Verfahrensrüge – und ihre Begründung

Gemäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO muss der Beschwerdeführer im Rahmen einer Verfahrensrüge die den geltend gemachten Verstoß enthaltenden Tatsachen grundsätzlich so vollständig und genau darlegen, dass das Revisionsgericht allein anhand der Revisionsbegründung in die Lage versetzt wird, über den geltend gemachten Mangel endgültig zu entscheiden1.

Verfahrensrüge – und ihre Begründung

Dem wird die Revisionsbegründung im hier entschiedenen Fall nicht gerecht: Mit der erhobenen Verfahrensrüge beanstandet die Verteidigung, dass die Strafkammer bereits am 1.02.2019 über ihren gegen die Anordnung des Selbstleseverfahrens bezüglich der Inhalte des Sonderbandes „übersetzte Chats“ gerichteten Widerspruch vom 31.01.2019 entschieden habe, ohne die angekündigte Begründung des Widerspruchs abzuwarten, und dass über ihren nachfolgend am 4.02.2019 erhobenen – als Gegenvorstellung zu verstehenden – begründeten Widerspruch überhaupt nicht entschieden worden sei; durch die Einführung der verschriftlichten Audiodateien und Chats im Wege des Selbstleseverfahrens ohne Abspielen der Audiodateien und erneute Übersetzung der Chats durch einen Dolmetscher in der Hauptverhandlung habe weder die Richtigkeit der jeweiligen Übersetzung beurteilt noch eine belastbare Zuordnung der Chatinhalte zu den einzelnen Akteuren erfolgen können, weshalb auch die gerichtliche Aufklärungspflicht aus § 244 Abs. 2 StPO verletzt worden sei.

Das Hauptverhandlungsprotokoll wird dabei nur auszugsweise wieder6 gegeben. Die Revision verschweigt insbesondere, dass die Strafkammer, wie sich aus nicht vorgelegten Teilen des Hauptverhandlungsprotokolls ergibt, nach dem erneuten Widerspruch der Verteidigung am 5. Verhandlungstag verschiedene Chatprotokolle, die Gegenstand des Selbstleseverfahrens waren, unter Mitwirkung einer Dolmetscherin verlesen hat und dass auch Audiodateien unter Hinzuziehung eines Augenscheinsgehilfen in der Hauptverhandlung abgespielt und ebenfalls übersetzt wurden.

Mit der bloß ausschnittsweisen und selektiven Wiedergabe des Hauptverhandlungsprotokolls, die sowohl die Verlesung von Chatprotokollen als auch das Abspielen von Audiodateien unter Hinzuziehung eines Dolmetschers unerwähnt lässt, zeichnet die Revisionsbegründung ein Zerrbild vom Ablauf der Hauptverhandlung und ermöglicht dem Bundesgerichtshof damit keine Prüfung, ob die geltend gemachten Verfahrensverstöße tatsächlich vorliegen.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 25. Juli 2019 – 1 StR 250/19

  1. st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteile vom 08.08.2018 – 2 StR 131/18 Rn. 8; und vom 10.07.2014 – 3 StR 140/14 Rn. 13; Beschluss vom 05.06.2007 – 5 StR 383/06 Rn. 13 ff.; jeweils mwN[]