Der Streit um die Jahresabrechnung in der Eigentümergemeinschaft – und die Beschwer

Wird eine Klage abgewiesen, mit der der Kläger erreichen möchte, dass ein Abrechnungsbeschluss nach § 28 Abs. 2 Satz 1 WEG durch das Gericht ersetzt wird, bemisst sich die Beschwer des Klägers nach seinem Anteil am Nennbetrag der von ihm für zutreffend erachteten Jahresabrechnung1.

Der Streit um die Jahresabrechnung in der Eigentümergemeinschaft – und die Beschwer

Der Kläger in der hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Sache st Mitglied der aus zwei Einheiten bestehenden beklagten Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (GdWE). Nach § 6 der Gemeinschaftsordnung entfällt auf jedes Wohnungseigentum ohne Rücksicht auf die Größe des Miteigentumsanteils eine Stimme. In der Eigentümerversammlung vom 14.03.2024 wurde unter TOP 2.1 über die sich aus den Jahreseinzelabrechnungen vom 17.11.2023 für das Wirtschaftsjahr 2022 ergebenden Nachschüsse bzw. die Anpassung der beschlossenen Vorschüsse abgestimmt. Aus der den Kläger betreffenden Einzelabrechnung ergab sich eine (negative) Abrechnungsspitze von 488, 02 €. Ein Beschluss kam nicht zustande, da der Kläger mit Nein stimmte. Mit seiner Klage erstrebt der Kläger die gerichtliche Ersetzung eines Beschlusses über die Nachschüsse bzw. Anpassungen der aufgrundlage des Wirtschaftsplans beschlossenen Vorschüsse für das Jahr 2022 des Inhalts, dass die Nachschüsse für das Jahr 2022 für seine Einheit auf 134, 59 € und für die andere Einheit auf 1.007, 11 € festgesetzt werden.

Das erstinstanzlich hiermit befasste Amtsgericht Wuppertal hat die Klage abgewiesen2. Die Berufung des Klägers hat das Landgericht Düsseldorf als unzulässig verworfen3. Nach Ansicht des Landgerichts Düsseldorf ist die Berufung unzulässig, da der Wert der Beschwer 600 € nicht übersteige und das Amtsgericht die Berufung auch nicht zugelassen habe (§ 511 Abs. 2 ZPO aF). Die Beschwer des Klägers betrage lediglich 353, 43 €. Er begehre nämlich die Festsetzung einer Abrechnungsspitze in Höhe von 134, 59 € statt der in dem abgelehnten Beschlussantrag ausgewiesenen 488, 02 €. Das Interesse des einzelnen Wohnungseigentümers an der Beschlussfassung nach § 28 Abs. 2 Satz 1 WEG bestimme sich nach den vermögensmäßigen Folgen, mithin der Abrechnungsspitze (Nachschuss bzw. Anpassung der Vorschüsse).

Auf die Rechtsbeschwerde des Klägers hat der Bundesgerichtshof den Verwerfungsbeschluss des Landgerichts Düsseldorf aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Landgericht Düsseldorf zurückverwiesen:

Die Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Die besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO sind gegeben, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO), wie der Kläger zu Recht geltend macht.

Wie die Rechtsmittelbeschwer zu bemessen ist, wenn – wie hier – mit einer Beschlussersetzungsklage ein Abrechnungsbeschluss im Sinne des § 28 Abs. 2 Satz 1 WEG erstrebt und die Klage abgewiesen wird, ist höchstrichterlich noch nicht geklärt. Entschieden hat der Bundesgerichtshof bislang lediglich, wie sich die Beschwer des Klägers im Falle der Abweisung einer Anfechtungsklage gegen einen nach § 28 Abs. 2 Satz 1 WEG gefassten Abrechnungsbeschluss bemisst4.

In der Sache ist das Rechtsmittel begründet. Mit der von dem Landgericht Düsseldorf gegebenen Begründung lässt sich eine 600 € übersteigende Beschwer des Klägers im Sinne von § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO aF (§ 47 EGZPO) nicht verneinen.

Wird ein nach Inkrafttreten des Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetzes gefasster Abrechnungsbeschluss gemäß § 28 Abs. 2 WEG mit dem Ziel angefochten, den Beschluss insgesamt für ungültig erklären zu lassen, bemisst sich die Beschwer des Klägers im Falle der Abweisung der Klage in aller Regel nach seinem Anteil am Nennbetrag der Abrechnung, nicht jedoch nach der Abrechnungsspitze5. Die Änderung des Beschlussgegenstands nach § 28 Abs. 2 WEG ändert nichts daran, dass auch unter der Geltung des neuen Rechts das Gesamtinteresse der Wohnungseigentümer bei der Beschlussfassung darin besteht, die tatsächlich angefallenen Kosten vollständig auf alle Wohnungseigentümer zu verteilen (Nennbetrag der Abrechnung). Das Individualinteresse des den Beschluss anfechtenden Wohnungseigentümers besteht in seinem Anteil am Nennbetrag der Abrechnung. Den Wohnungseigentümern und dem Anfechtungskläger geht es deshalb nur vordergründig um die Abrechnungsspitze. Diese stellt lediglich das Rechenergebnis aus den einzelnen Abrechnungspositionen dar. Um die Richtigkeit der beschlossenen Zahlungsverpflichtungen beurteilen zu können, muss die Jahresabrechnung inzident geprüft werden6.

Wie die Rechtsbeschwerde zutreffend sieht, gelten diese Grundsätze im vorliegenden Zusammenhang entsprechend. Wird eine Klage abgewiesen, mit der der Kläger erreichen möchte, dass ein Abrechnungsbeschluss nach § 28 Abs. 2 Satz 1 WEG durch das Gericht ersetzt wird, bemisst sich die Beschwer des Klägers nach seinem Anteil am Nennbetrag der von ihm für zutreffend erachteten Jahresabrechnung. Die Beschlussersetzungsklage verhält sich insoweit spiegelbildlich zu einer Anfechtungsklage gegen einen Abrechnungsbeschluss mit dem Ziel, den Beschluss insgesamt für ungültig zu erklären. Auch insoweit geht es dem Kläger nur vordergründig um die Abrechnungsspitze. Diese lässt sich nur berechnen, wenn auch die der Jahresabrechnung zugrundeliegenden Einzelpositionen geprüft werden. Sähe man dies anders, käme es zu Wertungswidersprüchen gegenüber der Rechtsmittelfähigkeit von Entscheidungen, durch die eine Anfechtungsklage gegen einen Abrechnungsbeschluss abgewiesen worden ist.

Der Nennbetrag der Jahresabrechnung ist auch dann für die Berechnung der Beschwer maßgeblich, wenn der Kläger – wie hier – einen abgelehnten Beschlussantrag in wesentlichen Teilen für korrekt hält und lediglich hinsichtlich einzelner Positionen beanstandet. Richtig ist zwar, dass sich die Beschwer des Klägers bei der Anfechtung eines Abrechnungsbeschlusses, die sich auf einzelne Kostenpositionen beschränkt, nach dem Nennbetrag dieser Kostenpositionen bemisst7. Dies lässt sich aber jedenfalls dann nicht auf die Beschlussersetzungsklage übertragen, wenn – wie hier – ein Abrechnungsbeschluss i.S.d. § 28 Abs. 2 Satz 1 WEG bislang nicht zustande gekommen ist. Dann muss das mit der Beschlussersetzungsklage befasste Gericht die gesamte Abrechnung daraufhin überprüfen, ob sich hieraus der von dem Kläger für richtig gehaltene Anteil an dem Nennbetrag der Abrechnung ergibt mit entsprechenden Konsequenzen für die Abrechnungsspitze.

Indem das Landgericht Düsseldorf für die Bemessung der Beschwer nur auf die Differenz abstellt, die daraus folgt, dass der Kläger für sich eine Abrechnungsspitze in Höhe von 134,58 € errechnet im Unterschied zu der in dem abgelehnten Beschlussentwurf ausgewiesenen Abrechnungsspitze von 353,43 €, legt es deshalb einen unzutreffenden Maßstab zugrunde.

Die Entscheidung konnte hiernach keinen Bestand haben. Sie war aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Landgericht Düsseldorf zurückzuverweisen (§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO). Auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen übersteigt die Beschwer des Klägers 600 €. Ausweislich der in den Akten befindlichen Jahresabrechnung für das Jahr 2022, auf die beide Parteien ausdrücklich Bezug nehmen, beträgt der Nennbetrag der Abrechnung insgesamt 9.781,70 €, der Anteil des Klägers hieran beläuft sich auf 3.128,02 €. Da der Kläger der Ansicht ist, dass sein Anteil abweichend von der Abrechnung in Höhe eines Differenzbetrages von 353, 43 € geringer ausfallen müsse, beträgt seine durch die Klageabweisung begründete Beschwer 2.774,59 €.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 29. Januar 2026 – V ZB 39/25

  1. Fortentwicklung von BGH, Beschluss vom 09.11.2023 – V ZB 67/22, NJW 2024, 761 Rn. 8[]
  2. AG Wuppertal, Urteil vom 06.01.2025 – 91b C 48/24[]
  3. LG Düsseldorf, Beschluss vom 12.06.2025 – 25 S 7/25[]
  4. vgl. BGH, Beschluss vom 09.11.2023 – V ZB 67/22, NJW 2024, 761 Rn. 8[]
  5. vgl. BGH, Beschluss vom 09.11.2023 – V ZB 67/22, NJW 2024, 761 Rn. 7 ff.[]
  6. näher BGH, Beschluss vom 24.02.2023 – V ZR 152/22, NJW 2023, 2111 Rn. 25 ff.[]
  7. vgl. BGH, Beschluss vom 09.11.2023 – V ZB 67/22, NJW 2024, 761 Rn. 5 ff.[]

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