Vergütungsansprüche für Heilmittel – und ihre Abtretung an eine Abrechnungsstelle

Tritt ein Leistungserbringer für Heil- und Hilfsmittel die ihm zustehenden Ansprüche gegen Krankenkassen an ein Rechenzentrum ab, ist die Abtretung jedenfalls dann nichtig, sofern der Leistungserbringer dem Rechenzentrum die Weiterabtretung dieser Forderungen ausdrücklich oder konkludent gestattet. 

Vergütungsansprüche für Heilmittel – und ihre Abtretung an eine Abrechnungsstelle

In dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall hatte eine Apothekerin, die Hilfs- und Pflegebedürftige, Apotheken, Krankenhäuser, Pflegeheime und ambulante Pflegedienste mit medizinischen Produkten und Hilfsmitteln versorgt, gegen den Insolvenzverwalter eines Dienstleistungsunternehmens geklagt, das sich von in Heilberufen tätigen Personen und sonstigen Leistungserbringern deren Forderungen aus ärztlichen Verordnungen abtreten lässt und diese bei den Krankenkassen einzieht. Das Insolvenzgericht hat das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Rechenzentrums eröffnet; bereits im vorläufigen Insolvenzverfahren hatte es Drittschuldnern verboten, an das Rechenzentrum zu zahlen. Die Apothekerin und die insolvente Abrechnungsstelle standen seit dem Jahr 2005 in ständiger Geschäftsbeziehung. Grundlage des Vertrags waren Allgemeine Geschäftsbedingungen der Abrechnungsstelle, die auszugsweise wie folgt lauteten:

§ 1 Die P. übernimmt für den Leistungsträger ab dem Vertragsbeginn laufend die Abrechnung der (ärztlichen) Verordnungen/Rezepte und das Einziehen der sich hieraus ergebenen Forderungen […]. Dabei hat die P. die gesetzlichen Bestimmungen zu beachten und einzuhalten. Die Einziehung der Forderungen erfolgt im Namen der P. , jedoch für Rechnung der Apotheke.

[…]

§ 3 Wenn der Leistungsträger die Verordnungen übergibt, erhält er seine Auszahlungen der Nettobeträge nach den vereinbarten Terminen oder Wochentagen. […] Im Falle der Beendigung der Zusammenarbeit ist der Leistungserbringer verpflichtet, etwaige Überzahlungen auszugleichen. 

[…]

§ 6 Die P. unterhält zum Ausgleich der Abrechnungsforderungen der Leistungserbringer ein eindeutig durch das Institutionskennzeichen des Leistungserbringers bestimmtes, für die Kunden des jeweiligen Abrechnungskreises (IK) einheitliches Konto. Die P. verfügt über dieses Konto nur zugunsten der Leistungserbringer, zugunsten der Bank, zugunsten der Kostenträger und zu eigenen Gunsten in Höhe der ihr für ihre Tätigkeit zustehenden Vergütung.

Der Leistungserbringer tritt seine gegenwärtigen und zukünftigen Forderungen gegenüber den Kostenträgern an die P. ab. […]

Die P. hat das Recht, die Forderungen an die kreditgewährende und die jeweilige Zahlung vorfinanzierende Bank abzutreten, welche die Zahlung bzw. Überweisung an den Leistungserbringer vornimmt. […]

Nachdem die Abrechnungsstelle der Apothekerin am 16.09.2020 angekündigt hatte, sie nehme keine Abrechnungsunterlagen mehr entgegen, erklärte die Apothekerin mit Schreiben vom 17.09.2020 die fristlose Kündigung der Geschäftsbeziehung. Zugleich untersagte sie der Abrechnungsstelle weitere Abrechnungen, erklärte zu noch ausstehenden Abrechnungen den Widerruf ihrer Erlaubnis, solche gegenüber den Krankenkassen abzurechnen, und forderte die Abrechnungsstelle auf, noch nicht bearbeitete Abrechnungsunterlagen an sie zurückzugeben. Die Abrechnungsstelle errechnete für den Abrechnungsmonat September eine Forderung der Apothekerin gegen Kostenträger in Höhe von 30.751, 43 €. Diesen Betrag meldete die Apothekerin zur Tabelle an; die Forderung wurde – vorbehaltlich ihrer Qualifikation als Masseverbindlichkeit – in Höhe von 29.936,06 € zur Tabelle festgestellt. Die A. hat aus der Abrechnung vom 07.10.2020 für den Monat September 2020 einen der Apothekerin zuzuordnenden Betrag von 3.084,78 € noch nicht ausgezahlt.

Mit der Klage begehrt die Apothekerin die Zustimmung des Insolvenzverwalters zur Auszahlung dieser von der A. einbehaltenen Forderungen aus der Sammelabrechnung der Abrechnungsstelle vom 07.10.2020 in Höhe von 3.084,78 € sowie die Zahlung weiterer 27.666,65 €. Ihre Klage blieb sowohl erstinstanzlich vor dem Landgericht Düsseldorf1 als auch in der Berufungsinstanz vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf2 ohne Erfolg. Auf die Revision der Apothekerin hob der Bundesgerichtshof das Berufungsurteil auf, verurteilte den Insolvenzverwalter in teilweiser Abänderung des erstinstanzlichen Urteils, der Auszahlung der einbehaltenen Forderungen aus der Sammelabrechnung in Höhe von 3.084, 78 € an die Apothekerin zuzustimmen, und verwies den Rechtsstreit im Übrigen zurück an das Oberlandesgericht Düsseldorf:

Zu Recht nimmt das Oberlandesgericht Düsseldorf zunächst an, dass Aussonderungsansprüche nicht deshalb in Betracht kommen, weil auf Konten der Abrechnungsstelle vereinnahmte Geldbeträge einer treuhänderischen Bindung unterlägen.

Dies käme nur in Betracht, wenn die Gelder auf Treuhandkonten zugunsten der Leistungserbringer vereinnahmt worden wären. Nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Oberlandesgerichts Düsseldorf handelt es sich bei den von der Abrechnungsstelle geführten Konten um bloße Abrechnungskonten ohne treuhänderische Bindung zugunsten der Leistungserbringer3. Dies weist keine Rechtsfehler auf, zumal die Abrechnungsstelle die Guthaben auch dazu verwendete, ihre eigenen Darlehensverbindlichkeiten gegenüber der sie refinanzierenden Bank zu befriedigen. 

Die Apothekerin ist jedoch Inhaberin ihrer Vergütungsansprüche gegen die Krankenkassen geblieben, sodass ihr hinsichtlich dieser Ansprüche ein Aussonderungsrecht zusteht. Entgegen der Ansicht des Oberlandesgerichts Düsseldorf ist die Abtretung der Forderungen an die Abrechnungsstelle nicht durch § 302 Abs. 2 Satz 3 SGB V gedeckt. Mit der Abtretung gestattet die Abrechnungsstelle dem Rechenzentrum eine Verarbeitung geschützter Sozialdaten, die mit § 302 Abs. 2 Satz 2 und 3 SGB V nicht im Einklang steht. Eine solche Abtretung ist aufgrund des im Sozialrecht geltenden Grundsatzes, wonach die Verarbeitung geschützter Sozialdaten eines Erlaubnistatbestandes bedarf, anderenfalls verboten ist4, nichtig (§ 134 BGB). Auch eine etwaige Weiterabtretung durch die Abrechnungsstelle an die finanzierende Bank geht damit mangels Verfügungsberechtigung der Abrechnungsstelle ins Leere.

Die Apothekerin als Leistungserbringerin im Bereich der Heil- und Hilfsmittel ist verpflichtet (§ 302 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 SGB V), den Krankenkassen im Wege elektronischer Datenübertragung oder maschinell verwertbar auf Datenträgern die von ihr erbrachten Leistungen nach Art, Menge und Preis zu bezeichnen und den Tag der Leistungserbringung sowie die Arztnummer des verordnenden Arztes, die Verordnung des Arztes mit der Diagnose und den erforderlichen Angaben über den Befund und die Angaben nach § 291a Abs. 2 Nr. 1 bis 10 SGB V, insbesondere die persönlichen Daten des Versicherten, anzugeben. Zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen nach § 302 Abs. 1 SGB V können Leistungserbringer Rechenzentren in Anspruch nehmen (§ 302 Abs. 2 Satz 2 SGB V). Rechenzentren dürfen die ihnen übermittelten Daten für im Sozialgesetzbuch bestimmte Zwecke und nur in einer auf diese Zwecke ausgerichteten Weise verarbeiten, soweit sie dazu von einer berechtigten Stelle beauftragt worden sind; anonymisierte Daten dürfen auch für andere Zwecke verarbeitet werden (§ 302 Abs. 2 Satz 3 SGB V). Rechenzentren, die durch Apotheker und Anbieter von Arzneimitteln beauftragt sind, sind seit 2021 verpflichtet, zur Weiterleitung an Dritte vorgesehene Gelder unverzüglich auf offene Treuhandkonten einzuzahlen (§ 300 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 SGB V).

Unstreitig ist, dass Rechenzentren im Rahmen der Abrechnung gegenüber den Krankenkassen die Einziehung der Forderungen der Leistungserbringer übertragen werden kann. Dies hat der Gesetzgeber durch die Einfügung von § 300 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 SGB V bestätigt. Umstritten ist dagegen, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Abtretung von Vergütungsansprüchen der Leistungserbringer an Rechenzentren erlaubt ist.

Teile der Literatur halten eine Abtretung für unwirksam. Eine Befugnis zur Abtretung sei § 302 Abs. 2 Satz 2 und 3 SGB V nicht zu entnehmen5. Ließe man eine Abtretung zu, könnte das Rechenzentrum die Forderung an weitere Personen abtreten6.

Auch sei das im Gesetz angelegte Merkmal der Auftragsdatenverarbeitung nur erfüllt, wenn das Rechenzentrum auf eine Hilfsfunktion beschränkt sei7.

Andere halten die Abtretung im Verhältnis zwischen Leistungserbringer und Rechenzentrum für unbedenklich, weil die Weitergabe der geschützten Daten an das Rechenzentrum durch § 302 Abs. 2 Satz 2 SGB V erlaubt sei8.

Wieder andere differenzieren danach, ob die Abtretung im Rahmen echten oder unechten Factorings erfolge. Echtes Factoring sei unzulässig, da in diesem Fall die Datenverarbeitung durch das Rechenzentrum nicht durch den Leistungserbringer beauftragt sei9

Der Bundesgerichtshof aht die Streitfrage nunmehr dahin entschieden, dass die Abtretung von Ansprüchen der Leistungserbringer gegen Krankenkassen an Rechenzentren jedenfalls dann nicht durch § 302 Abs. 2 Satz 2 und 3 SGB V erlaubt und deshalb nichtig ist (§ 134 BGB), sofern der Leistungserbringer dem Rechenzentrum eine Weiterabtretung der abgetretenen Ansprüche ausdrücklich oder konkludent gestattet. 

§ 302 Abs. 2 Satz 3 SGB V erlaubt Rechenzentren eine Nutzung der geschützten Sozialdaten ausdrücklich nur nach Maßgabe dieser Vorschrift. Eine mit diesen Regelungen nicht im Einklang stehende Datennutzung ist somit untersagt10. Rechtsgeschäfte, die gegen die Vorgaben des § 302 Abs. 2 Satz 3 SGB V verstoßen, sind – nicht anders als im Falle eines Verstoßes gegen § 203 StGB11 – nichtig.

§ 302 Abs. 2 Satz 3 SGB V enthält bereichsspezifisches Datenschutzrecht. Dieses muss dem Umstand Rechnung tragen, dass Rechenzentren durch Übermittlung der ärztlichen Verordnung höchstpersönliche Gesundheitsdaten von Patienten ohne deren Einwilligung offenbart werden. Ein solcher Eingriff in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG; Art. 8 GRCh) ist insbesondere in einem System mit Versicherungszwang nicht unbeschränkt statthaft. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es sich vorliegend um einen tiefen Eingriff in die Privatsphäre der Patienten handelt12; dem Rechenzentrum offenbart werden mit der Medikation oder Therapie nicht nur allgemeine, äußerlich sichtbare Angaben zum Gesundheitszustand eines Patienten, sondern medizinisch detaillierte Aussagen, die Aufschlüsse über Art und Schwere der Erkrankung des versicherten Patienten erlauben. Der Schutz solch sensibler höchstpersönlicher Daten ist verfassungsrechtlich geboten; jeder Missbrauch muss praktisch auszuschließen sein; ihr Gebrauch ist auf das unverzichtbare Mindestmaß zu beschränken13. Das macht angesichts der Gefahren der modernen Datenverarbeitung einen Schutz gegen Zweckentfremdung durch Weitergabe- und Verwertungsverbote erforderlich14. Auch das Unionsrecht erkennt die Notwendigkeit des Schutzes sensibler Gesundheitsdaten an (Art. 9 DS-GVO).

Diesen Vorgaben entsprechend sind die bereichsspezifischen datenschutzrechtlichen Regelungen im Sozialgesetzbuch im Ergebnis als „Verbotsnorm mit Erlaubnisvorbehalt“ ausgestaltet worden15.

Die Entstehungs- und Entwicklungsgeschichte der bereichsspezifischen Normen belegt, dass der Gesetzgeber dem Sozialdatenschutz gerade in der gesetzlichen Krankenversicherung wegen der großen Zahl der Betroffenen und der Sensibilität der Daten hohe Bedeutung beimisst16. Die Erfassung, Verwendung und Übermittlung von Leistungs- und Gesundheitsdaten solle ausschließlich für die im Gesetz bezeichneten Zwecke zugelassen und im Umfang auf das für den jeweiligen Zweck unerlässliche Minimum beschränkt werden17. Zur gleichlautenden Parallelvorschrift für Apothekenrechenzentren in § 300 Abs. 2 Satz 2 SGB V führt der Gesetzgeber in der Gesetzesbegründung aus, die Regelung stelle klar, dass die Einbindung von Rechenzentren auf die im Sozialgesetzbuch geregelten Zwecke zu begrenzen sei und dem informationellen Selbstbestimmungsrecht der Versicherten und Leistungserbringer Rechnung zu tragen habe. Die Vorschrift schließe daher aus, dass die Rechenzentren die bei ihnen auflaufenden Daten auch anderweitig verarbeiten, nutzen und wirtschaftlichen Vorteil daraus ziehen könnten18. Zu Rechenzentren nach § 302 SGB V hält die Gesetzesbegründung ausdrücklich fest, diese Rechenzentren dürften die Daten, ebenso wie die Apothekenrechenzentren, nur für Abrechnungszwecke verwenden19. Die Ausführungen belegen zugleich, dass der Gesetzgeber eine über die Vorgaben der Norm hinausgehende Datenverarbeitung nicht zulassen und die Norm insoweit als Ausdruck des grundsätzlichen Verbots der Weitergabe von Patientendaten an externe Abrechnungsstellen verstanden wissen wollte.

§ 302 Abs. 2 Satz 3 SGB V erlaubt Rechenzentren die Verwendung von Daten für im Sozialgesetzbuch bestimmte Aufgaben. § 302 Abs. 2 Satz 2 SGB V gestattet die Einschaltung von Rechenzentren zur Erfüllung der Pflicht der Leistungserbringer, den Krankenkassen im Wege elektronischer Datenübertragung oder maschinell verwertbar auf Datenträgern die von ihnen erbrachten Leistungen nach Art, Menge und Preis zu bezeichnen und diverse Angaben, etwa zur Verordnung mit Diagnose, zu tätigen (§ 302 Abs. 1 Satz 1 SGB V). Rechenzentren werden somit zwecks (fremdnütziger) Abrechnung der Leistungserbringer gegenüber Krankenkassen eingeschaltet. 

Keine Grundlage im Sozialgesetzbuch findet es, wenn Rechenzentren über die Abrechnung hinaus die ihnen abgetretenen Forderungen ihrerseits an Dritte weiter abtreten. Eine Nutzung der den Rechenzentren zugänglich gemachten Daten als Kreditunterlage für ihre Refinanzierung ist von § 302 SGB V nicht gedeckt. 

Diese Sichtweise steht im Einklang mit der Rechtsprechung von Bundessozialgericht und Bundesgerichtshof zur zivilrechtlichen Abtretbarkeit sozialrechtlicher Forderungen. Das Bundessozialgericht erachtet die Abtretung von Vergütungsforderungen gegen Krankenkassen durch Berufsträger für zulässig20, der Bundesgerichtshof dann, wenn Ansprüche des Zessionars auf dem Strafgesetzbuch (§ 203 StGB) widerstreitende Offenbarung von Sozialdaten – etwa aus § 402 BGB – ausdrücklich oder konkludent abbedungen sind21. Diese Rechtsprechung kann auf die Nutzung von Sozialdaten durch Rechenzentren nicht ohne Weiteres übertragen werden. Für die Nutzung von Sozialdaten durch Rechenzentren hat der Gesetzgeber in § 302 Abs. 2 Satz 2 und 3 SGB V eine die wechselseitigen Interessen von Patienten, Leistungserbringern und Rechenzentren in angemessenen Ausgleich bringende, abschließende und vorrangige Sonderregelung geschaffen. Der Gesetzgeber gestattet Leistungserbringern die Offenbarung sensibler Sozialdaten ohne Einwilligung der Patienten gegenüber Rechenzentren; zum Ausgleich für diesen schweren Eingriff in das informationelle Selbstbestimmungsrecht der Patienten sieht der Gesetzgeber ein strenges Datenschutzrecht mit strikter Zweckbindung der Daten vor, das Rechenzentren zu beachten haben und das der Nutzung der Daten Grenzen zieht, um einen Datenmissbrauch vorzubeugen. 

Die vorliegende Vereinbarung verstößt in mehrfacher Hinsicht gegen die Vorgaben des § 302 Abs. 2 Satz 3 SGB V. Die Abrechnungsstelle wurde nicht nur zwecks Abrechnung tätig, sondern trat die ihr abgetretenen Forderungen ihrerseits an die refinanzierenden Banken ab, um ihre Tätigkeit zugunsten der Leistungserbringer zu finanzieren. Die Forderungsabtretung erfolgte dementsprechend nicht fremdnützig, sondern zur Sicherung eigener Ansprüche; der Abrechnungsstelle wurde sogar ausdrücklich die Möglichkeit eingeräumt, nach eigenem Ermessen die Forderung zwecks eigener Refinanzierung der Abrechnungsstelle an Banken abzutreten (§ 6 der AGB). 

Die Sache war für den Bundesgerichtshof jedoch nur teilweise zur Endentscheidung reif. Die Apothekerin hat Anspruch auf Zustimmung zur Auszahlung des von der A. bislang einbehaltenen Betrags von 3.084,78 € aus der Sammelabrechnung vom 07.10.2020 an die Apothekerin. Ob der Apothekerin auch weitere Ansprüche im Hinblick auf ihr Aussonderungsrecht zustehen, lässt sich auf der Grundlage der bislang getroffenen Feststellungen nicht entscheiden.

Die Apothekerin ist Inhaberin ihrer Vergütungsansprüche geblieben und kann vom Insolvenzverwalter deren Aussonderung verlangen. Geldforderungen eines Dritten können Gegenstand der Aussonderung sein, wenn sie vom Insolvenzverwalter in Anspruch genommen werden, aber nicht zum insolvenzbefangenen Vermögen des Insolvenzschuldners gehören22. Der Insolvenzverwalter hat dann nach § 47 InsO die zur Geltendmachung der Ansprüche notwendigen Urkunden herauszugeben und die Gläubigerstellung des Aussonderungsberechtigten anzuerkennen23. Die Apothekerin kann daher vom Insolvenzverwalter als Insolvenzverwalter Zustimmung zur Auszahlung der von der A. errechneten, noch nicht ausgezahlten Vergütung in Höhe von 3.084, 78 € an sich verlangen. 

Soweit die Abrechnungsstelle oder der Insolvenzverwalter Forderungen der Apothekerin gegen Krankenkassen bereits eingezogen hat und die Apothekerin somit Aussonderung des Erlöses verlangt, hat das Oberlandesgericht Düsseldorf zu möglichen Ansprüchen der Apothekerin gegen die Masse – von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig bislang keine ausreichenden Feststellungen getroffen. 

Die Apothekerin kann sich nicht auf § 300 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 SGB V berufen. Auch wenn diese Neuregelung auf von sonstigen Leistungserbringern gemäß § 302 Abs. 2 Satz 2 SGB V beauftragte Rechenzentren analoge Anwendung finden sollte, ist sie erst mit Wirkung vom 20.07.2021 in Kraft getreten und findet auf die vor diesem Zeitpunkt erfolgten Forderungseinziehungen keine Anwendung. Unabhängig davon kommt eine Aussonderung nur in Betracht, sofern die Gelder tatsächlich auf ein entsprechendes Treuhandkonto eingezogen worden sind.

Zu den tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Aussonderung oder Ersatzaussonderung (§ 48 Satz 2 InsO) hinsichtlich der eingezogenen Forderungen oder für Ansprüche aus § 816 Abs. 2 BGB, § 55 Abs. 1 Nr. 3 InsO hat das Oberlandesgericht Düsseldorf bislang keine ausreichenden Feststellungen getroffen. 

Das Berufungsurteil war daher vom Bundesgerichtshof aufzuheben. Insoweit die Apothekerin die Zustimmung zur Auszahlung des von der A. einbehaltenen Betrags in Höhe von 3.084,78 € verlangt, erfolgt die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis und ist nach letzterem die Sache zur Entscheidung reif (§ 563 Abs. 3 ZPO). Der Bundesgerichtshof entscheidet insoweit selbst und verurteilt den Insolvenzverwalter zur Zustimmung. Im Übrigen ist der Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht Düsseldorf zurückzuverweisen (§ 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Für das weitere Verfahren weist der Bundesgerichtshof auf Folgendes hin: 

Eine Ersatzaussonderung nach § 48 Satz 2 InsO kann die Apothekerin nur verlangen, wenn die Einziehung der Forderungen unberechtigt erfolgte und zudem die eingezogenen Beträge noch unterscheidbar in der Masse vorhanden sind24. Erfolgte die unberechtigte Einziehung nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens25, können der Apothekerin unabhängig von der Unterscheidbarkeit des eingezogenen Betrags in der Masse Ansprüche aus § 816 Abs. 2 BGB, § 55 Abs. 1 Nr. 3 InsO zustehen.

Im Ausgangspunkt war die Abrechnungsstelle trotz Nichtigkeit der Abtretung zur Einziehung der Forderung berechtigt. Die Nichtigkeit der in Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbarten Abtretung lässt den Vertrag im Übrigen unberührt (§ 306 Abs. 1 BGB); § 306 Abs. 1 BGB findet auch dann Anwendung, wenn sich der Unwirksamkeitsgrund vorliegend nicht aus dem Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, sondern aus § 134 BGB ergibt26.

Die Unwirksamkeit der Abtretung lässt die im Vertrag (ebenfalls) erteilte Einziehungsermächtigung unberührt. Sie ergibt sich aus § 1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Danach übernimmt die Abrechnungsstelle neben der Abrechnung der sich aus den ärztlichen Verordnungen und Rezepten ergebenden Vergütungsforderungen deren Einziehung im eigenen Namen, aber für Rechnung der Apothekerin. Sie ergibt sich ferner aus der Bezeichnung des Vertrags als „Vertrag zur Übernahme der Abrechnungstätigkeit mit den Kostenträgern und Einzug dieser Forderungen“. Der Erteilung einer Einziehungsermächtigung stehen die Bestimmungen des § 302 Abs. 2 Satz 2 und 3 SGB V nicht entgegen.

Aufgrund der Kündigung der Apothekerin erfolgte die Einziehung von Forderungen der Apothekerin ab Zugang von deren fristloser Kündigung im Schreiben vom 17.09.2020 unberechtigt. Diese Kündigung war wirksam. Es kann daher dahinstehen, ob die Einziehungsermächtigung auch ohne Kündigung des Vertrags frei widerruflich war. 

Die Abrechnungsstelle hat mit Schreiben vom 16.09.2020 angekündigt, keine Abrechnungsunterlagen mehr entgegenzunehmen. Damit hat sie erklärt, sie werde den Vertrag künftig nicht mehr erfüllen. Dies berechtigte die Apothekerin zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund (§ 626 Abs. 1 BGB). Eine Abmahnung war nicht erforderlich. Mit der Erklärung einer einseitigen Vertragsaufsage ist das Vertrauen in die Bereitschaft und Fähigkeit zur künftigen Leistungserbringung nachhaltig erschüttert.

Ansprüche aus § 48 Satz 2 InsO sowie aus § 816 Abs. 2 BGB, § 55 Abs. 1 Nr. 3 InsO setzen weiter die Wirksamkeit des Forderungseinzugs durch Abrechnungsstelle oder Insolvenzverwalter voraus27. Insoweit wird das Oberlandesgericht Düsseldorf zu berücksichtigen haben, dass sich die Wirksamkeit des Forderungseinzugs vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens nach Wegfall der Einziehungsermächtigung daraus ergeben kann, dass die Krankenkassen – in entsprechender Anwendung des § 409 BGB oder jedenfalls der §§ 170 ff BGB28 – auf den Fortbestand der wirksam erteilten Einzugsermächtigung vertrauen durften. 

Die Voraussetzungen eines (Ersatz-)Aussonderungsrechts und eines Anspruchs aus § 816 Abs. 2 BGB, § 55 Abs. 1 Nr. 3 InsO hat zwar die Apothekerin darzulegen und zu beweisen. Den Insolvenzverwalter trifft jedoch eine sekundäre Darlegungslast zum Erhalt und zum Verbleib des Einziehungserlöses29. Er kann deshalb nicht pauschal den Vortrag der Apothekerin bestreiten, der Insolvenzverwalter habe Forderungen der Apothekerin eingezogen. Kommt es darauf an, hat er vorzutragen, wie, wann und auf welches Konto der Erlös vereinnahmt worden ist. Haben Krankenkassen nur anteilig gezahlt, trifft den Insolvenzverwalter eine sekundäre Darlegungslast, dass deren Kürzungen (auch) die Vergütungsforderung der Apothekerin betreffen oder zumindest betreffen können; letzterenfalls hat er – unter Auswertung von Abrechnungen durch die Krankenkassen – vorzutragen, warum ihm eine nähere Zuordnung des Kürzungsbetrags nicht möglich oder zumutbar ist.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 6. Februar 2025 – IX ZR 182/23

  1. LG Düsseldorf, Urteil vom 16.11.2022 – 10 O 334/21[]
  2. OLG Düsseldorf, Urteil vom 24.08.2023 – I-6 U 95/23[]
  3. vgl. MünchKomm-InsO/Ganter, 4. Aufl., § 47 Rn. 281, 283 für Abrechnungskonten und nicht auf Treuhandkonten eingezogene Forderungen bei – mit einer wirksamen Forderungsabtretung verbundenem – Factoring[]
  4. vgl. BSGE 102, 134 Rn. 18[]
  5. OLG Hamm, NJW 2007, 849, 850; Engelmann, GesR 2009, 449, 453 f; Schäfer in Berchtold/Huster/Rehborn, Gesundheitsrecht, 2. Aufl., § 302 SGB V Rn. 10; BeckOK-SozR/Scholz, 2024, § 302 SGB V Rn.04.1; Hänlein/Schuler/Hornung, SGB V, 6. Aufl., § 302 Rn. 7, allerdings mit denkbarer Ausnahme, dass keine zusätzlichen Daten übertragen werden[]
  6. OLG Hamm, aaO[]
  7. Schäfer, aaO[]
  8. vgl. Siegmann/Binder, BB 2007, 2765 f; Lips/Schönberger, NJW 2007, 1567, 1568 f; jeweils zum unechten Factoring; Hilderink, DuD 2008, 25, 27, der davon ausgeht, im Rahmen unechten Factorings werde die Forderung nicht an Dritte abgetreten[]
  9. Krüger/Eichwald, Handbuch Factoringrecht, § 16 Rn. 28, 30; Huber, WM 2012, 635, 640; Stumpf/Oertel, FLF 2013, 259, 264; Krauskopf/Schneider, Soziale Krankenversicherung, Pflegeversicherung, 2011, § 300 SGB V Rn. 11b[]
  10. vgl. BSGE 102, 134 Rn. 28[]
  11. vgl. BGH, Urteil vom 06.06.2019 – IX ZR 272/17, BGHZ 222, 165 Rn. 11[]
  12. vgl. BVerfGE 32, 373, 379 f; BVerfG, NVwZ-RR 2021, 217 Rn. 31 mwN[]
  13. vgl. BVerfG, NJW 2001, 3402, 3403[]
  14. BSGE 102, 134 Rn. 17[]
  15. BSGE 102, 134 Rn. 18 mwN[]
  16. BSGE 102, 134 Rn.19[]
  17. BT-Drs. 11/3480, S. 67[]
  18. BT-Drs. 14/1245, S. 105[]
  19. BT-Drs. 14/1245, S. 106[]
  20. BSG, GesR 2018, 729 Rn. 14 ff[]
  21. BGH, Urteil vom 06.06.2019 – IX ZR 272/17, BGHZ 222, 165 Rn. 22[]
  22. vgl. RGZ 98, 143, 144 f[]
  23. vgl. BGH, Urteil vom 15.11.1988 – IX ZR 11/88, WM 1989, 225, 226[]
  24. vgl. BGH, Urteil vom 27.10.2022 – IX ZR 145/21, WM 2023, 83 Rn. 37 f mwN[]
  25. vgl. BGH, Urteil vom 24.01.2019 – IX ZR 110/17, BGHZ 221, 10 Rn. 55 mwN[]
  26. BGH, Urteil vom 03.05.1995 – XII ZR 29/94, BGHZ 129, 297, 306 mwN; BAG, NZA 2016, 1409 Rn. 42[]
  27. vgl. BGH, Urteil vom 27.10.2022 – IX ZR 145/21, WM 2023, 83 Rn. 34 mwN[]
  28. zum Streitstand vgl. BeckOGK/Lieder, BGB, Stand 2024, § 398 Rn. 313, 313.1[]
  29. vgl. BGH, Urteil vom 27.10.2022 – IX ZR 145/21, WM 2023, 83 Rn. 38[]

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