Verfahrenshandlungen im Betreuungsverfahren und der „natürliche Wille“ des Betroffenen

Verfahrenshandlungen eines Betroffenen (hier: Bevollmächtigung eines Rechtsanwalts) bedürfen zu ihrer Wirksamkeit eines „natürlichen Willens“ des Betroffenen.

§ 275 FamFG sieht Betroffene im Betreuungsverfahren als verfahrensfähig an und berechtigt sie grundsätzlich, Verfahrenshandlungen vorzunehmen, insbesondere sind sie befugt, einen Verfahrensbevollmächtigten zu bestellen

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Gutachter im Betreuungsverfahren

Gemäß § 280 Abs. 1 Satz 2 FamFG soll der – in einem Betreuungsverfahren mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragte – Sachverständige Arzt für Psychiatrie oder Arzt mit Erfahrung auf dem Gebiet der Psychiatrie sein. Sind diese Voraussetzungen nicht festgestellt

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Betreuung aufgrund einer Verdachtsdiagnose

Das Betreuungsgericht hat von Amts wegen alle zur Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen erforderlichen Ermittlungen durchzuführen. Die Voraussetzungen für eine Betreuung nach § 1896 BGB können nicht aufgrund einer bloßen Verdachtsdiagnose des Sachverständigen festgestellt werden.

Gemäß § 26 FamFG hat das

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Ablehnung einer Betreuung

Stimmt der Betroffene der Einrichtung einer Betreuung nicht zu, ist neben der Notwendigkeit einer Betreuung stets zu prüfen, ob die Ablehnung durch den Betroffenen auf einem freien Willen beruht. Das gilt auch dann, wenn eine Betreuung für den Betroffenen objektiv

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