Täterschaftliches Handeltreiben

Täterschaftliches Handeln setzt die Feststellung voraus, dass der Handelnde selbst eigennützige Bemühungen entfaltet, die darauf gerichtet sind, den Umsatz mit Betäubungsmitteln zu ermöglichen oder zu fördern.

Nicht ausreichend ist es hingegen, wenn ein Täter nur den Eigennutz eines anderen mit

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