Unterbringung in der Psychiatrie – und der symptmatische Zusammenhang

Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) darf nur angeordnet werden, wenn zweifelsfrei feststeht, dass der Unterzubringende bei der Begehung der Anlasstaten aufgrund einer nicht nur vorübergehenden psychischen Störung im Sinne der in § 20 StGB genannten Eingangsmerkmale schuldunfähig (§ 20 StGB) oder vermindert schuldfähig (§ 21 StGB) war, und die Tatbegehung hierauf beruht.

Unterbringung in der Psychiatrie – und der symptmatische Zusammenhang

Der erforderliche symptomatische Zusammenhang besteht, wenn der festgestellte, für die Schuldfähigkeit bedeutsame Zustand des Täters für die Anlasstat kausal geworden ist, wobei Mitursächlichkeit genügt1.

In den Urteilsgründen ist darzulegen, wie sich die festgestellte psychische Störung in der jeweiligen Tatsituation auf die Einsichts- oder die Steuerungsfähigkeit ausgewirkt hat und warum die Anlasstaten auf den entsprechenden Zustand zurückzuführen sind2.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 16. Mai 2018 – 2 StR 132/18

  1. BGH, Urteil vom 09.05.2017 – 1 StR 658/16, NStZ-RR 2017, 272 f.[]
  2. st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 04.08.2016 – 4 StR 230/16 11; Beschluss vom 26.07.2016 – 3 StR 211/16, R&P 2016, 268 f.; Beschluss vom 10.11.2015 – 1 StR 265/15, NStZ-RR 2016, 76; BGH, Beschluss vom 29.05.2012 – 2 StR 139/12, NStZ-RR 2012, 306, 307[]
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