Für eine ordnungsgemäße Rechtswegerschöpfung sind grundsätzlich auch im Verfahren des verfassungsrechtlichen Eilrechtsschutzes die Entscheidungen der Fachgerichte über den eingelegten Rechtsbehelf abzuwarten.
Andernfalls hat der Beschwerdeführer den Rechtsweg nicht ordnungsgemäß erschöpft, es sei denn, dass ihm ersichtlich ein Zuwarten bis zu
Artikel lesen












