Der Bundesfinanzhof nimmt heute (zum 1. August 2025) eine größere Umstrukturierung in der geschäftsplanmäßigen Verteilung der Senatszuständigkeiten vor. Er reduziert die Zahl seiner Senate um einen Senat auf dann zehn Senate. Aufgelöst wird der bisherige XI. Senat.
Die Zuständigkeit des bisherigen XI. Senats für einen Teil der Umsatzsteuerverfahren übernimmt der V. Senat, dem dadurch wieder die Bearbeitung für alle Umsatzsteuerverfahren obliegt. Die ebenfalls dem XI. Senat zugeordnete Materie des Bilanzsteuerrechts ist zukünftig dem IX. Senat zugewiesen.
Damit einher geht der Senatswechsel mehrerer Richter aus dem XI. Senat. Der Bundesfinanzhof wird zukünftig mit 53 Richterinnen und Richtern arbeiten. Die Stellenreduzierung soll durch Altersabgänge erreicht und einvernehmlich mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, zu dessen Geschäftsbereich der Bundesfinanzhof gehört, vollzogen werden.
Die Zuständigkeit der einzelnen Senate des Bundesfinanzhofs
Die Zuständigkeit der einzelnen Senate des Bundesfinanzhofs wird, ebenso wie ihre richterliche Besetzung, durch das Präsidium des Bundesfinanzhofs in seinem Geschäftsverteilungsplan jährlich im Voraus festgelegt. Danach bestehen -neben dem durch § 11 FGO gebildeten Großen Senat- ab dem 1. August 2025 beim Bundesfinanzhof zehn Fachsenate:
I. Senat:
- Körperschaftsteuer
- Internationales Steuerrecht (beschränkte Steuerpflicht, DBAs, Außensteuerrecht, Steuerabzug nach § 50a EStG, Internationale Auskunftserteilung, Abzug von Auslandsverlusten)
- Kirchensteuer
- Bauabzugssteuer
II. Senat:
- Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer
- Grunderwerbsteuer
- und die damit zusammenhängende Bewertung von Grundstücken und Unternehmen
III. Senat:
- Einkünfte aus Gewerbebetrieb natürlicher Personen (Einzelgewerbetreibende), einschl. Gewerbesteuer
- Investitionszulagen und Forschungszulagen
- Kindergeld
IV. Senat:
- Einkünfte aus Gewerbebetrieb von Personengesellschaften, einschl. Gewerbesteuer
- Kraftfahrzeugsteuer
V. Senat:
- Umsatzsteuer
- Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer, soweit ausschließlich Fragen der Steuerbefreiungen streitig sind (insb. Gemeinnützigkeitsrecht)
VI. Senat:
- Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit, Lohnsteuer
- Arbeitnehmerveranlagung nach § 46 EStG
- Einkommensteuerpauschalierungen nach §§ 37a, 37b EStG 2007
- steuerfreien Zuschläge für Sonn-, Feiertags- oder Nachtarbeit gemäß § 3b EStG 2008
- außergewöhnliche Belastungen, Sonderausgabenabzug von Ausbildungskosten
- Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen nach § 35a EStG
- Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft
VII. Senat:
- Zölle und Verbrauchsteuern
- Marktordnung
- Streitigkeiten über Verwaltungshandeln der Zollverwaltung nach dem Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit
- aus dem allgemeinen Abgabenrecht: Aufrechnung, Abrechnungsbescheide, Vollstreckung, Zwangsmittel, landesrechtlich geregelte Kosten
- Steuerberatungsrecht
VIII. Senat:
- Einkünfte aus selbständiger Arbeit
- Gewerbesteuer, soweit die Abgrenzung zwischen Einkünften aus selbständiger Arbeit und Einkünften aus Gewerbebetrieb streitig ist
- Einkünfte aus Kapitalvermögen (einschließlich des gesonderten Tarifs nach § 32d EStG sowie des Steuerabzugs vom Kapitalertrag)
- Örtliche Verbrauch- und Aufwandsteuern
IX. Senat:
- Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
- Private Veräußerungsgeschäfte,
- Vorkostenabzug nach § 10i EStG, Eigenheimzulage, Verlustabzug nach § 10d EStG
- Beschränkter Verlustausgleich nach § 2 Abs. 3 EStG
- Abfindungen wegen Auflösung des Dienstverhältnisses und Entschädigungen bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit
- Bilanzsteuerrecht
X. Senat:
- Einkommensteuer und Gewerbesteuer bei Einzelgewerbetreibenden
- Sonstige Einkünfte (insb. Alterseinkünfte)
- Sonderausgaben (§ 10 EStG)
- Abzugsbeträge nach § 10e – § 10h EStG
- Steuerermäßigung nach § 34f und § 34g EStG
- Steuerbefreiung von Altersvorsorgebeiträgen und Altersvorsorgezulage (§§ 10a, 79 ff. EStG)
- Spenden und Spendenhaftung,
- Wohnungsbauprämien und Sparprämien
- Entschädigungsklagen wegen überlanger Verfahrensdauer










