In Streitigkeiten über Stundung oder Erlass von Gerichtskosten nach § 30a EGGVG ist unabhängig vom Rechtszug der Hauptsache, in der die Kosten angefallen sind, nach § 30a Abs. 2 Satz 3 EGGVG i.V. mit § 81 Abs. 3 Satz 2
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Nachrichten aus Recht und Steuern
In Streitigkeiten über Stundung oder Erlass von Gerichtskosten nach § 30a EGGVG ist unabhängig vom Rechtszug der Hauptsache, in der die Kosten angefallen sind, nach § 30a Abs. 2 Satz 3 EGGVG i.V. mit § 81 Abs. 3 Satz 2
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Art.19 Abs. 4 GG enthält ein Grundrecht auf effektiven und möglichst lückenlosen richterlichen Rechtsschutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt.
ie in Art.19 Abs. 4 GG verbürgte Effektivität des Rechtsschutzes wird in erster Linie von den Prozessordnungen gesichert. Diese treffen Vorkehrungen
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Nach § 121 Abs. 1 Nr. 2 GVG sind die Oberlandesgerichte für die Entscheidung über das Rechtsmittel der Beschwerde gegen strafgerichtliche Entscheidungen zuständig, soweit keine anderweitige Zuständigkeit begründet ist. Eine abweichende Regelung der Zuständigkeit über die Beschwerde ist gegen die
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Soweit sich die beiden vorgenannten Angeklagten mit Beschwerden gegen den Beschluss des Landgerichts richten, mit dem der dingliche Arrest aus den Beschlüssen des Amtsgerichts gemäß § 111i Abs. 3 StPO aufrechterhalten worden ist, besteht keine Zuständigkeit des Bundesgerichtshofs.
Zuständig ist
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In den Fällen des § 310 I Nr. 3 StPO ist bei Erreichen der Wertgrenze die weitere Beschwerde auch für die Staatsanwaltschaft jedenfalls dann eröffnet, wenn sich ihr zu Ungunsten des Beschuldigten geführtes Rechtsmittel gegen die Aufhebung eines angeordneten dinglichen
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Gegen die Beschwerdeentscheidung des Landgerichts über den Kostenansatz des Gerichtsvollziehers ist die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof nicht statthaft.
Für die Erinnerung und die Beschwerde gegen den Kostenansatz des Gerichtsvollziehers gelten nach § 5 Abs. 2 Satz 2 GVKostG die Regelungen in
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Im Rechtswegzwischenstreit ist eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der (weiteren) Beschwerde nicht statthaft.
Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe können durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Gemäß §
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Gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, und wegen der Höhe des in diesem Fall im Voraus zu zahlenden Betrags findet gemäß § 67 Abs. 1 Satz 1 GKG
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Die erstmalige Anordnung eines qualifizierten dinglichen Arrestes nach Ablehnung durch das Amtsgericht sowie ablehnender Beschwerdeentscheidung durch das Landgericht zählt nicht zu den in § 310 Abs. 1 StPO abschließend aufgezählten Fällen, in denen die weitere Beschwerde ausnahmsweise eröffnet ist; vielmehr
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Gegen eine Entscheidung des Beschwerdegerichts im Nachverfahren nach § 311a StPO ist eine weitere Beschwerde nur in den Fällen des § 310 Abs. 1 StPO statthaft, Dies gilt auch für eine zugleich ergangene Entscheidung nach § 307 Abs. 2 StPO.
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Entscheidet der Einzelrichter in einer Sache, der er rechtsgrundsätzliche Bedeutung beimisst, über die Beschwerde und läßt die weitere Beschwerde zu, so ist die Zulassung wirksam. Die Entscheidung unterliegt jedoch auf die weitere Beschwerde wegen fehlerhafter Besetzung des Beschwerdegerichts der Aufhebung
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Für die Erinnerung und die Beschwerde gegen den Kostenansatz des Gerichtsvollziehers gelten nach § 5 Abs. 2 Satz 2 GVKostG die Regelungen in § 66 Abs. 2 bis 8 GKG entsprechend. Nach § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG findet
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Eine weitere Beschwerde der Staatsanwaltschaft in Haftsachen (§ 310 Abs. 1 Nr. 1 StPO) ist unzulässig, wenn das Beschwerdeziel gerade nicht die Haftanordnung an sich betrifft, sondern der Haftbefehl lediglich auf zwei weitere Fälle erstreckt werden soll, die für den
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Gegen einen Sicherungshaftbefehl ist die weitere Beschwerde nicht statthaft. Die Inhaftierung aufgrund eines Sicherungshaftbefehls stellt keine Verhaftung im Sinne des § 310 Absatz 1 Nr. 1 StPO dar.
Nach § 310 Abs. 1 u. Abs. 2 StPO findet eine weitere
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Die Rechtsbeschwerde ist im Kostenansatzverfahren auch dann nicht statthaft, wenn das Beschwerdegericht sie in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat. Eine unstatthafte Rechtsbeschwerde kann regelmäßig in eine weitere Beschwerde umgedeutet und die Sache an das zuständige Oberlandesgericht abgegeben werden.
Eine Rechtsbeschwerde
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