Feststellungs- und Messbescheide – und der Mindeststreitwert

Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 GKG wird in Prozessverfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit die Verfahrensgebühr mit Einreichung der Klage, Antrags- oder Rechtsmittelschrift fällig. Der maßgebende Wert für die Ermittlung der Gebühr ergibt sich im Finanzprozess nach Aufhebung des früheren § 63 Abs. 1 Satz 4 GKG a.F.1 nicht mehr einheitlich aus dem Mindeststreitwert nach § 52 Abs. 4 Nr. 1 GKG und im Hinblick auf § 63 Abs. 1 Satz 3 GKG auch nicht aus einem vorläufig festgesetzten Wert gemäß § 63 Abs. 1 GKG, sondern aus dem von § 52 Abs. 5 GKG bestimmten Wert.

Feststellungs- und Messbescheide – und der Mindeststreitwert

Nach dieser Vorschrift ist, da im Zeitpunkt der Erhebung der Gebühr nach § 6 GKG keine Wertfestsetzung vorliegt, entweder bei Streitfällen über bestimmte Geldleistungen oder auf bestimmte Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte der nach § 52 Abs. 3 und Abs. 4 Nr. 1 GKG maßgebende Wert, soweit er sich unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, oder in allen anderen Fällen der Mindestwert nach § 52 Abs. 4 Nr. 1 GKG anzusetzen. Damit verbleibt es im Ergebnis für Streitfälle, die nicht unter § 52 Abs. 3 GKG zu subsumieren sind, bei der schon vor Aufhebung des § 63 Abs. 1 Satz 4 GKG a.F. geltenden Rechtslage, wonach sich die Gebühr aus dem Mindeststreitwert ergibt. Eine Bindung an den vom Finanzgericht zugrunde gelegten Streitwert besteht nicht.

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Bei Anfechtungsklagen wegen einer gesonderten und einheitlichen Gewinnfeststellung bemisst der Bundesfinanzhof in ständiger Rechtsprechung den Streitwert des Verfahrens nach § 52 Abs. 1 GKG und nicht nach § 52 Abs. 3 GKG2. Denn der Gewinnfeststellungsbescheid bezieht sich nicht unmittelbar auf eine bezifferte Geldleistung, sondern ist nur Grundlage für solche Bescheide3. Gleiches gilt für einen Gewerbesteuermessbescheid. Ist der nach § 52 Abs. 1 GKG zu bestimmende Streitwert noch nicht festgesetzt, kommt als Wert für die vorläufige Verfahrensgebühr nach § 52 Abs. 5 GKG nur der Mindestwert von 1.500 EUR gemäß § 52 Abs. 4 Nr. 1 GKG in Betracht4.

In einem Streitfall, in dem nur über Gewinnfeststellungsbescheide und Gewerbesteuermessbescheide gestritten wird, ist danach für jeden selbständigen Streitgegenstand der Mindestwert anzusetzen.

Bundesfinanzhof, Beschluss vom 19. Juli 2016 – IV E 2/16

  1. durch Art. 7 Nr. 8 des Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften vom 08.07.2014, BGBl I 2014, 890[]
  2. z.B. BFH, Urteil vom 22.04.2015 – IV R 13/12, BFHE 250, 295, BStBl II 2015, 989; BFH, Beschlüsse vom 29.11.2012 – IV E 7/12; und vom 29.02.2012 – IV E 1/12[]
  3. Brandis in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, Vorbemerkungen zu §§ 135 bis 149 FGO Rz 118; Gräber/Ratschow, Finanzgerichtsordnung, 8. Aufl., vor § 135 Rz 135; anderer Ansicht Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 15.09.2015 3 KO 962/15[]
  4. gleicher Ansicht wohl Just, DStR 2014, 2481, 2482[]
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Von der Hilfsaufrechnung zur Hauptaufrechnung