Eine in den sozialen Medien verbreitete Fotomontage, die die Darstellung eines SS-Obersturmbannführers mit entsprechenden Abzeichen enthält, kann u.a. wegen Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen wie auch wegen eines Verstoßes gegen das Kunsturheberrechtsgesetz strafbar sein.
Dem hier vom Oberlandesgericht Hamm entschiedenen Fall lag ein Fall aus Ostwestfalen zugrunde: Im November 2020 postete der Angeklagte eine Fotomontage auf seinem öffentlich einsehbaren Facebook-Profil, um seine kritische Meinung gegenüber der Corona-Politik der Bundesregierung zum Ausdruck zu bringen. Mit dem Text „Ich führe nur Befehle aus“ stellte der Angeklagte eine von ihm im Internet gefundene Fotomontage ein, die auf der einen Seite den betroffenen Polizisten zeigt. Dieses Foto war in seiner Eigenschaft als Pressesprecher der Polizei bei einem G-20-Gipfel veröffentlicht worden. Auf der anderen Seite zeigt das Bild einen SS-Obersturmbannführer, an dessen Mütze das Totenkopfsymbol der SS und an dessen Kragen die doppelte Sig-Rune zu sehen ist.
Das Amtsgericht Paderborn verurteilte den Angeklagten wegen Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen in Tateinheit mit Beleidigung und verhängte eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 15 €, insgesamt 600 €1. Auf die Berufung des Angeklagten hat das Landgericht ihn stattdessen wegen eines Verstoßes gegen das Recht am eigenen Bild nach dem Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie (KunstUrhG) zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 10 €, insgesamt 400 € verurteilt2. Die vom Amtsgericht angenommenen Straftatbestände hat das Landgericht aus Rechtsgründen verneint. Gegen diese Verurteilung haben sowohl der Angeklagte als auch die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt.
Das Oberlandesgericht Hamm ist in daraufhin in seinem Revisionsurteil zu dem Ergebnis gekommen, dass alle drei von den Vorinstanzen in Betracht gezogenen Straftatbestände verwirklicht sind, sodass die Revision der Staatsanwaltschaft Erfolg hatte, die des Angeklagten nicht. Dies führte zu einer entsprechenden Änderung des Schuldspruches. Bei der verhängten Strafe blieb es, da zunächst nur der Angeklagte Berufung eingelegt hatte und damit die vom Amtsgericht verhängte Strafe nicht mehr überschritten werden konnte.
Das Totenkopfsymbol und die doppelte Sig-Rune sind Uniformabzeichen der SS-Verbände der NSDAP und damit Kennzeichen von verfassungswidrigen Organisationen. Eine Einschränkung des Straftatbestandes wegen der Zielrichtung der Veröffentlichung kam hier – anders als das Landgericht angenommen hatte – nicht in Betracht. Der Schutzzweck der Strafvorschrift geht im Sinne eines kommunikativen Tabus auch dahin, solche Zeichen aus dem Bild des politischen Lebens grundsätzlich zu verbannen, damit sie sich nicht wieder einbürgern. Lediglich dann, wenn die Kennzeichen offenkundig zum Zweck der Kritik an der verbotenen Vereinigung oder ihrer Ideologie verwendet werden, muss der Tatbestand eingeschränkt werden. Hier aber richtet sich die Kritik des Angeklagten gegen die heutige Polizei, nicht gegen die SS. Hinzu kommt, dass der Angeklagte mit seinem Vergleich zur heutigen Polizei das untrennbar mit der Massenvernichtung der Juden verbundene Handeln der SS relativiert und verharmlost.
Auch liegt trotz der anzu Meinungsfreiheit des Angeklagten eine strafbare Beleidigung vor. Bei der umfassenden Abwägung der Persönlichkeitsrechte des Polizisten und der Meinungsfreiheit des Angeklagten hat das Oberlandesgericht auch berücksichtigt, dass eine Bereitschaft zur Mitwirkung in Staat und Gesellschaft nur erwartet werden kann, wenn für diejenigen, die sich engagieren und öffentlich einbringen, ein hinreichender Schutz ihrer Persönlichkeitsrechte gewährleistet ist.
Schließlich ist auch das Recht des Polizeibeamten am eigenen Bild verletzt. Die Verwendung des Bildes ist selbst dann nicht gerechtfertigt, wenn man den G-20-Gipfel als zeitgeschichtliches Ereignis ansieht. Denn allein seine Berufsausübung macht den Polizeibeamten noch nicht selbst zu einer Person der Zeitgeschichte, die die Nutzung des Bildes auch ohne Einwilligung dulden müsste.
Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen, § 86a Abs. 1 Nr. 1 StGB
Das Landgericht hat zu Unrecht eine Strafbarkeit des Angeklagten wegen des Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen gemäß § 86a Abs. 1 Nr. 1 StGB verneint.
Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, handelt es sich bei der auf dem Kragen des halbseitig abgebildeten SS-Obersturmbandführers J. H. befindlichen Sig-Rune in ihrer doppelten Darstellung um ein Kennzeichen im Sinne des § 86a StGB3. Dieser Doppel Sig-Rune hat sich die „Schutzstaffel“ (SS) der NSDAP bedient und sie verkörpert die Zugehörigkeit zu dieser Organisation.
Auch bei dem auf der Mütze des SS-Obersturmbandführers J. H. befindlichen Totenkopf handelt es sich um ein Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen im Sinne des § 86a StGB. Mit seinem stark ausgeprägten Kiefer mit zwei vollständig großen Zahnreihen sowie den Schädelöffnungen im Bereich der Augen und der Nase stellt er das spezifische Totenkopfsymbol, das Uniformabzeichen der SS-Verbände der NSDAP und damit ein verfassungswidriges Kennzeichen dar4.
Durch das „Posten“ auf seinem Facebook-Profil, das nach den – nicht zu beanstandenden – Feststellungen des Landgerichts öffentlich und für jedermann einsehbar war, hat der Angeklagte dieses Bild wissentlich und willentlich für eine nicht überschaubare Anzahl von Personen wahrnehmbar gemacht und somit im Sinne des § 86a Abs. 1 Nr. 1 StGB verwendet.
Entgegen der Ansicht des Landgerichts unterfällt die verwendete Fotomontage auch dem Schutzzweck des § 86a StGB. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs richtet sich die Vorschrift des § 86a StGB gegen eine Wiederbelebung verfassungswidriger Organisationen und der von ihnen verfolgten verfassungsfeindlichen Bestrebungen, auf die das Kennzeichen symbolhaft hinweist. Es soll bereits jeder Anschein vermieden werden, in der Bundesrepublik Deutschland gebe es eine rechtsstaatswidrige politische Entwicklung in dem Sinne, dass verfassungsfeindliche Bestrebungen in der durch das Kennzeichen symbolisierten Richtung geduldet werden5. § 86a StGB soll auch verhindern, dass die Verwendung von Kennzeichen verbotener verfassungsfeindlicher Organisationen – ungeachtet der damit verbundenen Absichten – sich wieder derart einbürgert, dass das Ziel, solche Kennzeichen aus dem Bild des politischen Lebens in Deutschland grundsätzlich zu verbannen, nicht erreicht wird, mit der Folge, dass sie schließlich auch wieder von den Verfechtern der politischen Ziele, für die das Kennzeichen steht, gefahrlos gebraucht werden können6.
Zutreffend hat das Landgericht ausgeführt, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die weite Fassung des § 86a StGB eine Restriktion des Tatbestands in der Weise erfordert, dass solche Handlungen, die dem Schutzzweck der Norm eindeutig nicht zuwiderlaufen oder sogar in seinem Sinne wirken, nicht dem objektiven Tatbestand unterfallen7. Dies ist für Fälle anerkannt, in denen das Kennzeichen in einer Weise dargestellt wird, die offenkundig gerade zum Zweck der Kritik an der verbotenen Vereinigung oder der ihr zugrunde liegenden Ideologie eingesetzt8 oder erkennbar verzerrt, etwa parodistisch verwendet wird9. Mit dieser Rechtsprechung wird einerseits dem Anliegen, verbotene Kennzeichen grundsätzlich aus dem Bild des politischen Lebens zu verbannen, andererseits den hohen Anforderungen, die das Grundrecht der freien Meinungsäußerung an die Beurteilung solcher kritischen Sachverhalte stellt, Rechnung getragen10.
Unter Zugrundelegung dessen handelt es sich vorliegend nicht um einen Ausnahmefall der zulässigen Verwendung verbotener Kennzeichen.
Aus Sicht eines objektiven Betrachters ist die Fotomontage in Form einer halbseitigen Abbildung des Polizisten in Uniform und einer halbseitigen Abbildung des SS-Obersturmbandführers J. H. mit der Überschrift „Ich führe nur Befehle aus“ als Protest gegen das polizeiliche Handeln zu verstehen. Durch die Zusammenfügung der beiden Fotos zu einem Foto wird zum Ausdruck gebracht, dass das Handeln der heutigen Polizei an die Methoden der SS erinnere und das Vorgehen der Polizei mit den Methoden des NS-Staats vergleichbar sei.
Zweck der Fotomontage war eine Kritik an der Polizei. Es ging demnach nicht um eine Kritik an der verbotenen Vereinigung. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sollen jedoch nur solche Handlungen nicht vom Tatbestand des § 86a StGB erfasst werden, in denen das Kennzeichen offenkundig gerade zum Zweck der Kritik an der verbotenen Vereinigung oder der ihr zugrunde liegenden Ideologie eingesetzt wird. Dies ist – wie ausgeführt – vorliegend nicht der Fall.
Zudem wird durch den Vergleich der heutigen Polizei mit der SS das von der SS begangene Unrecht relativiert, weil Organisation und Handlungen der Polizei in keiner Weise mit denjenigen des verbrecherischen Nazi-Regimes und insbesondere auch der SS vergleichbar sind. Das Handeln der SS, welches untrennbar mit der Massenvernichtung von Juden verbunden ist, wird durch den Vergleich mit dem Handeln der Polizei verharmlost und das von der SS begangene schwerste Unrecht in keiner Weise als solches anerkannt.
Da vorliegend keine der von dem Bundesgerichtshof entwickelten Fallgruppen der Tatbestandsrestriktion eingreift, ist der Tatbestand des § 86a StGB erfüllt. Die vorliegende Verwendung der Kennzeichnung ist gerade das, was die Vorschrift des § 86a StGB verhindern soll, denn sie soll einer Gewöhnung an bestimmte Kennzeichen zuvorkommen, indem diese aus allen Kommunikationsmitteln verbannt werden (sogenanntes „kommunikatives Tabu“).
Beleidigung, § 185 StGB
Ebenfalls hat das Landgericht zu Unrecht eine Strafbarkeit des Angeklagten wegen Beleidigung gemäß § 185 StGB verneint.
Zutreffend hat das Landgericht das „Posten“ der Fotomontage noch als tatbestandsmäßige Beleidigung angesehen. Dahinstehen kann, ob die Polizei als Kollektiv beleidigungsfähig ist, denn durch die Verwendung des Fotos des Polizisten erfolgt auch eine Gleichstellung seiner Person mit der SS. Dies hat unzweifelhaft eine ehrverletzende Wirkung.
Allerdings sind die Erwägungen und Wertungen des Landgerichts, mit denen es seine Auffassung begründet, die beleidigenden Äußerungen des Angeklagten seien wegen der Wahrnehmung berechtigter Interessen gerechtfertigt gewesen, unvollständig und nicht frei von Rechtsfehlern.
Nach gefestigter verfassungsgerichtlicher Rechtsprechung erfordert das Grundrecht der Meinungsfreiheit als Voraussetzung einer strafgerichtlichen Verurteilung nach § 185 StGB regelmäßig auf der Grundlage der konkreten Umstände einer Äußerung und ihrer Bedeutung eine abwägende Gewichtung der Beeinträchtigungen, die der persönlichen Ehre auf der einen und der Meinungsfreiheit auf der anderen Seite drohen. Nur in den (Ausnahme-) Fällen, in denen die Äußerungen die Menschenwürde eines anderen antasten oder sich als Formalbeleidigung oder Schmähung darstellen, tritt die Meinungsfreiheit hinter den Ehrenschutz zurück, ohne dass es einer Einzelfallabwägung bedarf11. Ein solcher Ausnahmefall ist vorliegend nicht gegeben.
Die veröffentlichte Fotomontage stellt zunächst keine Schmähkritik dar. Eine solche liegt dann vor, wenn die Äußerung keinen nachvollziehbaren Bezug mehr zu einer sachlichen Auseinandersetzung hat und es bei ihr nur um das grundlose Verächtlichmachen der betroffenen Person als solcher geht12. Da vorliegend mit der Fotomontage das Handeln der Polizei kritisiert werden soll, liegt kein gänzlich grundloses Verächtlichmachen vor.
Auch liegt keine Formalbeleidigung, welche bei besonders krassen, aus sich heraus herabwürdigenden Schimpfwörtern – etwa aus der Fäkalsprache – angenommen wird, vor12.
Schließlich verletzt die Fotomontage auch nicht die Menschenwürde des abgebildeten Polizisten. Dies wäre nur dann der Fall, wenn diesem der seiner menschlichen Würde ausmachende Kern der Persönlichkeit abgesprochen würde12. Trotz des deutlich überzogenen Vergleichs liegt noch keine Verletzung der Menschenwürde in diesem Sinne vor.
Da kein die Abwägung entbehrlich machender, von vorneherein die Meinungsfreiheit verdrängender Ausnahmetatbestand erfüllt ist, bedarf es einer Abwägung zwischen der Meinungsfreiheit und dem Schutz der Persönlichkeit. Nach dem Prinzip der praktischen Konkordanz ist eine umfassende und einzelfallbezogene Güter- und Pflichtenabwägung vorzunehmen. Da diese Abwägung eine reine Rechtsfrage ist, kann sie – bei wie vorliegend ausreichender Tatsachengrundlage – auch vom Revisionsgericht vorgenommen werden13.
Zu Gunsten der Meinungsfreiheit ist vorliegend, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, zu berücksichtigen, dass dePolizist dem Angeklagten weder persönlich noch namentlich bekannt war und er sein Foto lediglich als Symbol für die Polizei im Allgemeinen benutzt hat. Es ging nicht um Kritik an dem konkreten Verhalten des einzelnen Polizisten, sondern um Kritik an der Polizei im Allgemeinen, auch wenn dies Kritik an dem Polizisten beinhaltet. Ferner war zugunsten der Meinungsfreiheit zu berücksichtigen, dass der Angeklagte die Fotomontage nicht selbst gefertigt und damit nicht mit einem langen Vorbedacht ausgewählt hat, wie das etwa bei einem eigenständigen Erstellen der Fotomontage der Fall gewesen wäre. Einschränkend muss in diesem Zusammenhang jedoch auch berücksichtigt werden, dass bei schriftlichen Äußerungen ein höheres Maß an Bedacht und Zurückhaltung erwartet werden kann als bei Beiträgen etwa im Rahmen einer hitzigen Diskussion14. Dies gilt grundsätzlich auch für textliche Äußerungen in den „sozialen Netzwerken“ im Internet15.
Andererseits sind in die vorzunehmende Abwägung die – erheblichen – Umstände einzubeziehen, die für das Persönlichkeitsrecht des Polizisten sprechen.
Zu berücksichtigen ist zunächst die anprangernde Wirkung durch die Verwendung des Bildes des Polizisten. Nach der Rechtsprechung des BVerfG ist die beeinträchtigende Wirkung einer Äußerung gesteigert, wenn sie in wiederholender und anprangernder Weise, etwa unter Nutzung der Bildnisse des Betroffenen, oder besonders sichtbar in einem der allgemeinen Öffentlichkeit zugänglichen Medium getätigt wird16. Da es sich vorliegend um ein öffentliches Profil bei Facebook handelte, konnte die Fotomontage von einer unbestimmten Vielzahl von Personen wahrgenommen werden. In den Blick zu nehmen ist ferner die Tatsache, dass im Internet verwendete Bilder nie gänzlich aus dem Internet gelöscht werden können und deswegen die Breitenwirkung gravierend ist.
In die Abwägung einzustellen sind außerdem die Rückwirkungen, die von einer Äußerung auf die persönliche Integrität des Betroffenen ausgehen können. Nach den nicht zu beanstandenden Feststellungen des Landgerichts ist dePolizist aufgrund der Veröffentlichung dieser Fotomontage – auch im Beisein seiner Familie und seiner Kinder – belästigt worden und hat in der Folge seine gewerkschaftliche Tätigkeit aufgegeben. Er war damit durch die Veröffentlichung in seiner Privatsphäre betroffen.
Nach den Feststellungen des Landgerichts hat der Angeklagte die Fotomontage veröffentlicht, um seiner kritischen Meinung gegenüber der Corona-Politik der Bundesrepublik Ausdruck zu verleihen. Das bei der Abwägung anzusetzende Gewicht der Meinungsfreiheit ist zwar umso höher, je mehr die Äußerung darauf zielt, einen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung zu leisten14. Im vorliegenden Fall war der Beitrag aus objektiver Sicht jedoch gar nicht geeignet, einen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung im Hinblick auf die Corona-Politik zu leisten. Denn es ist nicht entscheidend, wie der Erklärende seine Äußerung subjektiv verstanden wissen wollte, sondern maßgeblich ist der Sinn, den die Äußerung nach dem Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Durchschnittspublikums hat14. Aus Sicht eines durchschnittlichen Empfängers ist die Fotomontage dahingehend zu verstehen, dass die heutige Polizei mit der SS gleichgesetzt wird. Dass dies aus Anlass der Corona-Politik erfolgt, ergibt sich weder aus der Fotomontage noch aus dem Text, den das Bild enthält.
Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass es schonendere Mittel gegeben hätte, um seine Meinung kundzutun. So hätte der Angeklagte das Bild eines fiktiven Polizisten gebrauchen können.
Demnach überwiegen in Abwägung aller Umstände die für den Schutz des Persönlichkeitsrechts sprechenden Gesichtspunkte deutlich gegenüber der Meinungsfreiheit des Angeklagten, sodass dem Persönlichkeitsrecht des Polizisten der Vorrang einzuräumen ist. Dabei hat das Oberlandesgericht auch berücksichtigt, dass eine Bereitschaft zur Mitwirkung in Staat und Gesellschaft nur erwartet werden kann, wenn für diejenigen, die sich engagieren und öffentlich einbringen, ein hinreichender Schutz ihrer Persönlichkeitsrechte gewährleistet ist16.
Das Oberlandesgericht hat in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO eine Schuldspruchänderung vorgenommen. Diese lässt den Strafausspruch unberührt. Das Oberlandesgericht kann ausschließen, dass das Landgericht bei richtiger Rechtsanwendung zu einer anderen Strafe gekommen wäre. Da die Staatsanwaltschaft gegen das amtsgerichtliche Urteil keine Berufung eingelegt hat, konnte das Landgericht aufgrund des Verschlechterungsverbots von vorneherein keine höhere Strafe verhängen. Eine geringere Strafe ist aufgrund der nunmehr zulasten des Angeklagten zu berücksichtigenden tateinheitlichen Verwirklichung mehrerer Delikte ebenfalls ausgeschlossen.
Die Nachprüfung des Rechtsfolgenausspruchs hat auch im Übrigen keine Rechtfehler ergeben. § 265 StPO steht einer Schuldspruchänderung nicht entgegen, da die Vorschriften des § 86a StGB und § 185 StGB bereits Gegenstand der Anklageschrift waren.
Verstoß gegen das Kunsturheberrechtsgesetz (§ 33 KunstUrhG)
Das Landgericht hat zu Recht eine Strafbarkeit nach § 33 KunstUrhG angenommen. Der Angeklagte hat durch das „Posten“ des Bildes des Polizisten ohne dessen Einwilligung auf seinem öffentlichen Profil bei Facebook dessen Bildnis öffentlich zur Schau gestellt. Ein Fall des § 23 Abs. 1 Nr. 1 KunstUrhG, wonach Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte auch ohne die nach § 22 KunstUrhG erforderliche Einwilligung verbreitet und zur Schau gestellt werden dürfen, liegt nicht vor. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist für die Frage, ob es sich um ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte handelt, der Begriff des Zeitgeschehens maßgebend. Dieser darf nicht zu eng verstanden werden. Im Hinblick auf den Informationsbedarf der Öffentlichkeit umfasst er alle Fragen von allgemeinem gesellschaftlichen Interesse17.
56Vorliegend handelt es sich bei dem verwendeten Foto des Polizisten schon deshalb nicht um ein Bildnis der Zeitgeschichte, weil es durch die Verwendung im Rahmen der Fotomontage völlig aus dem Zusammenhang gerissen wurde. Zudem mag zwar der G-20 Gipfel von gesellschaftlichem Interesse gewesen sein, nicht aber die Person des Polizisten in seiner Funktion als Pressesprecher der Polizei. Allein die Berufsausübung macht eine Person nicht zu einer Person der Zeitgeschichte18.
57Dahinstehen kann, ob die von dem Angeklagten nicht selbst angefertigte Fotomontage dem Schutzbereich der Kunstfreiheit i.S.v. Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG unterfällt; jedenfalls überwiegt bei der gebotenen Abwägung der widerstreitenden Interessen, nämlich der Kunst- bzw. Meinungsfreiheit auf der einen Seite und dem Persönlichkeitsrecht des Polizisten auf der anderen Seite, das Persönlichkeitsrecht des Polizisten. Insoweit kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden.
Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 27. Juni 2023 – 4 ORs 46/23
- AG Paderborn, Urteil vom 11.04.2022 – 75 Ds 17/22[↩]
- LG Paderborn, Urteil vom 29.11.2022 – 04 Ns 30/22[↩]
- vgl. Brandenburgisches OLG, Urteil v. 12.09.2005 – 1 Ss 58/05; OLG Bamberg, Urteil v. 18.09.2007 – 2 Ss 43/07; Paffgen/Klesczewski in NK-StGB, 6. Aufl.2023, StGB, § 86a, Rn. 10[↩]
- vgl. Thür. OLG, Urteil v.01.06.2006 – 1 Ss 79/06 in BeckRS 2006, 9085[↩]
- vgl. BGH, Urteil v. 15.03.2007 – 3 StR 486/06 in NJW 2007, 1602[↩]
- BGH, a.a.O.[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 1.10.2008 – 3 StR 164/08; BGH, Urteil v. 15.03.2007 – 3 StR 486/06[↩]
- vgl. BGH, Urteil v. 15.03.2007 – 3 StR 486/06[↩]
- vgl. BGH, Urteil v. 14.02.1973 – 3 StR 3/72 in NJW 1973, 766 f.[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 1.10.2008 – 3 StR 164/08 in NStZ 2009, 88 ff.[↩]
- vgl. BVerfG, Beschluss vom 19.05.2020 – 1 BvR 2397/19; 1 BvR 2459/19 in NJW 2020, 2629; BVerfG, Beschluss vom 19.05.2020 – 1 BvR 1094/19 in NJW 2020, 2631[↩]
- vgl. BVerfG, Beschluss vom 19.05.2020 – 1 BvR 2397/19 in NJW 2020, 2622 ff.[↩][↩][↩]
- vgl. OLG Stuttgart, Urteil v.07.02.2014 – 1 Ss 599/13[↩]
- vgl. BVerfG, Beschluss vom 19.12.2021 – 1 BvR 1073/20 in NJW 2022, 680 ff.[↩][↩][↩]
- vgl. BVerfG, Beschluss vom 19.05.2020 – 1 BvR 1094/19 in NJW 2020, 2631 ff.[↩]
- vgl. BVerfG, Beschluss vom 9.02.2022 – 1 BvR 2588/20 in NStZ 2022, 734 ff.[↩][↩]
- vgl. BGH, Urteil v. 17.12.2019 – VI ZR 504/18 in GRUR 2020, 555 ff.[↩]
- vgl. OLG Celle, Urteil v. 25.08.2010 – 31 Ss 30/10 in BeckRS 2010, 22674[↩]










