Ornamente an der Grundstücksmauer

Ein Beseitigungsantrag setzt eine gegenwärtige Beeinträchtigung voraus. Ornamente, die jemand auf der Mauer seines Nachbars angebracht hat, die diesen aber nicht stören, da er sie nicht sehen kann, berechtigen nicht zu einer Beseitigungsklage. Rein erzieherische Gründe für eine Klage verstoßen

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Keine Beschattung durch das Nachbargrundstück

Ein Grundstückseigentümer, der mehrere Fischteiche im Wald betreibt, hat keinen Anspruch auf ausreichende Beschattung durch die Nachbargrundstücke.

In einem jetzt vom Verwaltugnsgericht Neustadt entschiedenen Verfahren ist die Antragstellerin Eigentümerin von Grundstücken im Pfälzerwald in der Nähe der zur Verbandsgemeinde Waldfischbach-Burgalben

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Der Abriss einer Doppelhaushälfte

Dass der Abriss eines entlang der Grenze benachbarter Grundstücke errichteten Gebäudes es notwendig macht, ein Gebäude auf dem angrenzenden Grundstück vor Witterungseinflüssen zu schützen, begründet keinen Ausgleichsanspruch des Eigentümers des angrenzenden Grundstücks.

Ein Anspruch des Nachbarn gegen den „Abreißer“, die

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Keine Poller vor der Grundstücksausfahrt

Die Eigentümer eines Grundstücks in der Verbandsgemeinde Höhr-Grenzhausen haben keinen Anspruch auf die Errichtung von Pollern vor ihrer Grundstücksausfahrt, entschied jetzt das Verwaltungsgericht Koblenz. Und das auch dann nicht, wenn ansonsten die Grundstückseinfahrt aufgrund der örtlichen Gegebenheiten immer droht zugeparkt

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Nachbarrechte bei einer Teilbaugenehmigung

Ergeht auf einen Bauantrag zunächst eine Teilbaugenehmigung, ist die verwaltungsgerichtliche Prüfung in einem Nachbarstreit nicht auf den Inhalt der Teilbaugenehmigung beschränkt, sondern darf sie auch Wirkungen des Vorhabens erfassen, über die mit der Teilbaugenehmigung faktisch eine Vorentscheidung getroffen worden ist.

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Die Abrißverfügung und das mildere Mittel

Beim Erlass einer bauaufsichtlichen Beseitigungsanordnung ist es grundsätzlich nicht Sache der einschreitenden Behörde, eingehende Überlegungen darüber anzustellen, ob dem rechtswidrigen Zustand vielleicht durch den Betroffenen minder belastende Änderungsmöglichkeiten abgeholfen werden kann. Zur Wahrung der Interessen des Betroffenen reicht es aus,

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Münzen

Laubrente für Eichenbäume

Wegen zweier Eichen gibt es keine „Laubrente“ für den Nachbarn, entschied jetzt das Oberlandesgericht Karlsruhe:

Die Klägerin bewohnt ein Reihenhaus mit Garten in einer Siedlung nahe am Wald. Hinter den Reihenhäusern befindet sich ein bewaldeter Grundstücksstreifen, der im Eigentum der

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Feuerwerksbeschuß

In einem bei ihm anhängigen Revisionsverfahren stellte sich aktuell für den Bundesgerichtshof die Frage, ob der Schaden, der durch das Abschießen einer Feuerwerksrakete auf einem Wohngrundstück an einem Nachbargrundstück entsteht, unter dem Gesichtspunkt eines verschuldensunabhängigen nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruchs zu ersetzen ist.

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