Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer einer Richterin am Amtsgericht können nach einem Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts nicht als Werbungskosten abgezogen werden.
Nach § 9 Abs. 5 EStG i.V.m. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 1 EStG in
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