Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 GKG wird in Prozessverfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit die Verfahrensgebühr mit Einreichung der Klage, Antrags- oder Rechtsmittelschrift fällig. Der maßgebende Wert für die Ermittlung der Gebühr ergibt sich im Finanzprozess nach Aufhebung des früheren § 63 Abs. 1 Satz 4 GKG a.F.1 nicht mehr einheitlich aus dem Mindeststreitwert nach § 52 Abs. 4 Nr. 1 GKG und im Hinblick auf § 63 Abs. 1 Satz 3 GKG auch nicht aus einem vorläufig festgesetzten Wert gemäß § 63 Abs. 1 GKG, sondern aus dem von § 52 Abs. 5 GKG bestimmten Wert.
Nach dieser Vorschrift ist, da im Zeitpunkt der Erhebung der Gebühr nach § 6 GKG keine Wertfestsetzung vorliegt, entweder bei Streitfällen über bestimmte Geldleistungen oder auf bestimmte Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte der nach § 52 Abs. 3 und Abs. 4 Nr. 1 GKG maßgebende Wert, soweit er sich unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, oder in allen anderen Fällen der Mindestwert nach § 52 Abs. 4 Nr. 1 GKG anzusetzen. Damit verbleibt es im Ergebnis für Streitfälle, die nicht unter § 52 Abs. 3 GKG zu subsumieren sind, bei der schon vor Aufhebung des § 63 Abs. 1 Satz 4 GKG a.F. geltenden Rechtslage, wonach sich die Gebühr aus dem Mindeststreitwert ergibt. Eine Bindung an den vom Finanzgericht zugrunde gelegten Streitwert besteht nicht.
Bei Anfechtungsklagen wegen einer gesonderten und einheitlichen Gewinnfeststellung bemisst der Bundesfinanzhof in ständiger Rechtsprechung den Streitwert des Verfahrens nach § 52 Abs. 1 GKG und nicht nach § 52 Abs. 3 GKG2. Denn der Gewinnfeststellungsbescheid bezieht sich nicht unmittelbar auf eine bezifferte Geldleistung, sondern ist nur Grundlage für solche Bescheide3. Gleiches gilt für einen Gewerbesteuermessbescheid. Ist der nach § 52 Abs. 1 GKG zu bestimmende Streitwert noch nicht festgesetzt, kommt als Wert für die vorläufige Verfahrensgebühr nach § 52 Abs. 5 GKG nur der Mindestwert von 1.500 EUR gemäß § 52 Abs. 4 Nr. 1 GKG in Betracht4.
In einem Streitfall, in dem nur über Gewinnfeststellungsbescheide und Gewerbesteuermessbescheide gestritten wird, ist danach für jeden selbständigen Streitgegenstand der Mindestwert anzusetzen.
Bundesfinanzhof, Beschluss vom 19. Juli 2016 – IV E 2/16
- durch Art. 7 Nr. 8 des Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften vom 08.07.2014, BGBl I 2014, 890[↩]
- z.B. BFH, Urteil vom 22.04.2015 – IV R 13/12, BFHE 250, 295, BStBl II 2015, 989; BFH, Beschlüsse vom 29.11.2012 – IV E 7/12; und vom 29.02.2012 – IV E 1/12[↩]
- Brandis in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, Vorbemerkungen zu §§ 135 bis 149 FGO Rz 118; Gräber/Ratschow, Finanzgerichtsordnung, 8. Aufl., vor § 135 Rz 135; anderer Ansicht Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 15.09.2015 3 KO 962/15[↩]
- gleicher Ansicht wohl Just, DStR 2014, 2481, 2482[↩]