Unter den Pfändungsgrenzen liegende Lohnzahlungen des Arbeitgebers – auf ein geliehenes Konto

Eine objektive Gläubigerbenachteiligung im Sinne des § 1 AnfG liegt vor, wenn der vom Arbeitgeber auf ein geliehenes Konto überwiesene Lohn des Schuldners unterhalb der Pfändungsgrenzen des § 850c ZPO liegt, denn der Pfändungsschutz reicht nur bis zur Auszahlung des Arbeitseinkommens auf ein Konto. Eine objektive Gläubigerbenachteiligung im Sinne des § 1 AnfG liegt ebenfalls vor, wenn der Schuldner die Möglichkeit hatte, ein Pfändungsschutzkonto nach § 850k ZPO einzurichten, dieses aber unterlassen hat und das Geld stattdessen auf ein geliehenes Konto überweisen lässt.

Unter den Pfändungsgrenzen liegende Lohnzahlungen des Arbeitgebers – auf ein geliehenes Konto

Nach § 191 Abs. 1 Satz 1 und 2 AO erfolgt die Anfechtung wegen Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis außerhalb des Insolvenzverfahrens durch Duldungsbescheid, soweit sie nicht im Wege der Einrede (§ 9 AnfG) geltend zu machen ist. 

Mit der Auszahlung auf ein geliehenes Konto sind die Anfechtungsvoraussetzungen nach § 1 AnfG erfüllt.

Gemäß § 1 AnfG können Rechtshandlungen eines Schuldners, die seine Gläubiger benachteiligen, außerhalb des Insolvenzverfahrens angefochten werden.

Es liegt eine Rechtshandlung nach § 1 AnfG vor.

Eine Rechtshandlung im Sinne dieser Vorschrift ist jedes rechtliche oder tatsächliche Handeln oder Unterlassen, das rechtliche Folgen hat beziehungsweise rechtliche Wirkungen auslöst. Nach Sinn und Zweck des Gesetzes genügt es für die Annahme einer Rechtshandlung, dass das Gesetz an die konkrete Willensbetätigung eine Rechtswirkung knüpft. Auch die Übertragung einer formellen Rechtsposition durch Einzahlung auf ein als Eigen, nicht als Anderkonto geführtes Bankkonto eines anderen sowie die Aufforderung an einen Drittschuldner, mit schuldbefreiender Wirkung auf ein derartiges Konto zu leisten, stellen eine Rechtshandlung im Sinne von § 1 AnfG dar1.

Im Streitfall hatSchuldnernach diesen Grundsätzen Rechtshandlungen im Sinne von § 1 Abs. 1 AnfG vorgenommen, indem er seinen Arbeitgeber angewiesen hat, die ihm geschuldeten Beträge auf das Konto der Kontoinhaberin zu überweisen, und damit dafür gesorgt hat, dass jedenfalls im Außenverhältnis Forderungen des Kontoinhabers gegen die Bank entstanden sind.

Die für eine Anfechtung nach den §§ 1 ff. AnfG erforderliche objektive Gläubigerbenachteiligung ist -entgegen der Ansicht des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg2 – ebenfalls gegeben.

Eine objektive Gläubigerbenachteiligung im Sinne von § 1 Abs. 1 AnfG ist anzunehmen, wenn durch die anfechtbare Rechtshandlung die Befriedigungsmöglichkeit des Gläubigers aus dem Schuldnervermögen verschlechtert wird, das heißt ganz oder teilweise wegfällt, erschwert oder bloß verzögert wird. Das Vorliegen einer objektiven Gläubigerbenachteiligung ist isoliert mit Bezug auf die Minderung des Aktivvermögens oder die Vermehrung der Passiva des Schuldners zu beurteilen3. Eine Vorteilsausgleichung findet dabei grundsätzlich nicht statt. Zu berücksichtigen sind lediglich solche Folgen, die an die angefochtene Rechtshandlung selbst anknüpfen4.

Eine solche objektive Gläubigerbenachteiligung stellt auch die Übertragung einer formellen Rechtsposition durch Einzahlung auf das „geliehene“, als Eigen, nicht als Anderkonto geführte Bankkonto eines anderen oder die Aufforderung an einen Drittschuldner, mit schuldbefreiender Wirkung auf ein solches Konto zu überweisen, dar5. Insoweit führt diese Rechtshandlung regelmäßig direkt zu einer objektiven Gläubigerbenachteiligung.

Nach diesen Maßstäben hatten die vonSchuldnerbewirkten Überweisungen der ihm zustehenden Geldbeträge auf das Konto der Kontoinhaberin eine objektive Gläubigerbenachteiligung zur Folge, weil seine Gläubiger das Guthaben nicht mehr ohne Weiteres aufgrund eines gegen ihn gerichteten Vollstreckungstitels pfänden konnten, obwohl sie nicht dem Pfändungsschutz unterfielen. Jedenfalls im Außenverhältnis bestanden nur noch Forderungen der Kontoinhaberin gegen die Bank6.

Der Umstand, dass die streitgegenständlichen Lohnbeträge theoretisch dem Pfändungsschutz für Arbeitseinkommen nach § 850c ZPO hätten unterfallen können, führt -entgegen der Ansicht des Finanzgerichts- zu keiner anderen Beurteilung der Rechtslage. Denn hätte der Arbeitgeber des Schuldners die streitgegenständlichen Beträge, also die dem Pfändungsschutz unterliegende Höhe seines Lohnanspruchs, auf ein eigenes Konto des Schuldners überwiesen, hätten die Gläubiger des Schuldners -trotz der Vorschrift des § 850c ZPO- auf sie zugreifen können, da der Pfändungsschutz für Arbeitseinkommen nach den §§ 850 bis 850i ZPO nur bis zu seiner Auszahlung auf ein Konto reicht; unabhängig davon, ob der Schuldner seine Bezüge auf ein eigenes Konto oder auf das eines Dritten überweisen lässt, greift die Schutzvorschrift des § 850c ZPO ab dem Moment der Überweisung nicht mehr7. Davon unabhängig sind die Schuldnerschutzvorschriften der §§ 850 ff. ZPO im Verhältnis zwischen dem Finanzamt und der Kontoinhaberin als Drittschuldnerin gar nicht einschlägig, ist mithin in ihrem Prozessverhältnis § 850c ZPO nicht anwendbar8.

Mit Gutschrift auf einem Konto entsteht vielmehr ein neuer Anspruch gegen das Kreditinstitut, nämlich je nach dem der Überweisung zugrunde liegenden Kausalgeschäft zwischen den Ehegatten ein Auszahlungsanspruch nach § 667 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB), § 675 Abs. 1 BGB i.V.m. § 667 BGB oder § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB9. Der Gesetzgeber hat den Schutz des an den Schuldner bargeldlos ausbezahlten Arbeitseinkommens grundsätzlich dem Kontopfändungsschutz des § 850k ZPO zugeordnet, sodass für diesen Auszahlungsanspruch allein der Pfändungsschutz über § 850k ZPO greift10. Folglich hätte das Finanzamt als Gläubiger mit Überweisung auf ein schuldnereigenes Konto eine weitere Zugriffsmöglichkeit auf die neu entstandenen Forderungen des Schuldners gegenüber der Bank gehabt.

Zwar hatteSchuldnerdie Möglichkeit, ein Pfändungsschutzkonto im Sinne des § 850k ZPO einzurichten, wodurch die auf dieses Konto überwiesenen Beträge vor dem Zugriff der Gläubiger grundsätzlich geschützt gewesen wären. Aber dies stellt lediglich einen hypothetischen Geschehensablauf dar. Der Gesetzgeber hat mit der Einführung des Pfändungsschutzkontos klargestellt, dass Pfändungsschutz nur noch auf eigenen Konten des Schuldners gewährt werden kann und ein Pfändungsschutz für Gutschriften auf Konten Dritter nicht gegeben ist. Der Schuldner entzieht sich dem ihm in Gestalt des Pfändungsschutzkontos gewährten Schutz dadurch selbst, indem er es unterlässt, dafür Sorge zu tragen, dass die Zahlungen auf einem geeigneten Pfändungsschutzkonto eingehen. Der Schuldner hat nach dem Willen des Gesetzgebers selbst für den Schutz der an ihn gerichteten Zahlungen Sorge zu tragen, indem er alles dahingehend veranlasst, dass seine Zahlungen auf einem eigenen Pfändungsschutzkonto statt auf dem Konto eines Dritten eingehen. Danach greift folglich in einem Fall, in dem die Möglichkeit für ein Pfändungsschutzkonto bestand, aber nicht ergriffen wurde, der Pfändungsschutz nicht ein11. Zudem betrifft diese Frage wiederum das Verhältnis zwischen dem Finanzamt undSchuldnerund nicht das zwischen dem Finanzamt und der Kontoinhaberin.

Auch der klägerische Einwand, Schuldnerhabe kein eigenes Konto eröffnen können, trägt nicht als Einwand gegen das Vorliegen einer objektiven Gläubigerbenachteiligung.

Zwar wäreSchuldnerauf die Nutzung des Drittkontos angewiesen gewesen, wenn kein Kreditinstitut bereit gewesen wäre, ihm ein Girokonto zu eröffnen. Er hätte dann keine Möglichkeit gehabt, selbst für den Schutz seines unbar ausgezahlten Arbeitseinkommens zu sorgen. Jedenfalls seit dem Inkrafttreten des Zahlungskontengesetzes -ZKG-12 zum 18.06.2016 hat jedoch jeder Verbraucher mit rechtmäßigem Aufenthalt in der Europäischen Union einen Anspruch auf Abschluss eines Basiskontovertrags (§ 31 ZKG), welches als Pfändungsschutzkonto geführt werden kann (§ 33 Abs. 1 Satz 3 ZKG). Das von der Kontoinhaberin angeführte Argument kann das Erfordernis eines weitergehenden Pfändungsschutzes außerhalb von § 850k ZPO daher nicht (mehr) rechtfertigen13.

Auch die Behauptung, Schuldnerhabe kein anderweitiges Einkommen oder Vermögen, um seinen Lebensunterhalt zu bestreiten, führt zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung. Denn auch insoweit greift die Überlegung des BVerfG ein, dassSchuldnersich seines Schutzes selbst entzogen hat. Ihm waren die Forderungen bekannt; zudem handelt es sich bei der Einrichtung eines Pfändungsschutzkontos um eine niedrigschwellige Schutzmöglichkeit14.

Aus welchen Gründen das Finanzgericht im Hinblick auf das Tatbestandsmerkmal der objektiven Gläubigerbenachteiligung eine Besonderheit darin sieht, dass das Finanzamt zuvor den nicht pfändungsfreien Teil des Lohns beim Arbeitnehmer gepfändet hat, ist unklar. Gerade diese Konstellation lag auch dem BVerfG, Beschluss vom 29.05.2015 – 1 BvR 163/15, Rz 3 zugrunde.

Zudem war das Finanzamt anfechtungsberechtigter Gläubiger undSchuldnerSchuldner im Sinne von §§ 1 und 2 AnfG. Die Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Schuldners hat nicht zu einer vollständigen Befriedigung des Finanzamtes geführt. Die im Duldungsbescheid aufgeführten Steuerschulden waren festgesetzt, fällig und vollstreckbar.

Schuldnerhandelte außerdem mit Gläubigerbenachteiligungsvorsatz, und die Kontoinhaberin kannte diesen Vorsatz (§ 3 Abs. 1 Satz 1 AnfG). Die Zehn-Jahres-Frist des § 3 Abs. 1 Satz 1 AnfG war nicht verstrichen.

Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 AnfG ist eine Rechtshandlung anfechtbar, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor der Anfechtung mit dem Vorsatz vorgenommen hat, seine Gläubiger zu benachteiligen, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte. Die Darlegung der Kenntnis des Anfechtungsgegners (des „anderen Teils“) wird durch anerkannte Beweisanzeichen beziehungsweise Indiztatsachen und Erfahrungssätze erleichtert15; die zu § 133 Abs. 1 InsO ergangene Rechtsprechung und Literatur ist insoweit übertragbar16.

Im Streitfall liegen Umstände vor, aus denen geschlossen werden muss, dassSchuldnerseine Gläubiger im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 1 AnfG benachteiligen wollte.

Die Gläubigerbenachteiligung muss nicht das Ziel des Schuldners sein. Falls das Handeln des Schuldners auf einen anderen Zweck gerichtet ist, genügt es für eine entsprechende Absicht, wenn der Schuldner eine Gläubigerbenachteiligung als mögliche Folge seines Vorgehens erkennt und billigend in Kauf nimmt17. Der Benachteiligungsvorsatz ist damit gegeben, wenn der Schuldner bei Vornahme der Rechtshandlung die Benachteiligung der Gläubiger im Allgemeinen als Erfolg seiner Rechtshandlung gewollt oder als mutmaßliche Folge -sei es auch als unvermeidliche Nebenfolge eines an sich erstrebten anderen Vorteils- erkannt und gebilligt hat. Ist dem Schuldner bekannt, dass er zahlungsunfähig ist oder dass Zahlungsunfähigkeit droht, handelt er in aller Regel mit Benachteiligungsvorsatz. Dies ergibt sich mittelbar aus § 3 Abs. 1 Satz 2 AnfG. Da für den anderen Teil die Kenntnis vom Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners vermutet wird, wenn er wusste, dass dessen Zahlungsunfähigkeit drohte, können für den Vorsatz des Schuldners selbst keine strengeren Anforderungen gelten18.

Im vorliegenden Fall warSchuldnerbewusst, dass er Steuerschulden hatte, die er nicht begleichen konnte, und sein Lohn auf sein Geheiß hin jeden Monat auf ein fremdes Konto überwiesen wurde. Er nutzte das Konto der Kontoinhaberin, weil er über andere Konten nicht verfügte. Damit hat er zumindest billigend in Kauf genommen, dass die auf das Konto eingezahlten Beträge dem Zugriff des Finanzamtes entzogen wurden.

Des Weiteren hatte die Kontoinhaberin Kenntnis im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 1 AnfG von der Gläubigerbenachteiligungsabsicht desSchuldner.

Kenntnis vom Vorsatz des Schuldners hat der Anfechtungsgegner, wenn er hiervon sicher wusste, also sowohl die Gläubigerbenachteiligung als auch den darauf gerichteten Willen des Schuldners erkannt hat. Grob fahrlässige Unkenntnis steht der Kenntnis nicht gleich19.

Nach § 3 Abs. 1 Satz 2 AnfG wird die Kenntnis des Anfechtungsgegners allerdings vermutet, wenn er von der drohenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners (gemäß § 18 Abs. 2 InsO) und der objektiven Gläubigerbenachteiligung der Handlung wusste20. Es handelt sich insoweit um Hilfstatsachen. Die Gläubigerbenachteiligung kennt demnach, wer weiß, dass werthaltiges haftendes Schuldnervermögen vermindert wird sowie dass das (verbleibende) Schuldnervermögen nicht ausreicht, um alle Verbindlichkeiten zu befriedigen. Insoweit trifft die Feststellungslast den Anfechtenden, doch besteht dafür ein starkes Beweisanzeichen, wenn der Anfechtungsgegner Umstände kennt, die zwingend auf eine drohende Zahlungsunfähigkeit hindeuten. Denn dass jeder Abfluss werthaltigen Schuldnervermögens die Befriedigungsaussichten der anderen Gläubiger weiter beeinträchtigt, liegt auf der Hand. Entscheidende Voraussetzung für eine Anwendung des zweiten Satzes des § 3 Abs. 1 AnfG ist jedenfalls die Kenntnis der drohenden Zahlungsunfähigkeit, wenn der Schuldner Gläubiger neben dem Anfechtungsgegner hat und der Anfechtungsgegner dies weiß21. Entsprechend der Rechtsprechung und der herrschenden Meinung22 ist in diesem Fall von der Kenntnis der (drohenden) Zahlungsunfähigkeit auf diejenige der Gläubigerbenachteiligung zu schließen.

Liegen die Hilfstatsachen vor, ist es am Anfechtungsgegner, das Gegenteil nachzuweisen23. Denn die Vermutung des § 3 Abs. 1 Satz 2 AnfG bewirkt eine Umkehr der Feststellungslast: Ist der Vermutungstatbestand des § 3 Abs. 1 Satz 2 AnfG gegeben, obliegt dem Anfechtungsgegner der Gegenbeweis. Dieser hat sich auf die Vermutungsfolge zu beziehen, also die Kenntnis des Anfechtungsgegners vom Benachteiligungsvorsatz des Schuldners im Zeitpunkt der Vornahme der angefochtenen Rechtshandlung. Der Anfechtungsgegner muss deshalb darlegen und beweisen, dass entweder der Schuldner nicht mit Benachteiligungsvorsatz handelte oder dass er, der Anfechtungsgegner, nichts von dem Benachteiligungsvorsatz des Schuldners wusste24. Die Kenntnis des Anfechtungsgegners vom Benachteiligungsvorsatz könnte hinterfragt werden, wenn er einem Rechtsirrtum hinsichtlich der Gläubigerbenachteiligung unterlegen hätte25.

Die Kenntnis vom Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners setzt schließlich nicht voraus, dass dem Anfechtungsgegner auch bewusst war, dass die Rechtshandlung des Schuldners ihm gegenüber anfechtbar ist. Wenn sich der Anfechtungsgegner darüber in einem Rechtsirrtum befunden hätte, den die Revision für unvermeidbar hielte, wäre dies rechtlich unerheblich26.

Nach diesen Maßstäben hatte die Kontoinhaberin Kenntnis von dem Benachteiligungsvorsatz desSchuldner.

Das Finanzgericht hat sämtliche Voraussetzungen für die Kenntnis von Umständen, die zwingend auf eine Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit schließen lassen, festgestellt. Gleichwohl hat es in einer den dargestellten Erfahrungssatz außer Acht lassenden Art und Weise nicht den Schluss auf eine entsprechende Kenntnis der Kontoinhaberin gezogen. Der Bundesfinanzhof kann in der Sache abschließend entscheiden. Die Aufhebung des Vorurteils erfolgt wegen einer Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis; nach Letzterem ist die Sache zur Entscheidung reif. So hat das Finanzgericht gemeint, weder den Benachteiligungsvorsatz des Schuldners noch die Kenntnis der Kontoinhaberin von der Gläubigerbenachteiligung feststellen zu können, und hierbei auf seine vorangegangenen Ausführungen zum Pfändungsschutz Bezug genommen. Wegen der dort unterlaufenen Rechtsfehler erweist sich auch diese Bezugnahme nicht als tragfähig.

So war der Kontoinhaberin jedenfalls durch die Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 22.11.2016 die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners zum Zeitpunkt der Rechtshandlungen, der Anweisungen an den Arbeitgeber, bekannt, weshalb ihre Kenntnis des Benachteiligungsvorsatzes des Steuerschuldners gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 AnfG jedenfalls vermutet wird, da es mit dem Finanzamt mindestens einen (weiteren) Gläubiger gab.

Auch ein möglicher Einwand, die Kontoinhaberin habe insoweit einem Rechtsirrtum unterlegen, führt -so er denn überhaupt maßgeblich sein könnte- zu keinem anderen Ergebnis. Zwar trägt die Kontoinhaberin in der Drittschuldnererklärung vom 08.12.2016 den Pfändungsschutz als Grund vor, wieso sie die Pfändungs- und Überweisungsverfügung nicht anerkenne. Sie hat aber nicht dargelegt, aus welchen Gründen sie ohne Verschulden rechtsirrtümlich von einer Unpfändbarkeit ausging27. Gegen einen unverschuldeten Rechtsirrtum spricht zudem der Inhalt des Telefonats vom 01.12.2016 zwischen der Kontoinhaberin und dem Finanzamt. Bereits zu diesem Zeitpunkt hat die Kontoinhaberin ausgeführt, dassSchuldnerein eigenes Konto eröffnen würde und sich hinsichtlich des Pfändungsschutzes beraten lassen würde. Danach hat die Kontoinhaberin nicht hinreichend dargelegt, geschweige denn bewiesen, wieso sie die nach § 3 Abs. 1 Satz 2 AnfG vermutete Kenntnis von dem Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners tatsächlich nicht hatte.

DieSchuldnernach dem Duldungsbescheid zuzurechnenden Einzahlungen und Überweisungen auf das Konto der Kontoinhaberin sind innerhalb der Frist von zehn Jahren nach § 3 Abs. 1 Satz 1 AnfG erfolgt.

Der Rückgewähranspruch richtet sich nach § 11 Abs. 1 AnfG. Dieser ist kein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung und daher nicht von der Prüfung abhängig, ob der Anfechtungsgegner (auf Dauer) bereichert ist (Umkehrschluss zu § 11 Abs. 2 AnfG). Die Kontoinhaberin ist folglich nach § 11 Abs. 1 Satz 2 AnfG i.V.m. § 819 Abs. 1, § 818 Abs. 4, §§ 292, 989 BGB zum Wertersatz in Höhe von 12.363 € verpflichtet28.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 21. November 2023 – VII R 11/20

  1. vgl. BFH, Urteile vom 25.04.2017 – VII R 31/15, Rz 11; und vom 23.08.2022 – VII R 21/21, BFHE 278, 1, BStBl II 2023, 304, Rz 57 ff., m.w.N.; Huber, AnfG, 12. Aufl., § 1 Rz 5[]
  2. FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 30.01.2020 – 10 K 10135/18[]
  3. BFH, Urteil vom 18.04.2023 – VII R 20/20, Rz 31[]
  4. BFH, Urteile vom 25.04.2017 – VII R 31/15, Rz 12; und vom 23.08.2022 – VII R 21/21, BFHE 278, 1, BStBl II 2023, 304, Rz 61[]
  5. vgl. BFH, Urteil vom 25.04.2017 – VII R 31/15, Rz 11 ff.; Peters/Gravenhorst, Die Steuerberatung 2022, 227, m.w.N.[]
  6. BFH, Urteile vom 25.04.2017 – VII R 31/15, Rz 12; und vom 23.08.2022 – VII R 21/21, BFHE 278, 1, BStBl II 2023, 304, Rz 62 ff.[]
  7. vgl. BVerfG, Beschluss vom 29.05.2015 – 1 BvR 163/15, Rz 18; Zöller/Herget, ZPO, 34. Aufl., § 850 Rz 2 und 18; MünchKomm-ZPO/Smid, § 850 Rz 13[]
  8. BVerfG, Beschluss vom 29.05.2015 – 1 BvR 163/15, Rz 18[]
  9. vgl. Benner, Zeitschrift für Kommunalfinanzen -ZKF- 2017, 49, m.w.N. auf die Zivilrechtsprechung; s.a. BVerfG, Beschluss vom 29.05.2015 – 1 BvR 163/15, Rz 18[]
  10. vgl. BVerfG, Beschluss vom 29.05.2015 – 1 BvR 163/15, Rz 18; MünchKomm-ZPO/Smid, § 850 Rz 13[]
  11. vgl. BVerfG, Beschluss vom 29.05.2015 – 1 BvR 163/15, Rz 18; Landgericht Lüneburg, Urteil vom 04.05.2017 – 4 O 180/16, Rz 34[]
  12. BGBl I 2016, 720[]
  13. vgl. Benner, ZKF 2017, 49[]
  14. ebenso Benner, ZKF 2017, 49[]
  15. vgl. Huber, AnfG, 12. Aufl., § 3 Rz 32; Haertlein in Kindl/Meller-Hannich, Gesamtes Recht der Zwangsvollstreckung, 4. Aufl., AnfG § 3 Rz 22; HK-InsO/Thole § 133 Rz 16[]
  16. Haertlein in Kindl/Meller-Hannich, Gesamtes Recht der Zwangsvollstreckung, 4. Aufl., AnfG § 3 Rz 2[]
  17. BGH, Urteil vom 17.12.1998 – IX ZR 196/97, Neue Juristische Wochenschrift -NJW- 1999, 1395, unter III. 2. der Entscheidungsgründe, m.w.N.[]
  18. vgl. BGH, Urteil vom 30.06.2011 – IX ZR 134/10, Rz 8, m.w.N., zu § 133 InsO; FG Münster, Urteil vom 15.12.2011 – 11 K 344/08 AO, Rz 34[]
  19. vgl. BGH, Urteil vom 10.07.2014 – IX ZR 50/12, Rz 20; Uhlenbruck/Borries/Hirte, Insolvenzordnung, 16. Aufl., § 133 Rz 51; Huber, AnfG, 12. Aufl., § 3 Rz 27[]
  20. vgl. BGH, Urteil vom 10.07.2014 – IX ZR 50/12, Rz 20[]
  21. ähnlich MünchKomm-AnfG/Weinland, AnfG § 3 Rz 57, 2. Aufl.2022[]
  22. z.B. BGH, Urteil vom 06.02.2014 – IX ZR 221/11; BAG, Urteil vom 12.09.2013 – 6 AZR 980/11, Rz 65; Gehrlein, Der Betrieb 2013, 2843; Kayser, NJW 2014, 422; a.A. Windel, ZIP 2014, 1823, 1826[]
  23. FG Münster, Urteil vom 15.12.2011 – 11 K 344/08 AO, Rz 41[]
  24. vgl. BGH, Urteil vom 15.03.2012 – IX ZR 239/09, Rz 14, m.w.N., zu § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO[]
  25. vgl. Schoppmeyer, ZIP 2009, 600, unter 2.03.6 zum Rechtsirrtum des Schuldners selbst[]
  26. BGH, Urteil vom 22.11.2012 – IX ZR 22/12, Rz 17[]
  27. vgl. FG Münster, Urteil vom 15.12.2011 – 11 K 344/08 AO, Rz 40[]
  28. vgl. auch BFH, Urteil vom 25.04.2017 – VII R 31/15, Rz 19[]

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