Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO muss eine Klageschrift die bestimmte Angabe des Gegenstands und des Grundes des erhobenen Anspruchs sowie einen bestimmten Antrag enthalten.
Unbestimmt und unzulässig ist eine alternative Klagehäufung, bei der ein Anspruchsteller ein einheitliches Klagebegehren aus mehreren prozessualen Ansprüchen (Streitgegenständen) herleitet und dem Gericht die Auswahl überlässt, auf welchen Klagegrund es die Verurteilung stützt. Es muss vielmehr im Sinn einer eventuellen Klagehäufung, was auch konkludent möglich ist, eine Rangfolge gebildet werden. Diese ist grundsätzlich bereits in der Klage anzugeben.
Es ist jedoch auch möglich, noch im Lauf des Verfahrens von der (unzulässigen) alternativen auf die (zulässige) eventuelle Klagehäufung überzugehen und die Reihenfolge zu bestimmen, in der die prozessualen Ansprüche geltend gemacht werden sollen. Fehlt eine Rangfolgebestimmung, hat das Gericht auf die mangelnde Bestimmtheit der Klage hinzuweisen und auf eine zulässige Antragstellung hinzuwirken, § 139 ZPO. Die – ggf. klarstellende – Bestimmung einer Rangfolge ist grundsätzlich auch noch in der Revisionsinstanz möglich1.
Danach waren die Zahlungsanträge in dem hier vom Bundesarbeitsgericht entschiedenene Fall hinreichend bestimmt:
Der Arbeitnehmer hat mit seinen Zahlungsanträgen jeweils mehrere prozessuale Ansprüche (Streitgegenstände) angebracht.
Nach dem im arbeitsgerichtlichen Urteilsverfahren geltenden zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriff wird der Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens durch den gestellten Antrag (Klageantrag) und den ihm zugrunde liegenden Lebenssachverhalt (Klagegrund) bestimmt. Der Streitgegenstand erfasst alle Tatsachen, die bei einer natürlichen; vom Standpunkt der Parteien ausgehenden, den Sachverhalt seinem Wesen nach erfassenden Betrachtungsweise zu dem zur Entscheidung gestellten Tatsachenkomplex gehören, den der Arbeitnehmer dem Gericht unterbreitet hat, um sein Rechtsschutzbegehren zu stützen. Vom Streitgegenstand werden damit alle materiell-rechtlichen Ansprüche erfasst, die sich im Rahmen des gestellten Antrags aus dem zur Entscheidung unterbreiteten Lebenssachverhalt herleiten lassen2.
Der Arbeitnehmer hat mit seinen Zahlungsanträgen hinsichtlich der Vergütungsdifferenzen und der Gewinnbeteiligungen trotz des jeweils einheitlichen Klageziels (Zahlung bestimmter Beträge) mehrere prozessuale Ansprüche in den Prozess eingeführt. Er hat seine Zahlungsbegehren einerseits auf einen Lebenssachverhalt der (fiktiven) Beförderung (Stellenangebot im Jahr 2009) und damit auf einen aus § 78 Satz 2 BetrVG in Verbindung mit § 611a Abs. 2 BGB folgenden Anspruch gestützt. Andererseits hat er auf die Arbeitsverträge und die Behauptung einer anderen als der dort ausgewiesenen Tätigkeit abgehoben und sich damit eines „rein“ vertraglichen Anspruchs berühmt. Weiter hat er auf die betriebsübliche Entwicklung der mit ihm vergleichbaren Arbeitnehmer – deren Kreis er anders als die Arbeitgeberin bestimmt hat – und damit auf einen aus § 37 Abs. 4 Satz 1 BetrVG folgenden Anspruch verwiesen. Bei den Ansprüchen eines (freigestellten) Betriebsratsmitglieds auf eine bestimmte Vergütung aus § 78 Satz 2 BetrVG in Verbindung mit § 611a Abs. 2 BGB (hypothetische Karriere bzw. fiktiver Beförderungsanspruch), aus Vertrag im Sinne von § 37 Abs. 2 BetrVG in Verbindung mit § 611a Abs. 2 BGB sowie – im Sinn der Vergütungsanpassung – aus § 37 Abs. 4 BetrVG (Mindestentgeltgarantie) handelt es sich um unterschiedliche Streitgegenstände3. Schließlich hat sich der Arbeitnehmer auf den am 1.07.2015 geschlossenen Vergleich – und damit auf einen weiteren Lebenssachverhalt – gestützt.
Der Arbeitnehmer hat für die von ihm geltend gemachten Streitgegenstände die erforderliche Rangfolge festgelegt und damit den Klagegrund hinreichend bestimmt. Das betrifft zunächst den auf eine (behauptete) Benachteiligung als (freigestelltes) Betriebsratsmitglied gestützten Anspruch. Jedenfalls insoweit hat er bereits in der Berufungsinstanz vorrangig auf seine (behauptete) Bewerbung im Jahr 2009 auf die Stelle als Dispositionsleiter abgehoben, wobei ihm diese Stelle zugesagt worden sei und er diese nur deshalb ausgeschlagen habe, weil er sich weiter seinem Betriebsratsmandat habe widmen wollen. Damit stützt der Arbeitnehmer seine Zahlungsbegehren primär auf § 78 Satz 2 BetrVG in Verbindung mit § 611a Abs. 2 BGB sowie – insoweit spätestens mit der Revisionsbegründung klargestellt – hilfsweise auf einen vertraglichen Anspruch (in Verbindung mit § 37 Abs. 2 BetrVG), sodann auf § 37 Abs. 4 Satz 1 BetrVG und zuletzt auf den Vergleich vom 01.07.2015. Dieses Verständnis hat der Arbeitnehmer in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesarbeitsgericht bestätigt.
Bundesarbeitsgericht, Urtei vom 13. August 2025 – 7 AZR 174/24
- zum Ganzen BAG 20.03.2025 – 7 AZR 46/24, Rn. 21 mwN[↩]
- BAG 20.02.2025 – 6 AZR 111/24, Rn. 17 mwN[↩]
- ausf. dazu BAG 20.03.2025 – 7 AZR 46/24, Rn. 25; 20.03.2025 – 7 AZR 159/24, Rn. 22[↩]
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