Auch eine angeblich beabsichtigte Ehe mit einem deutschen Staatsangehörigem führt nicht nicht jedem Fall zu einem Abschiebeschutz, wie jetzt wieder der vom Verwaltungsgericht Göttingen entschiedene Fall eines untergetauchten Brasilianers zeigt.
Der 1986 in Brasilien geborene Antragsteller hält sich seit 1996 in der Bundesrepublik Deutschland auf. Er ist hier mehr als 30 Mal strafrechtlich in Erscheinung getreten. Zwischen März 2007 und September 2008 befand er sich im Strafvollzug. Bei seiner vorzeitigen Entlassung wurde ihm eine positive Sozialprognose gestellt. Der Antragsteller ist ausreisepflichtig und wurde zuletzt im Bundesgebiet geduldet. Nachdem er zunächst gegenüber dem Landkreis Göttingen die freiwillige Ausreise angekündigt hatte, tauchte er im Juni 2009 unter und ist derzeit zur Fahndung ausgeschrieben. Am 13.08.2009 beantragte der Antragsteller mit der Begründung gerichtlichen Eilrechtsschutz, er beabsichtige, eine deutsche Staatsangehörige zu heiraten.
Dies lehnte das Verwaltungsgericht Göttingen ab. Dem Antragsteller sei, so das VG, bereits das Rechtsschutzinteresse für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abzusprechen, weil er untergetaucht sei und sich verborgen halte. Unabhängig davon habe er aber auch keinen Anspruch auf weitere Duldung.
Ein solcher Anspruch auf Duldung ergebe sich nicht aus dem grundgesetzlichen Schutz einer beabsichtigten Ehe mit einer deutschen Staatsangehörigen (Art. 6 Abs. 1 GG). Vor einer Eheschließung könne das Grundrecht nur Wirkung entfalten, wenn die Eheschließung unmittelbar bevorstehe. Dies sei hier nicht der Fall, denn der Antragsteller habe nach Auskunft des Standesamts weder eine Meldebescheinigung noch das bei der Eheschließung eines Ausländers notwendige Ehefähigkeitszeugnis bzw. eine insoweit mögliche Befreiung durch das zuständige Oberlandesgericht vorgelegt. Im Übrigen sei auch der Verdacht nicht ausgeräumt, dass es sich bei der geplanten Ehe um eine Scheinehe handele. Hierfür spreche insbesondere, dass der Antragsteller noch knapp einen Monat vor Anmeldung der angeblich jetzt beabsichtigten Ehe eine andere deutsche Staatsangehörige heiraten wollte.
Schließlich stehe auch die Europäische Menschenrechtskonvention einer Abschiebung des Antragstellers nicht entgegen. Einen Anspruch auf Achtung seines Privatlebens könne ein Ausländer hieraus nur herleiten, wenn er über starke persönliche, soziale und wirtschaftliche Kontakte zum Aufnahmestaat verfüge und damit zum „faktischen Inländer“ geworden sei. Diese Voraussetzungen erfülle der Antragsteller nicht. Seine zahlreichen, zum Teil schwerwiegenden Straftaten sprächen gegen eine Integration im Bundesgebiet. Allein die positive Entwicklung im Strafvollzug rechtfertige nicht die Annahme, er sei jetzt derart in die hiesigen Lebensverhältnisse eingebunden, dass er sein Privatleben ausschließlich in Deutschland führen könne. Von einer wirtschaftlichen Integration könne nicht die Rede sein.
Verwaltungsgericht Göttingen, Beschluss vom 28. August 2009 – 1 B 228/09










