Nach § 273 Abs. 1a Satz 2 StPO muss das Protokoll u.a. die Beachtung der in § 243 Abs. 4 Satz 2 StPO vorgeschriebenen Mitteilungen wiedergeben.

Wird entgegen § 243 Abs. 4 Satz 2 StPO eine Erörterung nicht vollständig bekannt gemacht und damit die Informationspflicht nicht beachtet, ergibt sich aus der Wiedergabe der unvollständigen Mitteilung im Protokoll kein zusätzlicher Rechtsfehler; vielmehr gibt dieses den Gang der Hauptverhandlung gerade zutreffend wieder1.
§ 273 Abs. 1a Satz 2 StPO kann deshalb nicht verletzt sein.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 18. Juli 2016 – 1 StR 315/15
- vgl. BGH, Beschlüsse vom 29.04.2015 – 1 StR 235/14, Rn.20; vom 15.01.2015 – 1 StR 315/14, Rn. 12, NStZ-RR 2015, 223 mwN, insoweit in BGHSt 60, 150 nicht abgedruckt; und vom 15.04.2014 – 3 StR 89/14, NStZ 2014, 418[↩]