Dienstunfall beim Lebensmitteleinkauf

Bei einer mehrtägigen Dienstreise mit notwendiger Übernachtung sind die unmittelbaren Wege zwischen Ort der Übernachtung und Bestimmungsort zum Dienstantritt und nach Dienstende Teil der Dienstreise. Auf diesen Wegen besteht Dienstunfallschutz nach § 31 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG.

Dienstunfall beim Lebensmitteleinkauf

Eine kurzzeitige Unterbrechung des unmittelbaren Wegs für eine private Verrichtung lässt den Dienstunfallschutz nach § 31 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG im allgemeinen Verkehrsraum nicht entfallen.

Der Einkauf von Lebensmitteln oder anderen Gegenständen des täglichen Bedarfs auf dem unmittelbaren Weg vom Bestimmungsort der dienstlichen Tätigkeit zum Übernachtungshotel ist regelmäßig noch durch die Erfordernisse der Dienstreise geprägt.

Wegeunfall nach § 31 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 BeamtVG[↑]

Gemäß § 31 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 BeamtVG gilt als Dienst auch das Zurücklegen des mit dem Dienst zusammenhängenden Weges nach und von der Dienststelle. Obwohl der Weg zur Dienststelle noch keinen Dienst darstellt, hat der Gesetzgeber den Wegeunfall dem Dienstunfall damit gleichgestellt. Die Gleichstellung dient der Erweiterung der Unfallfürsorge des Dienstherrn auf die Gefahren des allgemeinen Verkehrs im öffentlichen Verkehrsraum, denen sich der Beamte aussetzt, um seinen Dienst zu verrichten. Diese Gefahren stammen zwar nicht aus der Risikosphäre des Dienstherrn, sie können aber auch vom Beamten nicht beherrscht oder beeinflusst werden1. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.

§ 31 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 BeamtVG stellt zwar dem Wortlaut nach lediglich darauf ab, dass die Dienststelle Ziel- und Ausgangspunkt des Weges sein muss. Aus der Gesetzessystematik, dem Gesetzeszweck und der Entstehungsgeschichte folgt aber, dass Anfangs- oder Endpunkt des Weges nur die Wohnung des Beamten sein kann2. Der Wegeunfallschutz ergänzt vor- und nachgehend den Unfallschutz nach § 31 Abs. 1 BeamtVG, der mit der Aufnahme der dienstlichen Tätigkeit, also regelmäßig dem Erreichen des Arbeitsplatzes beginnt und mit der Aufgabe der dienstlichen Tätigkeit, also dem Verlassen des Arbeitsplatzes endet. Anfangs- oder Endpunkt ist die Wohnung des Beamten. Ein dritter Ort kommt im Rahmen des Wegeunfallrechts nur in Betracht, soweit dies ausdrücklich gesetzlich bestimmt ist (vgl. § 31 Abs. 2 Satz 2 BeamtVG).

Damit scheidet im vorliegenden Fall die Gewährung von Dienstunfallschutz nach § 31 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG schon deshalb aus, weil der Beamte den Unfall nicht auf einer Fahrt zwischen Dienststelle und Familienwohnung erlitt.

Dienstunfall nach § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG[↑]

ach § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG ist ein Dienstunfall ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist.

Die Zuordnung des Unfalls zur Risikosphäre des Dienstherrn nach dem Kriterium des Dienstorts scheidet hier aus. Die Straße, auf der sich der Unfall ereignete, war nicht der Dienstort des Beamten3. Denn an diesem Ort hatte der Beamte nicht auf Anordnung des Dienstherrn die ihm übertragenen dienstlichen Tätigkeiten zu verrichten.

Dienstunfall nach § 31 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG[↑]

Nach § 31 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG gehören auch Dienstreisen und die dienstliche Tätigkeit am Bestimmungsort zum Dienst. Dienstreisen sind gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Bundesreisekostengesetz – BRKG – Reisen zur Erledigung von Dienstgeschäften außerhalb der Dienststätte – also der regelmäßigen Dienststelle. Der Begriff des Dienstgeschäfts knüpft an das Amt im konkret-funktionellen Sinne an. Als Dienstgeschäft sind die dem Beamten zur Erledigung übertragenen dienstlichen Aufgaben anzusehen4.

Die Dienstreise beginnt und endet nach § 2 Abs. 2 BRKG an der Wohnung oder der Dienststätte. Die Wegstrecke einer Dienstreise umfasst demgemäß die Strecke von diesem Ausgangs- und Endpunkt zum Geschäftsort, an dem das auswärtige Dienstgeschäft zu erledigen ist5. Dauert die Dienstreise mehr als einen Tag und macht sie daher eine Übernachtung erforderlich, gehört zur notwendigen Strecke auch der jeweilige Weg von und zum Übernachtungshotel. Auch dieser Weg findet seine wesentliche Ursache im Dienst6. Die Dienstreise umfasst das Dienstgeschäft sowie die zu seiner Erledigung notwendigen Fahrten zum Geschäftsort7.

Die Fahrt des Beamten von seinem letzten Einsatzort zum Übernachtungshotel stand daher als Dienstreise unter dem Schutz der Dienstunfallfürsorge nach § 31 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG.

Der Beamte hat die Dienstreise durch seinen Lebensmitteleinkauf auch nicht unterbrochen.

Auch bei einem Weg zwischen Dienststelle und ständiger Familienwohnung im Sinne von § 31 Abs. 2 BeamtVG wird der für die Anerkennung eines Wegeunfalls erforderliche Zusammenhang mit dem Dienst nicht schon dann gelöst, wenn der Beamte zu einer privaten Verrichtung für eine kurze Zeit den Kraftwagen verlässt und sich zu Fuß auf die gegenüber liegende Straßenseite begibt, um anschließend den Heimweg mit dem Wagen oder zu Fuß fortzusetzen. Ob es sich im Einzelfall um ein Verhalten handelt, das den Zusammenhang mit dem Dienst unterbricht oder gar löst, ist nach den Umständen des Einzelfalles unter Berücksichtigung der Verkehrsauffassung zu entscheiden. Während einer unbeachtlichen Unterbrechung besteht Wegeunfallschutz im allgemeinen Verkehrsraum8.

Unterbrechungen, die den Wegeunfallschutz nach § 31 Abs. 2 BeamtVG nicht entfallen lassen, lassen erst recht den Dienstunfallschutz während einer Dienstreise nach § 31 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG bestehen. Daneben gilt:

Anders als beim Wegeunfall nach § 31 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 BeamtVG besteht für die Reichweite der Dienstunfallfürsorge bei einer Dienstreise nach § 31 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG kein Anlass für eine restriktive Auslegung. Die Einbeziehung der Dienstreise in die Dienstunfallfürsorge ist keine sozialpolitisch motivierte zusätzliche Leistung des Dienstherrn9. Die Dienstreise weist vielmehr einen unmittelbar dienstlichen Zusammenhang auf und ist nicht durch das private Interesse des Beamten veranlasst.

Bereits aufgrund dieser dienstlichen Veranlassung ist der Beamte nicht nur auf seinem unmittelbaren Weg vom Bestimmungsort zum Übernachtungshotel geschützt, vielmehr ist auch die Besorgung von Lebensmitteln und anderen Gegenständen des täglichen Bedarfs während der Dienstreise grundsätzlich noch vom Dienstunfallschutz erfasst. Durch das Erfordernis einer auswärtigen Übernachtung ist der Beamte auf einer dienstlich veranlassten Reise nicht in der Lage, nach Dienstschluss in seine eigene Wohnung zurückzukehren. Er muss daher die Gegenstände seines täglichen Bedarfs, sofern er sie nicht von zu Hause mitgebracht hat, auswärts erwerben. Der Einkauf von Lebensmitteln auf dem unmittelbaren Weg vom Bestimmungsort der dienstlichen Tätigkeit zum Übernachtungshotel wird daher noch ausreichend durch die Erfordernisse der Dienstreise geprägt10.

Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 10. Dezember 2013 – 2 C 7.12

  1. stRspr; vgl. BVerwG, Urteil vom 27.01.2005 – 2 C 7.04, BVerwGE 122, 360, 361 = Buchholz 239.1 § 31 BeamtVG Nr. 15; zuletzt Urteil vom 26.11.2013 – 2 C 9.12[]
  2. BVerwG, Urteile vom 27.05.2004 – 2 C 29.03, BVerwGE 121, 67, 69; und vom 27.01.2005 a.a.O. S. 361[]
  3. vgl. BVerwG, Urteile vom 22.01.2009 – 2 A 3.08, Buchholz 279.1 § 31 BeamtVG Nr. 21 Rn. 15; und vom 25.02.2010 – 2 C 81.08, Buchholz 239.1 § 31 BeamtVG Nr. 23 Rn.19[]
  4. BVerwG, Urteil vom 22.01.2009 a.a.O. Rn. 21[]
  5. BVerwG, Urteil vom 24.04.2008 – 2 C 14.07, Buchholz 263 LReisekostenR Nr. 8 Rn. 11; Beschluss vom 17.11.2008 – 2 B 73.08[]
  6. BVerwG, Urteil vom 22.11.1971 – 6 C 34.68, BVerwGE 39, 83, 85[]
  7. Kopicki/Irlenbusch, Reisekostenrecht des Bundes, Bd. I, Stand: Dezember 2012, § 2 Rn. 5; Schütz/Maiwald, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Stand: Oktober 2013, § 31 BeamtVG Rn. 80[]
  8. BVerwG, Urteile vom 04.06.1970 – 2 C 39.68, BVerwGE 35, 234, 241 f.; vom 21.06.1982 – 6 C 90.78, Buchholz 232 § 135 BBG Nr. 61 S. 2; und vom 09.12 2010 – 2 A 4.10, Buchholz 239.1 § 31 BeamtVG Nr. 24 Rn. 13[]
  9. BVerwG, Urteil vom 27.01.2005 – 2 C 7.04, BVerwGE 122, 360, 361[]
  10. vgl. BVerwG, Urteile vom 22.11.1971 – 6 C 34.68, BVerwGE 39, 83, 86; und vom 22.01.2009 – 2 A 3.08, Buchholz 239.1 § 31 BeamtVG Nr. 21 Rn. 17; zur dienstlichen Veranlassung auch BVerwG, Urteil vom 09.12 2010 – 2 A 4.10, Buchholz 239.1 § 31 BeamtVG Nr. 24[]