Lücken im Sitzungsprotokoll – und die Beweiskraft des Tatbestands

Der durch den Tatbestand eines Urteils erbrachte Beweis wird durch bloße Lücken des Sitzungsprotokolls oder sein Schweigen über bestimmte Vorgänge nicht entkräftet. § 314 Satz 2 ZPO setzt voraus, dass die Feststellungen im Protokoll ausdrücklich oder doch unzweideutig dem Tatbestand widersprechen.

Lücken im Sitzungsprotokoll – und die Beweiskraft des Tatbestands

Nach § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist das Gericht nicht befugt, einer Partei etwas zuzusprechen, was nicht beantragt ist. Eine Verletzung dieses Antragsgrundsatzes liegt nicht nur dann vor, wenn einer Partei ohne ihren Antrag etwas zugesprochen wird, sondern auch, wenn ihr ein Anspruch aberkannt wird, den sie nicht zur Entscheidung gestellt hat. Ein Verstoß der Vorinstanzen gegen § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist vom Bundesarbeitsgericht von Amts wegen zu beachten1.

Gemäß § 137 Abs. 1 ZPO wird die mündliche Verhandlung dadurch eingeleitet, dass die Parteien ihre Anträge stellen. Für die Form des Antrags gilt § 297 ZPO. Formmängel bei der Antragstellung sind gemäß § 295 ZPO heilbar. Das gilt jedoch nicht für den Mangel der Erhebung des Antrags „an sich“2. Trifft ein Arbeitsgericht eine Entscheidung, ohne dass wirksam Sachanträge gestellt worden sind, kommt – entgegen § 68 ArbGG – eine Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Arbeitsgericht in Betracht, da ein Verfahrensfehler vorliegt, der in der Rechtsmittelinstanz nicht korrigiert werden kann3.

Dem Arbeitsgericht ist im hier vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall jedoch kein die Zurückverweisung des Rechtsstreits begründender Verfahrensfehler unterlaufen. Vielmehr ist mit dem in der Berufungsinstanz hiermit befassten Landesarbeitsgericht Hamm4 davon auszugehen, dass die Parteien in der mündlichen Verhandlung erster Instanz verfahrensordnungsgemäß Anträge gestellt haben. Das steht durch den Tatbestand des arbeitsgerichtlichen Urteils fest.

Nach § 314 Satz 1 ZPO liefert der Tatbestand eines Urteils den Beweis für das mündliche Parteivorbringen vor dem Gericht. Dies schließt die Abgabe von Prozesserklärungen in der mündlichen Verhandlung ein5 und gilt auch für die Antragstellung in der mündlichen Verhandlung jedenfalls hinsichtlich der Frage, ob überhaupt Anträge gestellt wurden6. Ob die Beweiskraft darüber hinaus auch den Antragsinhalt erfasst, kann hier dahinstehen7. Dieser ist vorliegend nicht streitig.

Im Tatbestand der erstinstanzlichen Entscheidung heißt es: „Die Klägerin beantragt …“ sowie „Das beklagte Land verhandelt mit dem Klageabweisungsantrag.“. Die darin liegende Feststellung liefert den Beweis dafür, dass Anträge gestellt wurden.

Dieser Beweis wird im vorliegenden Fall nicht durch das Sitzungsprotokoll entkräftet.

Der durch den Tatbestand erbrachte Beweis kann zwar nach § 314 Satz 2 ZPO durch das Sitzungsprotokoll entkräftet werden. Insoweit geht bei Widersprüchen zwischen Protokoll und Tatbestand das Protokoll vor8. Das setzt jedoch voraus, dass die Feststellungen im Protokoll ausdrücklich oder doch unzweideutig dem Tatbestand widersprechen; Lücken des Protokolls oder sein Schweigen über bestimmte Vorgänge reichen hierfür nicht9.

Das Sitzungsprotokoll enthält vorliegend keine ausdrücklichen Feststellungen zur (fehlenden) Antragstellung, sondern schweigt dazu und entkräftet den durch den Tatbestand des arbeitsgerichtlichen Urteils erbrachten Beweis deshalb nicht.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 25. Januar 2024 – 6 AZR 119/23

  1. BAG 25.01.2023 – 4 AZR 171/22, Rn. 11 f.[]
  2. zum arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren: BAG 25.04.2018 – 7 ABR 30/16, Rn. 13; Thomas/Putzo/Seiler ZPO 44. Aufl. § 297 Rn. 3[]
  3. vgl. BAG 16.08.2023 – 7 AZR 300/22, Rn. 11; 14.10.2020 – 5 AZR 712/19, Rn. 17, BAGE 172, 372[]
  4. LAG Hamm 01.02.2023 – 3 Sa 92/22[]
  5. BAG 24.10.2017 – 1 AZR 166/16, Rn. 18 mwN[]
  6. vgl. BAG 25.04.2018 – 7 ABR 30/16, Rn. 15; 24.10.2017 – 1 AZR 166/16, Rn. 18; BGH 18.07.2013 – III ZR 208/12, Rn. 8[]
  7. zum Streitstand BAG 25.04.2018 – 7 ABR 30/16, Rn. 15[]
  8. BAG 9.02.2022 – 5 AZR 347/21, Rn. 15[]
  9. BGH 23.02.2021 – II ZR 184/19, Rn. 17; 18.07.2013 – III ZR 208/12, Rn. 8; Zöller/Feskorn ZPO 35. Aufl. § 314 Rn. 8; Musielak/Voit/Musielak ZPO 20. Aufl. § 314 Rn. 7; Smid/Hartmann in Wieczorek/Schütze ZPO 5. Aufl. § 165 Rn. 5; aA – nicht tragend – BAG 25.04.2018 – 7 ABR 30/16, Rn. 17 f.; vgl. zum – hier nicht vorliegenden – ausdrücklichen Widerspruch zwischen Tatbestand und Protokoll BAG 9.02.2022 – 5 AZR 347/21, Rn. 11 ff. mwN[]