Die Nachbargesetze der Bundesländer sehen regelmäßig ein sogenanntes Hammerschlags- und Leiterrecht vor, wonach der Grundstückseigentümer unter bestimmten Voraussetzungen das Nachbargrundstück für Arbeiten an seinem Grund bzw. an einem auf die Grenze gebauten Gebäude betreten darf. Dies gilt freilich nicht, wenn
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