Soweit sich die beiden vorgenannten Angeklagten mit Beschwerden gegen den Beschluss des Landgerichts richten, mit dem der dingliche Arrest aus den Beschlüssen des Amtsgerichts gemäß § 111i Abs. 3 StPO aufrechterhalten worden ist, besteht keine Zuständigkeit des Bundesgerichtshofs.
Zuständig ist das Oberlandesgericht (§ 121 Abs. 1 Nr. 2 GVG).
Es fehlt an einer gesetzlichen Regelung, die die Zuständigkeit des Bundesgerichtshofs begründet. Die Zuständigkeitszuweisung in § 305a Abs. 2 StPO betrifft lediglich Beschwerden gegen Beschlüsse gemäß § 268a Abs. 1 und 2 StPO. Die Voraussetzungen für eine entsprechende Anwendung von § 305a Abs. 2 StPO auf Beschwerden gegen Beschlüsse gemäß § 111i Abs. 3 StPO liegen nicht vor1.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 9. November 2016 – 1 StR 428/16
- OLG Hamm, Beschluss vom 04.09.2014 – 3 Ws 253/14 4[↩]









