Beweisbeschluss – und die Verfassungsbeschwerde gegen Zwischenentscheidungen

Gegen Zwischenentscheidungen wie Beweisbeschlüsse ist eine Verfassungsbeschwerde grundsätzlich ausgeschlossen.

Gegen Zwischenentscheidungen wie Beweisbeschlüsse ist eine Verfassungsbeschwerde ausgeschlossen, weil Verfassungsverstöße mit der Anfechtung der Endentscheidung gerügt werden können. Anders liegt es nur dann, wenn bereits die Zwischenentscheidung zu einem bleibenden rechtlichen

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Zwingende Anhörung im Betreuungsverfahren

Der Anordnung einer Betreuung muss stets eine persönliche Anhörung vorausgehen. Angesichts der mit einer Betreuung verbundenen tiefen Eingriffe in das allgemeine Persönlichkeitsrecht ist eine persönliche Anhörung durch das Betreuungsgericht grundsätzlich unverzichtbar.

Die Anordnung einer Betreuung ohne diese Anhörung verletzt nicht

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Teilanfechtung der Betreuungsanordnung

Eine Teilanfechtung nur der Betreuungsanordnung ist – anders als die Teilanfechtung der Betreuerauswahl – nicht möglich.

Wenn sich die Rechtsbeschwerde nicht gegen die Anordnung der Betreuung, sondern gegen die Entscheidung über die Auswahl der Betreuerperson richtet, ist dies unschädlich, weil

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Türöffnungskosten der Betreuungsbehörde

Türöffnungskosten, welche der Betreuungsbehörde anlässlich der Vorführung des Betroffenen zu einer Untersuchung entstehen, hat diese selbst zu tragen.

Die Frage der Erstattungsfähigkeit von Türöffnungskosten anlässlich der Vorführung eines Betroffenen durch die Betreuungsbehörde nach § 283 FamFG ist umstritten. Teilweise wird

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Die Eignung als Betreuer

Zu den bei der gemäß § 1897 Abs. 1 BGB vorzunehmenden Beurteilung der Eignung als Betreuer zu berücksichtigenden Umständen hat jetzt der Bundesgerichtshof Stellung genommen:

§ 1897 BGB stellt den Maßstab für die Betreuerauswahl nicht nur bei der Erstentscheidung, sondern

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