Die im Strafurteil versehentlich gebildete nachträgliche Gesamtstrafe – und die Revisionsentscheidung

Sind die Voraussetzungen für die Bildung einer Gesamtstrafe gemäß § 55 StGB nicht gegeben, weil einer weiteren vorausgegangenen Verurteilung Zäsurwirkung zukommt, muss die Bildung einer Gesamtstrafe hinsichtlich der beiden Vorverurteilungen demnach dem Verfahren gemäß § 460 StPO überlassen bleiben.

Die im Strafurteil versehentlich gebildete nachträgliche Gesamtstrafe – und die Revisionsentscheidung

Wurde im Urteil gleichwohl die nachträgliche Bildung einer Gesamtstrafe gemäß § 55 StGB vorgenommen, ist der ist durch die Einbeziehung der früheren Verurteilung (hier: einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen) auch beschwert, weil die Geldstrafe durch Erhöhung der Freiheitsstrafe in die Gesamtstrafe einbezogen und somit durch eine schwerwiegendere Strafform ersetzt worden ist.

Die notwendige Korrektur des Strafausspruchs kann hier nicht allein durch Verhängung (hier:) einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten für den aktuell abgeurteilten Fall unter Wegfall der Gesamtstrafe erfolgen.

Aufgrund des Verschlechterungsverbots des § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO darf dem Angeklagten ein durch die fehlerhafte Anwendung des § 55 StGB erlangter Vorteil nicht mehr genommen werden1. Dies wäre der Fall, wenn die fehlerhaft einbezogene Geldstrafe in Höhe von 25 Tagessätzen nunmehr neben der Freiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten Höhe bestehen bliebe, denn hierdurch würde, insbesondere unter Berücksichtigung einer möglichen Vollstreckung der Geldstrafe im Wege der Ersatzfreiheitsstrafe, ein über die verhängte Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr, acht Monaten und zwei Wochen hinausgehendes Strafübel eintreten2.

Zwar dürfte eine Schlechterstellung des Angeklagten durch die noch zu veranlassende nachträgliche Bildung einer Gesamtgeldstrafe im Verfahren nach § 460 StPO hinsichtlich der Geldstrafen aus den beiden Vorverurteilungen (hier: 120 und 25 Tagessätze) vermieden werden; sicher ist dies jedoch nicht3.

Um jede Schlechterstellung des Angeklagten auszuschließen, kann der Bundesgerichtshof jedoch selbst in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO für die zweifache gefährliche Körperverletzung eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und sieben Monaten verhängen.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 29. Januar 2020 – 4 StR 605/19

  1. vgl. nur BGH, Beschluss vom 08.06.2016 ? 4 StR 73/16, NStZ-RR 2016, 275, 276[]
  2. vgl. auch BGH, Beschlüsse vom 07.05.2013 ? 4 StR 111/13, BeckRS 2013, 11211; vom 07.04.2016 ? 5 StR 88/16, BeckRS 2016, 7796; Sander, NStZ 2016, 656, 663[]
  3. vgl. auch BGH, Beschluss vom 08.06.2016 ? 4 StR 73/16, NStZ-RR 2016, 275, 276[]