Der Einbau eines Rußpartikelfilters bereits vor der erstmaligen Zulassung eines Personenkraftwagens mit Dieselmotor zum Verkehr stellt nach einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhfos keine nachträgliche technische Verbesserung darstellt und deswegen steuerlich nicht begünstigt ist. Soll die Nachrüstung steuerbegünstigt werden, darf der
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