Tiefgarage

Nutzungsverbot wegen Brandschutzmängeln – und die Sanierungspflicht der Teileigentümergemeinschaft

Im Grundsatz können die Wohnungseigentümer ein auf das gemeinschaftliche Eigentum bezogenes Nutzungsverbot zum Zwecke der Gefahrenabwehr beschließen.

Auf Dauer kann die Nutzung des gemeinschaftlichen Eigentums aufgrund von baulichen oder bauordnungsrechtlichen Mängeln (hier: Brandschutzmängel) jedenfalls dann nicht durch Mehrheitsbeschluss verboten werden,

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Reihenhaus

Grundstücksnießbrauch oder Benutzungsdienstbarkeit?

Die Abgrenzung zwischen einem Grundstücksnießbrauch und einer Benutzungsdienstbarkeit richtet sich allein formal danach, ob dem Berechtigten eine umfassende Nutzungsbefugnis (ggfs. unter Ausschluss einzelner Nutzungen) oder nur einzelne Nutzungsmöglichkeiten eingeräumt werden.

Das sachenrechtliche Bestimmtheitsgebot erfordert, dass der Umfang der Belastung aus

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Wohnhaus

Benutzungsdienstbarkeit am Sondernutzungsrecht?

Ein Sondernutzungsrecht kann nicht selbständig mit einer Dienstbarkeit belastet werden.

Ausübungsbereich einer Grunddienstbarkeit kann eine Sondernutzungsfläche sein, die dem belasteten Sondereigentum zugeordnet ist; sie kann auch den alleinigen Ausübungsbereich darstellen.

Berechtigt eine Dienstbarkeit zur Nutzung von Sondereigentum, ist die Berechtigung

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Die ohne Zustimmung vergrößerte Terrasse

Die Vergrößerung einer Terrassenpflasterung ist eine baulichen Veränderung, die eine Zustimmung aller Wohnungseigentümer erfordert.

Mit dieser Begründung hat das Amtsgericht München in dem hier vorliegenden Fall ein beklagtes Ehepaar zum Rückbau einer Terrassenpflasterung verpflichtet. Das beklagte Ehepaar ist als Eigentümer

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Vorbehaltene Begründung von Sondernutzungsrechten

Eine Regelung in der Teilungserklärung, durch die sich der teilende Eigentümer vorbehält, an Flächen des Gemeinschaftseigentums nachträglich Sondernutzungsrechte zu begründen, muss dem sachenrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatz genügen.

Der teilende Eigentümer in der Teilungserklärung kann sich ermächtigen, bei Verkauf der Wohnungseigentumseinheiten dem jeweiligen

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Sondervereinbarungen über ein Nutzungsrecht

Das Nutzungsrecht ist kein wesentlicher Bestandteil des Eigentums und damit einer schuldrechtlichen Sondervereinbarung zugänglich.

Die Gebrauchsvorteile eines im Miteigentum stehenden Grundstücks (hier: Mietzins aus der Vermietung von Stellplätzen) stehen den Teilhabern aufgrund ihrer Mitberechtigung nur dann gemeinsam zu, wenn die

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