Der falsche Halter in den Fahrzeugpapieren

Die Zulassungsbescheinigung Teil II ist hinsichtlich der darin enthaltenen Angaben zur Person keine öffentliche Urkunde im Sinne des § 348 StGB. Sie beweist weder zu öffentlichem Glauben, dass die Eintragungen zur Person richtig sind, noch dass die eingetragene Person Verfügungsberechtigter oder Halter des Fahrzeugs ist, auf das sich die Zulassungsbescheinigung bezieht.

Der falsche Halter in den Fahrzeugpapieren

In dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall leitete der Angeklagte einen „Zulassungsdienst“ und bot dabei verschiedenen Fahrzeughändlern an, für diese Fahrzeugzulassungen vorzunehmen. Die Fahrzeughändler legten in einer Vielzahl von Fällen Wert darauf, dass in den Fahrzeugpapieren – den Zulassungsbescheinigungen Teil I und Teil II – als letzter Halter eine Privatperson eingetragen war. In Fällen, in denen die Fahrzeuge zuvor auf einen gewerblichen Halter zugelassen waren, bevorzugten es diese Händler, wenn eine neue Zulassungsbescheinigung Teil II ausgestellt wurde, aus der der gewerbliche Vorhalter nicht mehr ersichtlich war. Gegen einen üblichen „Bakschisch-Satz“ von 20 € stellte eine Mitarbeiterin der örtlichen Kfz-Zulassungsstelle daraufhin in diesen Fällen Zulassungsbescheinigungen Teil I und Teil II aus, in denen unbeteiligte Privatpersonen trotz ihrer fehlenden Haltereigenschaft und Verfügungsberechtigung als letzte Fahrzeughalter angegeben waren. Diese Personen hatten die Fahrzeuge nie gesehen und standen auch sonst in keiner Beziehung zu den Fahrzeugen. In nahezu allen Fällen stellte die Mitarbeiterin der Kfz-Zulassungsstelle neue Zulassungsbescheinigungen Teil II aus, obwohl die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nicht vorlagen. Beiden war dabei bewusst, dass die eingetragenen Personen nicht Halter der Fahrzeuge waren und auch keine Verfügungsberechtigung über diese hatten. Gemäß § 12 Abs. 1 FZV hätten solche Zulassungen nur bei Nachweis der Verfügungsberechtigung über das jeweilige Fahrzeug vorgenommen werden dürfen. In eineigen Fällen machte die Mitarbeiterin zudem falsche Eintragungen über die Zahl der Vorhalter, in anderen Fällen verlegte sie das Datum, bis zu dem die nächste Hauptuntersuchung (HU) fällig war, in die Zukunft. In einigen Fällen ließ sie auch Fahrzeuge zu, bei denen dieses Datum bereits verstrichen war.

Der Bundesgerichtshof sah hierdurch zwar Bestechungsdelikte – und, soweit sich hierdurch eine Differenzbesteuerung erschlichen werden sollte, auch Steuerhinterziehungstaten – verwirklicht, aber keine Falschbeurkundung im Amt: Die Halterdaten und die Verfügungsberechtigung der die Zulassung beantragenden Person stellen, so der Bundesgerichtshof, keine Angaben dar, die in der Zulassungsbescheinigung Teil II mit besonderer Beweiskraft im Sinne des § 348 Abs. 1 StGB beurkundet werden.

Der Begriff der öffentlichen Urkunde im Sinne von § 348 StGB umfasst nur solche Urkunden, die bestimmt und geeignet sind, Beweis für und gegen jedermann zu erbringen1. Dabei erfasst auch bei einer öffentlichen Urkunde die Strafbewehrung in § 348 StGB nur diejenigen Erklärungen, Verhandlungen und Tatsachen, auf die sich der öffentliche Glaube, d.h. die volle Beweiswirkung für und gegen jedermann, erstreckt. Welche Angaben dies im Einzelnen sind, ist, wenn es an einer ausdrücklichen Vorschrift fehlt, mittelbar den gesetzlichen Bestimmungen zu entnehmen, die für die Errichtung und den Zweck einer Urkunde maßgeblich sind2.

Der erhöhten Beweiskraft unterliegen insbesondere diejenigen Tatsachen, deren Angabe gesetzlich zwingend vorgeschrieben ist, in der Regel dagegen nicht solche Tatsachen, die weder nach dem Gesetz noch nach anderen Vorschriften zwingend anzugeben sind und deren unwahre Kundgabe die Wirksamkeit der Beurkundung nicht berührt3.

Fehlt es an einer klaren Bestimmung der Reichweite der Beweiskraft durch den Gesetzgeber, sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Auslegung neben dem Beurkundungsinhalt als solchem das Verfahren und die Umstände des Beurkundungsvorgangs sowie die Möglichkeit des die Bescheinigung ausstellenden Amtsträgers, die Richtigkeit der Beurkundung zu überprüfen, in den Blick zu nehmen; auch ist die Anschauung des Rechtsverkehrs zu beachten4. Die den öffentlichen Glauben legitimierende erhöhte Beweiswirkung kann dabei auf den eigenen Wahrnehmungsmöglichkeiten des die Urkunde ausstellenden Amtsträgers beruhen5. Sie kann sich für den Urkundenaussteller aber auch aus den im Verfahren vorzulegenden Bescheinigungen anderer Stellen mit erhöhter Richtigkeitsgewähr ergeben6. Kann der Amtsträger hingegen die Richtigkeit der Angabe nicht überprüfen, fehlt ihm regelmäßig auch der Wille, die entsprechende Tatsache zu öffentlichem Glauben zu beurkunden7.

Jedenfalls ist bei der Prüfung, ob einer Tatsache, die in einer von einer Verwaltungsbehörde ausgestellten Urkunde enthalten ist, die besondere Beweiskraft einer öffentlichen Urkunde zukommt, ein strenger Maßstab anzulegen. Eine Beweiswirkung für und gegen jedermann kann nur dann angenommen werden, wenn kein Zweifel besteht, dass dies unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung dem Sinn und Zweck des Gesetzes entspricht8.

Nach diesen Maßstäben handelt es sich weder bei der Haltereigenschaft noch bei der Verfügungsberechtigung des Antragstellers oder des Zulassungsinhabers um Tatsachen, die in einer Zulassungsbescheinigung Teil II mit der besonderen Beweiswirkung einer öffentlichen Urkunde im Sinne des § 348 StGB beurkundet werden.

Bereits für das Vorgängerdokument der Zulassungsbescheinigung Teil II, den Fahrzeugbrief, hatte der Bundesgerichtshof entschieden, dass es sich bei ihm um eine rein verwaltungsrechtliche Urkunde ohne öffentlichen Glauben handele9. Der Fahrzeugbrief dokumentierte zwar, auf welche Person ein Kraftfahrzeug zugelassen war; aus ihm könnte aber weder zwingend auf den Halter des Fahrzeugs, noch auf den Eigentümer geschlossen werden10.

Für die Zulassungsbescheinigung Teil II gilt jedenfalls im Hinblick auf die Haltereigenschaft und die Verfügungsberechtigung über das Fahrzeug nichts anderes. Auch für diese Urkunde bestehen keine Vorschriften, die bestimmen, dass dort eingetragene Tatsachen mit voller Beweiskraft gegenüber jedermann beurkundet werden. Damit könnte sich der öffentliche Glaube solcher Angaben lediglich aus den Vorschriften ergeben, die für die Errichtung und den Zweck der Urkunde „Zulassungsbescheinigung Teil II“ bestehen. Dies ist jedoch weder für die Haltereigenschaft noch für die Verfügungsberechtigung der Fall.

Aus den Vorschriften über die Erstellung der Zulassungsbescheinigung Teil II – insbesondere hinsichtlich des Verfahrens und der Umstände des Beurkundungsvorgangs – ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass diese eine besondere Beweiskraft bezüglich der Haltereigenschaft oder der Verfügungsberechtigung der einzutragenden Person entfalten soll.

In der Zulassungsbescheinigung Teil II wird schon gar keine Person ausdrücklich als „Halter“ ausgewiesen.

Die konkrete Gestaltung der Bescheinigung folgt gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 FZV dem Muster in Anlage 7 zu § 12 Abs. 2 FZV.

Danach ist im Feld A das amtliche Kennzeichen, im Feld B das Datum der Erstzulassung anzugeben. Im Feld C.3.1/C.6.1. folgt die Angabe des Namens oder Firmennamens, im Feld C.3.2/C.6.2. die des Vornamens. Feld C.3.3/C.6.3. dient der Angabe der Anschrift im Zeitpunkt der Ausstellung der Zulassungsbescheinigung. Feld C.4. erhält den Hinweis, dass der Inhaber der Zulassungsbescheinigung nicht als Eigentümer des Fahrzeugs ausgewiesen wird. Im Feld B. (1) ist lediglich die Zahl der Vorhalter anzugeben.

Auch ein Rückgriff auf die Richtlinie 2003/127/EG der Kommission vom 23.12 2003 zur Änderung der Richtlinie 1999/37/EG des Rates über Zulassungsdokumente für Fahrzeuge11, die in der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) in nationales Recht umgesetzt worden ist, ergibt nicht, dass der Inhaber der Zulassung notwendig mit dem Halter identisch ist oder der Verfügungsberechtigte stets Halter ist.

Allerdings ergibt sich aus dem Regelungszusammenhang der Fahrzeug-Zulassungsverordnung, dass der Verordnungsgeber davon ausgeht, dass in die Zulassungsbescheinigung Teil II der Halter des Fahrzeugs einzutragen ist. Denn gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 1 FZV besteht bei einem Halterwechsel eine bußgeldbewehrte Mitteilungspflicht dieses Wechsels, damit die Zulassungsbescheinigung Teil II entsprechend geändert werden kann.

Dem entspricht die Handhabung in der Verwaltungspraxis, nach der in der Zulassungsbescheinigung Teil II lediglich der Halter und nicht der Eigentümer oder ein sonstiger Verfügungsberechtigter einzutragen ist. Dieser Praxis steht die Fahrzeug-Zulassungsverordnung nicht entgegen. Zwar ergibt sich aus § 12 FZV, dass eine Zulassungsbescheinigung Teil II nur dann erteilt werden darf, wenn der Antragsteller seine Verfügungsberechtigung über das Fahrzeug nachgewiesen hat. Dies besagt jedoch nicht, dass der Verfügungsberechtigte oder gar nur derjenige, der zugleich Eigentümer ist, in die Zulassungsbescheinigung Teil II einzutragen wäre.

Somit wird auch die Verfügungsberechtigung des Antragstellers nicht in die Zulassungsbescheinigung Teil II eingetragen. Nach der Rechtsprechung erstreckt sich die besondere Beweiskraft einer öffentlichen Urkunde aber allein auf die in der Urkunde enthaltenen Angaben12. Die Zulassungsbescheinigung Teil II kann damit schon deshalb die Verfügungsberechtigung des Antragstellers nicht mit besonderer Beweiskraft belegen, weil es bei ihr im Urkundeninhalt an einer Verknüpfung zwischen Verfügungsberechtigung und einer bestimmten Person fehlt. Dass der Nachweis der Verfügungsberechtigung gemäß §§ 12, 47 Abs. 1 Nr. 1 FZV zwingende Voraussetzung für die Ausstellung einer Zulassungsbescheinigung Teil II ist, ändert daran nichts.

Aus dem Zweck der Zulassungsbescheinigung Teil II ergibt sich ebenfalls nicht, dass durch sie die Haltereigenschaft des Eingetragenen oder die Verfügungsberechtigung des Eingetragenen oder des Antragstellers mit voller Beweiskraft gegenüber jedermann nachgewiesen werden soll.

Zweck der Zulassungsbescheinigung Teil II ist der Nachweis der Verfügungsberechtigung über das Fahrzeug im Zulassungsverfahren13, nicht der Nachweis der Identität des Fahrzeughalters oder des Verfügungsberechtigten mit Beweiskraft gegenüber jedermann. Hierin unterscheidet sich die Zulassungsbescheinigung Teil II vom Führerschein, der die Identität der Person, für die eine Fahrerlaubnis besteht, gegenüber jedermann beweist14.

Zwar sind gemäß § 6 Abs. 1 FZV bei der Beantragung der Zulassung eines Fahrzeugs zur Speicherung in den Fahrzeugregistern nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StVG bestimmte Halterdaten anzugeben und auf Verlangen nachzuweisen. Hierdurch wird ermöglicht, dass gemäß § 32 Abs. 2 StVG Auskünfte erteilt werden können, um Personen in ihrer Eigenschaft als Halter von Fahrzeugen festzustellen oder zu bestimmen. Gleichwohl lässt sich hieraus nicht ableiten, der Gesetzgeber habe gerade im Hinblick auf die Bedeutung der Richtigkeit von in Registern gespeicherter Halterdaten der Zulassungsbescheinigung Teil II eine Richtigkeitsgewähr15 für die Haltereigenschaft der dort bezeichneten Person beimessen wollen. Denn maßgeblich für die Reichweite der Beweiskraft des zu Beurkundenden ist auch, inwieweit die das Dokument ausstellende Amtsperson die Möglichkeit hat, die Richtigkeit des zu Beurkundenden zu überprüfen16.

Die Haltereigenschaft der einzutragenden Person kann von den die Zulassung ausstellenden Amtsträgern aber zumeist nicht aufgrund eigener Wahrnehmungen überprüft werden; deren Prüfung beschränkt sich in der Regel auf den Nachweis der Verfügungsberechtigung des Antragstellers, bei dem es sich nicht um den Halter zu handeln braucht. Beantragt etwa ein Eigentümer die Zulassung auf einen von ihm verschiedenen Halter, genügt es, dass er seine eigene Verfügungsberechtigung unter Vorlage eines Kaufvertrages oder einer Originalrechnung nachweist17; demgegenüber muss er die Haltereigenschaft der einzutragenden Person nicht nachweisen. Entgegen der Auffassung des Landgerichts ergibt sich damit eine besondere Beweiskraft der Angaben in der Zulassungsbescheinigung – II auch nicht aus den im Verfahren vorzulegenden Bescheinigungen anderer öffentlicher Stellen mit erhöhter Richtigkeitsgewähr15.

Aus demselben Grund kann auch aus dem Umstand, dass die gemäß § 12 FZV nachzuweisende Verfügungsberechtigung über ein Kraftfahrzeug vom Antragsteller durch Vorlage der vorherigen Zulassungsbescheinigung erfolgen kann, nicht abgeleitet werden, dass die Zulassungsbescheinigung Teil II die Richtigkeit der dort eingetragenen Halterdaten beweist.

Dem kann nicht erfolgreich entgegengehalten werden, aufgrund der für Kraftfahrzeuge durch die Richtlinie 2003/127/EG der Kommission vom 23.12 2003 und deren nationale Umsetzung in der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) geänderten rechtlichen Grundlagen sei die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Fahrzeugschein nach früherer Rechtslage nicht mehr maßgeblich.

Zwar kann sich die erhöhte Beweiskraft grundsätzlich auch auf Eintragungen über die Person des Zulassungsinhabers beziehen18. Allerdings bestehen die Gründe, aus denen der Bundesgerichtshof eine besondere Beweiskraft der Halterdaten im Fahrzeugschein (dem Vorgängerdokument der Zulassungsbescheinigung Teil I) verneint hat19, auch für die Zulassungsbescheinigung Teil II fort. Der Umstand, dass ihr die Rechtsprechung eine Schutzfunktion für den Eigentümer oder sonst dinglich an einem Kraftfahrzeug Berechtigten bei Erwerbsvorgängen beimisst20, ändert daran nichts. Aus der Tatsache, dass es regelmäßig zu den Mindesterfordernissen eines gutgläubigen Erwerbs eines Kraftfahrzeuges gehört, dass sich der Erwerber die Zulassungsbescheinigung Teil II vorlegen lässt, um die Berechtigung des Veräußerers prüfen zu können21, folgt nicht, dass die dort enthaltenen Eintragungen öffentlichen Glauben genießen. Regelmäßig ist beim gutgläubigen Erwerb nämlich die Zusammenschau von Besitz und Zulassungsbescheinigung entscheidend. Allein an Eintragungen in die Zulassungsbescheinigung Teil II werden auch hier keine unmittelbaren Folgen geknüpft.

Auch lässt sich den Vorschriften der §§ 276a, 276 StGB nicht der gesetzgeberische Wille entnehmen, dass die Zulassungsbescheinigung Teil II eine öffentliche Urkunde mit besonderer Beweiskraft im Sinne des § 348 StGB hinsichtlich der dort eingetragenen Angaben sein soll.

Allerdings wurde der Anwendungsbereich der §§ 275 und 276 StGB durch das Verbrechensbekämpfungsgesetz22 mit § 276a StGB mit Wirkung zum 1.12 1994 namentlich auf Fahrzeugscheine und Fahrzeugbriefe, die Vorläuferdokumente der Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II, ausgedehnt. Gesetzgeberisches Motiv der Gesetzesänderung die Bekämpfung der organisierten Kriminalität war, die in erheblichem Umfang unechte, verfälschte und auch falsch beurkundete Fahrzeugscheine und Fahrzeugbriefe im illegalen Fahrzeughandel verwendete23. Eine vom Gesetzgeber beabsichtigte Ausdehnung der Beweiskraft dieser Urkunden lässt sich dem jedoch nicht entnehmen.

Bei Anlegung des nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anzulegenden strengen Maßstabs für die Frage, ob eine Tatsache in einer von einer Verwaltungsbehörde ausgestellten Urkunde Beweiswirkung für und gegen jedermann entfaltet24, ergibt sich somit, dass bei der Zulassungsbescheinigung Teil II weder der Haltereigenschaft noch der Verfügungsberechtigung von Antragsteller oder Zulassungsinhaber besondere Beweiskraft im Sinne eines öffentlichen Glaubens zukommt.

Der Bundesgerichtshof verkennt nicht die Gefahren, die sich aus unrichtigen Personenangaben in einer Zulassungsbescheinigung Teil II für den Rechtsverkehr ergeben können. Hieraus folgt aber nicht, dass die Beweiskraft dieser Urkunde auch auf die Richtigkeit solcher Angaben zur Person erstreckt werden müsste25. Bei Ersetzung der Vorschriften über den Fahrzeugbrief durch diejenigen über die Zulassungsbescheinigung Teil II war dem Gesetzgeber die Rechtsprechung zum Fahrzeugbrief als (lediglich) verwaltungsrechtliche Urkunde ohne öffentlichen Glauben26 bekannt. Hätte er den in der Zulassungsbescheinigung Teil II einzutragenden Personenangaben besondere Beweisbedeutung bemessen wollen, hätte er dies ohne weiteres im Gesetzeswortlaut oder der Gesetzesbegründung zum Ausdruck bringen können. Der Gesetzgeber sah hierfür ersichtlich keinen Anlass. Allein deshalb, weil diesen Personenangaben wertvolle Hinweise auf die Person des Halters oder für dessen Ermittlung zu entnehmen sind, bedurften sie jedoch nicht der Ausstattung mit öffentlichem Glauben.

Soweit die Mitarbeiterin in der Kfz-Zulassungsstelle die Zahl der Vorhalter unrichtig eingetragen hat, hat sie ebenfalls keine Falschbeurkundung im Amt im Sinne von § 348 StGB vorgenommen. Die Zahl der Vorhalter war zwar in die Zulassungsbescheinigung Teil II aufzunehmen. Insbesondere im Hinblick auf den Zweck dieses Teils der Zulassungsbescheinigung, die Verfügungsberechtigung über das Fahrzeug im Zulassungsverfahren nachzuweisen, wird dort jedoch die Zahl der Vorhalter nicht mit Beweiskraft gegenüber jedermann ausgewiesen.

Soweit sie darüber hinaus auch jeweils im Teil I der Zulassungsbescheinigung Teil (Fahrzeugschein) unrichtige Daten für die Zulassungsinhaber eingetragen hat, stellt dies ebenfalls keine Straftat der Falschbeurkundung im Amt (§ 348 StGB) dar. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Fahrzeugschein, an der auch nach Inkrafttreten der Fahrzeug-Zulassungsverordnung in Umsetzung der Richtlinie 2003/127/EG festzuhalten ist, beweist der Fahrzeugschein nicht zu öffentlichem Glauben, dass die Eintragungen über die Person des Zulassungsinhabers richtig sind27.

Dasselbe gilt, soweit sie darüber hinaus auf den Zulassungsbescheinigungen Teil I einen unrichtigen Zeitpunkt über die Fälligkeit der nächsten Hauptuntersuchung eingetragen hat.

Teil I der Zulassungsbescheinigung (der Fahrzeugschein) dokumentiert die Zulassung des Fahrzeugs und stellt das wesentliche Legitimationspapier bei Verkehrskontrollen dar. Er enthält dabei die wichtigsten Daten zum Fahrzeug28. Der Zeitpunkt der Fälligkeit der nächsten Hauptuntersuchung wird zwar in den Fahrzeugschein eingetragen, dort aber nicht mit Beweiskraft gegenüber jedermann, also mit öffentlichem Glauben, im Sinne des § 348 StGB beurkundet. Die Anbringung unrichtiger TÜV-Plaketten29 hat das Landgericht nicht festgestellt.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 2. Dezember 2014 – 1 StR 31/14

  1. allg. Meinung; vgl. nur BGH, Beschluss vom 02.07.1968 – GSSt 1/68, BGHSt 22, 201, 203; BGH, Urteil vom 16.04.2006 – 1 StR 127/06, BGHSt 42, 131; Zieschang in LK-StGB, § 271 Rn. 22, 29 ff.[]
  2. vgl. BGH, Beschlüsse vom 30.10.2008 – 3 StR 156/08, BGHSt 53, 34; und vom 02.07.1968 – GSSt 1/68, BGHSt 22, 201 mwN[]
  3. vgl. BGH, Urteile vom 27.08.1998 – 4 StR 198/98, BGHSt 44, 186; und vom 25.05.2001 – 2 StR 88/01, BGHSt 47, 39, 42 sowie Beschluss vom 06.08.2004 – 2 StR 241/04, wistra 2004, 466[]
  4. vgl. BGH, Beschlüsse vom 30.10.2008 – 3 StR 156/08, BGHSt 53, 34; und vom 02.07.1968 – GSSt 1/68, BGHSt 22, 201 [zum Fahrzeugschein] mwN sowie Urteil vom 27.08.1998 – 4 StR 198/98, BGHSt 44, 186[]
  5. vgl. BGH, Urteil vom 12.10.1995 – 4 StR 259/95, wistra 1996, 142[]
  6. vgl. BGH, Beschluss vom 30.10.2008 – 3 StR 156/08, BGHSt 53, 34[]
  7. vgl. BGH, Urteil vom 12.10.1995 – 4 StR 259/95, NJW 1996, 470[]
  8. vgl. BGH, Urteil vom 02.07.1968 – GSSt 1/68, BGHSt 22, 201, 203; BGH, Urteil vom 16.04.1996 – 1 StR 127/96, BGHSt 42, 131; vgl. auch HansOLG Hamburg, Beschluss vom 24.04.2013, NStZ 2014, 95 mit Hinweis auf Art. 103 Abs. 2 GG[]
  9. BGH, Urteil vom 06.11.1952 – 5 StR 341/52[]
  10. vgl. OLG Koblenz VRS 55, 428[]
  11. ABl. EG 2004 Nr. L 10 S. 29[]
  12. vgl. BGH, Beschluss vom 02.07.1968 – GSSt 1/68, BGHSt 22, 201; BGH, Urteile vom 02.03.1965 – 1 StR 543/64, BGHSt 20, 186; und vom 06.10.1964 – 2 StR 560/64, BGHSt 20, 309; OLG Hamm, Beschluss vom 27.04.1987 – Ss 240/87, NStZ 1988, 26[]
  13. vgl. die amtliche Begründung zu § 12 FZV, VkBl.2006, 606, sowie Abschnitt 1. der Richtlinie zur Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung, Az.: LA23/7362.2/41226484; vom 06.08.2010[]
  14. vgl. BGH, Urteil vom 21.12 1972 – 4 StR 561/72, BGHSt 25, 95, 96; BGH, Urteil vom 12.10.1995 – 4 StR 259/95, wistra 1996, 142[]
  15. vgl. dazu BGH, Beschluss vom 30.10.2008 – 3 StR 156/08, BGHSt 53, 34[][]
  16. vgl. BGH, Beschlüsse vom 30.10.2008 – 3 StR 156/08, BGHSt 53, 34; und vom 02.07.1968 – GSSt 1/68, BGHSt 22, 201 mwN; BGH, Urteile vom 27.08.1998 – 4 StR 198/98, BGHSt 44, 186; und vom 12.10.1995 – 4 StR 259/95, wistra 1996, 142[]
  17. vgl. dazu Abschnitt 5.2.2.1. Buchst. b der Richtlinie zur Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung, Az.: LA23/7362.2/41226484; vom 06.08.2010[]
  18. so auch BGH, Beschluss vom 30.10.2008 – 3 StR 156/08, BGHSt 53, 34[]
  19. vgl. BGH, Urteil vom 30.11.1965 – 5 StR 462/65, BGHSt 20, 294[]
  20. vgl. BGH, Urteil vom 01.03.2013 – V ZR 92/12, NJW 2013, 1946 mwN; vgl. auch BGH, Urteil vom 06.11.1952 – 5 StR 341/52, BeckRS 1952, 31192411; OLG Koblenz NZV 1991, 406[]
  21. vgl. BGH, Urteil vom 01.03.2013 – V ZR 92/12, NJW 2013, 1946 mwN[]
  22. BGBl. I 1994, 3186[]
  23. vgl. BT-Drs. 12/6853 S. 28 ff.[]
  24. vgl. BGH, Urteil vom 02.07.1968 – GSSt 1/68, BGHSt 22, 201, 203 mwN; BGH, Urteil vom 16.04.1996 – 1 StR 127/96, BGHSt 42, 131[]
  25. vgl. bereits zum Fahrzeugschein BGH, Urteil vom 30.11.1965 – 5 StR 462/65, BGHSt 20, 294[]
  26. vgl. BGH, Urteil vom 06.11.1952 – 5 StR 341/52[]
  27. BGH, Urteil vom 30.11.1965 – 5 StR 462/65, BGHSt 20, 294[]
  28. vgl. Abschnitt 1. der Richtlinie zur Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung, Az.: LA23/7362.2/41226484; vom 06.08.2010[]
  29. vgl. dazu HansOLG Hamburg, Beschluss vom 24.04.2013 – 1 Ss 202/12, NStZ 2014, 95[]