Das Verbot des Betriebs von Prostitutionsstätten, das einzelfallunabhängig und nahezu ohne Ausnahmemöglichkeit gilt und seit knapp sieben Monaten in Kraft ist, ist inzwischen unverhältnismäßig. Mit dieser Begründung hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in dem hier vorliegenden Eilverfahren den Antrag gegen die Schließung von Prostitutionsstätten durch die Corona-Verordnung der Landesregierung (Antragsgegner) stattgegeben
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