitfall jedenfalls an der Darlegung, was der Kläger dem Finanzgericht bei ausreichender Gehörsgewährung und Hinweiserteilung noch vorgetragen hätte3. Die unwiderlegliche Vermutung der Ursächlichkeit einer Gehörsverletzung (§ 119 Nr. 3 FGO) gilt nur, wenn sich der Gehörsverstoß auf das Gesamtergebnis des Verfahrens bezieht4, nicht aber, wenn der Gehörsverstoß -wie hier- nur einzelne Feststellungen beziehungsweise rechtliche Gesichtspunkte betrifft5.

Bundesfinanzhof, Beschluss vom 15. Januar 2025 – VI B 23/24

  1. ständige Rechtsprechung, z.B. BFH, Beschlüsse vom 19.11.2013 – XI B 9/13, Rz 11; und vom 27.10.2020 – XI B 33/20, Rz 17[]
  2. BFH, Beschlüsse vom 07.10.2015 – VI B 49/15, Rz 16; und vom 10.08.2016 – VI B 10/16, Rz 12, jeweils m.w.N.[]
  3. vgl. hierzu BFH, Urteil vom 09.04.2008 – I R 43/07, BFH/NV 2008, 1848, unter II. 2.c, m.w.N.[]
  4. vgl. BFH, Beschluss vom 03.09.2001 – GrS 3/98, BFHE 196, 39, BStBl II 2001, 802: verfahrensfehlerhafte Durchführung der mündlichen Verhandlung ohne den Kläger[]
  5. BFH, Beschlüsse vom 14.04.2015 – IV B 115/13, Rz 13; und vom 28.01.2016 – X B 128/15, Rz 25[]

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