Umstrukturierungen am Bundesfinanzhof: der XI. Senat wird aufgelöst

Der Bundesfinanzhof nimmt heute (zum 1. August 2025) eine größere Umstrukturierung in der geschäftsplanmäßigen Verteilung der Senatszuständigkeiten vor. Er reduziert die Zahl seiner Senate um einen Senat auf dann zehn Senate. Aufgelöst wird der bisherige XI. Senat. 

Umstrukturierungen am Bundesfinanzhof: der XI. Senat wird aufgelöst

Die Zuständigkeit des bisherigen XI. Senats für einen Teil der Umsatzsteuerverfahren übernimmt der V. Senat, dem dadurch wieder die Bearbeitung für alle Umsatzsteuerverfahren obliegt. Die ebenfalls dem XI. Senat zugeordnete Materie des Bilanzsteuerrechts ist zukünftig dem IX. Senat zugewiesen.

Damit einher geht der Senatswechsel mehrerer Richter aus dem XI. Senat. Der Bundesfinanzhof wird zukünftig mit 53 Richterinnen und Richtern arbeiten. Die Stellenreduzierung soll durch Altersabgänge erreicht und einvernehmlich mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, zu dessen Geschäftsbereich der Bundesfinanzhof gehört, vollzogen werden.

Die Zuständigkeit der einzelnen Senate des Bundesfinanzhofs

Die Zuständigkeit der einzelnen Senate des Bundesfinanzhofs wird, ebenso wie ihre richterliche Besetzung, durch das Präsidium des Bundesfinanzhofs in seinem Geschäftsverteilungsplan jährlich im Voraus festgelegt. Danach bestehen -neben dem durch § 11 FGO gebildeten Großen Senat- ab dem 1. August 2025 beim Bundesfinanzhof zehn Fachsenate:

I. Senat: 

II. Senat:

  • Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer
  • Grunderwerbsteuer
  • und die damit zusammenhängende Bewertung von Grundstücken und Unternehmen

III. Senat:

IV. Senat:

  • Einkünfte aus Gewerbebetrieb von Personengesellschaften, einschl. Gewerbesteuer
  • Kraftfahrzeugsteuer

V. Senat:

  • Umsatzsteuer
  • Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer, soweit ausschließlich Fragen der Steuerbefreiungen streitig sind (insb. Gemeinnützigkeitsrecht)

VI. Senat:

VII. Senat:

  • Zölle und Verbrauchsteuern
  • Marktordnung
  • Streitigkeiten über Verwaltungshandeln der Zollverwaltung nach dem Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit
  • aus dem allgemeinen Abgabenrecht: Aufrechnung, Abrechnungsbescheide, Vollstreckung, Zwangsmittel, landesrechtlich geregelte Kosten 
  • Steuerberatungsrecht

VIII. Senat:

  • Einkünfte aus selbständiger Arbeit
  • Gewerbesteuer, soweit die Abgrenzung zwischen Einkünften aus selbständiger Arbeit und Einkünften aus Gewerbebetrieb streitig ist
  • Einkünfte aus Kapitalvermögen (einschließlich des gesonderten Tarifs nach § 32d EStG sowie des Steuerabzugs vom Kapitalertrag)
  • Örtliche Verbrauch- und Aufwandsteuern

IX. Senat:

X. Senat:

  • Einkommensteuer und Gewerbesteuer bei Einzelgewerbetreibenden
  • Sonstige Einkünfte (insb. Alterseinkünfte)
  • Sonderausgaben (§ 10 EStG)
  • Abzugsbeträge nach § 10e – § 10h EStG
  • Steuerermäßigung nach § 34f und § 34g EStG
  • Steuerbefreiung von Altersvorsorgebeiträgen und Altersvorsorgezulage (§§ 10a, 79 ff. EStG)
  • Spenden und Spendenhaftung,
  • Wohnungsbauprämien und Sparprämien 
  • Entschädigungsklagen wegen überlanger Verfahrensdauer