Verbindung von Strafsachen – und die örtliche und die sachliche Zuständigkeit

Die Verbindung von Strafsachen, die nicht nur die örtliche, sondern auch die sachliche Zuständigkeit betrifft, kann nicht durch eine Vereinbarung der beteiligten Gerichte nach § 13 Abs. 2 Satz 1 StPO geschehen.

Verbindung von Strafsachen – und die örtliche und die sachliche Zuständigkeit

Eine solche Verbindung kann vielmehr in den Fällen, in denen – wie hier – die verschiedenen Gerichte nicht alle zu dem Bezirk des ranghöheren gehören, nur durch Entscheidung des gemeinschaftlichen oberen Gerichts herbeigeführt werden (§ 4 Abs. 2 Satz 2 StPO; vgl. BGH aaO).

So auch in dem hier entschiedenen Fall, in dem der Bundesgerichtshof das landgerichtliche Urteil aufhob: Den Tatvorwürfen der Steuerhinterziehung lag eine Anklage an das Amtsgericht Hannover zugrunde. Zwar hat das Landgericht Hildesheim das beim Amtsgericht Hannover anhängige Verfahren übernommen, durch Beschluss zu dem bei ihm wegen des Vorwurfs der Bestechlichkeit gegen den Angeklagten anhängigen Verfahren verbunden und das Verfahren insoweit auch eröffnet. Der bezüglich der übernommenen Sache erlassene Eröffnungsbeschluss entbehrt jedoch – da die Anklage an das Amtsgericht Hannover gerichtet war – der notwendigen Grundlage. Er ist gegenstandslos und die Verbindung unwirksam1. Da es aber an einer Entscheidung des gemeinschaftlichen oberen Gerichts – hier des Oberlandesgerichts Celle – fehlt, ist die Sache hinsichtlich der Tatvorwürfe der Steuerhinterziehung nicht bei dem Landgericht Hildesheim rechtshängig geworden.

Es besteht daher hinsichtlich dieser Taten ein Verfahrenshindernis, das zwar zu einer entsprechenden Teilaufhebung, nicht jedoch zur Verfahrenseinstellung führt, da die Rechtshängigkeit des Verfahrens bei dem Amtsgericht Hannover fortbesteht2. Das Verfahren ist danach noch beim Amtsgericht Hannover anhängig, das wegen der Gegenstandslosigkeit des Eröffnungsbeschlusses auch noch über die Eröffnung des Verfahrens zu entscheiden hat. Da die Prozessvoraussetzung der sachlichen Zuständigkeit nach § 6 StPO von Amts wegen zu beachten ist und eine Nachholung der Verbindungsentscheidung durch den Bundesgerichtshof nicht erfolgen konnte3, ist die Sache daher, soweit sie die Fälle 7 und 8 der Urteilsgründe betrifft, entsprechend § 355 StPO an das Amtsgericht Hannover zu verweisen.

Das Verfahrenshindernis zieht die Teilaufhebung des Urteils und die entsprechende Abänderung des Schuldspruchs nach sich.

Trotz der Aufhebung der Verurteilung in den beiden Steuerhinterziehungsfällen hatte im entschiedenen Fall die Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten Bestand:

Die übrigen Einzelstrafen sind jeweils rechtsfehlerfrei festgesetzt; vom Wegfall der beiden Einzelstrafen sind sie nicht beeinflusst. Der Bundesgerichtshof schließt aus, dass das Landgericht ohne die für die Steuerdelikte verhängten Einzelgeldstrafen von 30 bzw. 120 Tagessätzen zu je 65 Euro zu einer niedrigeren Gesamtfreiheitsstrafe als drei Jahre und drei Monate gelangt wäre. Damit beruht der Strafausspruch nicht auf dem Rechtsfehler4.

Der Angeklagte ist auch nicht dadurch beschwert, dass durch die BGH-Entscheidung die vom Landgericht Hildesheim verhängte Gesamtfreiheitsstrafe rechtskräftig wird, obwohl das Verfahren wegen der Tatvorwürfe in den Fällen 7 und 8 der Urteilsgründe noch nicht abgeschlossen ist. Zwar wäre das Amtsgericht Hannover, an welches das Verfahren wegen dieser Taten verwiesen wird, nicht gehindert, bei Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten diesen wegen Steuerhinterziehung in zwei Fällen zu verurteilen und dafür Einzelstrafen zu verhängen (vgl. § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO). Indes müsste sodann – unter Auflösung der durch die vorliegende Entscheidung rechtskräftig gewordenen Gesamtfreiheitsstrafe – erneut eine Gesamtfreiheitsstrafe aus der vom Amtsgericht Hannover neu verhängten und den sechs rechtskräftigen Einzelstrafen gebildet werden. Diese könnte wegen § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO wiederum nicht höher sein als drei Jahre und drei Monate5.

Das Verbot der Schlechterstellung schützt somit den Angeklagten, der allein Revision eingelegt hat, vor einer höheren Bestrafung. Es lässt auch eine Verfahrenseinstellung vor dem Amtsgericht Hannover nach § 154 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 1 StPO als sachdienlich erscheinen – eine Entscheidung, die der Bundesgerichtshof selbst nicht treffen kann, da die Sache insoweit nicht bei ihm anhängig geworden ist.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 20. Mai 2015 – 1 StR 578/14

  1. vgl. BGH, Beschlüsse vom 11.07.2013 – 3 StR 166/13, wistra 2013, 473; vom 25.04.2007 – 2 StR 25/07, wistra 2007, 306; vom 07.04.2005 – 3 StR 347/04, NStZ 2005, 464; und vom 26.07.1995 – 2 StR 74/95, BGHR StPO § 4 Verbindung 9 mwN[]
  2. vgl. BGH aaO[]
  3. vgl. u.a. BGH, Beschluss vom 12.03.2014 – 4 StR 562/13[]
  4. vgl. auch BGH, Beschlüsse vom 07.04.2005 – 3 StR 347/04, NStZ 2005, 464; und vom 25.07.2001 – 2 StR 290/01[]
  5. vgl. BGH, Beschluss vom 07.04.2005 – 3 StR 347/04, NStZ 2005, 464[]