Das Beschwerdegericht darf in einem Betreuungsverfahren dann nicht gemäß § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG von der persönlichen Anhörung absehen, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Betroffene nicht mehr an seinem bei der erstinstanzlichen Anhörung geäußerten Wunsch, eine bestimmte
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