Hat ein Mitarbeiter den Einsatz seiner Arbeitskraft tatsächlich selbst steuern können und auch das Risiko, vor einem Einsatz zu erkranken, selbst getragen, da ein Ausfallhonorar nicht gezahlt worden ist, ist der Mitarbeiter selbständig – und nicht abhängig beschäftigt – tätig gewesen. Mit dieser Begründung hat das Sozialgericht Berlin in dem
Lesen