Bei gelegentlichem Konsum von Cannabis fehl es an der Fahreignung, wenn die Blutprobe eine THC-Konzentration von 1, 0 ng/ml ergibt.
Von einer ausreichenden Trennung von Cannabiskonsum und Fahren im Sinne der Fahrerlaubnis-Verordnung kann nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur dann
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