Im aktienrechtlichen Anfechtungsprozess ist eine hilfsweise Erledigungserklärung nach einem Bestätigungsbeschluss unzulässig.

Die hilfsweise Erledigungserklärung im Anfechtungsprozess ist unzulässig [1]. Für den Feststellungsantrag, der in einer einseitigen hilfsweisen Erledigungserklärung enthalten ist, fehlt das erforderliche rechtliche Interesse (§ 256 Abs. 1 ZPO), das regelmäßig in einer günstigen Kostenfolge liegt [2]. Außerdem wäre es widersprüchlich, nach einer Abweisung des Hauptantrags als unbegründet auf den Hilfsantrag die Erledigung festzustellen [3]. Auch eine günstige Kostenfolge nach § 91a Abs. 1 ZPO ist mit einem entsprechenden Hilfsantrag regelmäßig nicht zu erreichen, weil im Rahmen der Kostenentscheidung stets zu berücksichtigen ist, dass die Klage mit dem Hauptantrag abgewiesen worden ist. Unzutreffend meint das Berufungsgericht, ein solches Feststellungsinteresse ergebe sich aus einer Besonderheit der Klage gegen Hauptversammlungsbeschlüsse, bei der die Bestätigungsbeschlüsse nur die Anfechtbarkeit, nicht aber die Nichtigkeit beseitigen. Die einseitige Erledigungserklärung dient nicht dazu, dem Kläger zu Lasten des Prozessgegners das Prozessrisiko für die Einschätzung abzunehmen, ob ein erledigendes Ereignis eingetreten ist, d.h. ob hier nicht behebbare Nichtigkeitsgründe vorliegen.
Die hilfsweise Erledigungserklärung der Kläger ist nicht dahin auszulegen, dass die Feststellung begehrt wird, das mit dem Hauptantrag verfolgte Klageziel habe sich erledigt. Eine Erledigungserklärung kann in diesem Sinn ausgelegt werden, wenn über das Kosteninteresse hinaus ausnahmsweise ein rechtliches Interesse an der Feststellung vorhanden ist, dass der Klageanspruch – hier die Nichtigerklärung der angefochtenen Beschlüsse – bis zum Eintritt des erledigenden Ereignisses bestand, aber nicht mehr für die Zukunft geltend gemacht werden kann [4]. Für eine solche „Erledigungserklärung“ fehlt im aktienrechtlichen Anfechtungsprozess das Bedürfnis. § 244 Satz 2 AktG lässt eine zeitlich beschränkte Nichtigerklärung zu und trägt einem gegebenenfalls bestehenden rechtlichen Interesse an der Feststellung Rechnung, dass die Anfechtungsklage bis zur Bestätigung begründet war.
Eine Umdeutung des unzulässigen Hilfsantrags auf Feststellung der Erledigung in einen Antrag nach § 244 Satz 2 AktG scheidet aus. Eine solche Umdeutung kommt in entsprechender Anwendung von § 140 BGB nur in Betracht, wenn die Voraussetzungen der umgedeuteten Prozesshandlung eingehalten sind, die Umdeutung dem mutmaßlichen Parteiwillen entspricht und kein schutzwürdiges Interesse des Gegners entgegensteht [5]. Die Voraussetzungen eines Antrags nach § 244 Satz 2 AktG fehlen, weil ein rechtliches Interesse der Kläger an der zeitlich beschränkten Nichtigerklärung nicht dargelegt und vom Berufungsgericht nicht festgestellt ist. Das Interesse an einer günstigen Kostenentscheidung genügt nicht, da sie mit der unbedingten Erledigungserklärung in der Hauptsache erreicht werden kann.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 8. Februar 2011 – II ZR 206/08
- BGH, Beschluss vom 16.08.2010 – II ZR 105/09, AG 2010, 749 Rn. 4[↩]
- BGH, Urteil vom 16.03.2006 – I ZR 92/03, NJWRR 2006, 1378 Rn. 20; Urteil vom 27.02.2007 – XI ZR 55/06[↩]
- BGH, Urteil vom 8.02.1989 – IVa ZR 98/87, BGHZ 106, 359, 368[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 19.03.1998 – I ZR 264/95, NJWRR 1998, 1571, 1572 – Brennwertkessel[↩]
- BGH, Beschluss vom 3.03.2008 – II ZR 251/06, WM 2008, 1231 Rn. 8 m.w.N.[↩]