Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bemisst sich der Wert der Beschwer des zur Beseitigung einer Eigentumsstörung verurteilten Beklagten nach dessen Interesse, sich gegen die Kosten einer Ersatzvornahme zu wehren, die ihm durch die Zwangsvollstreckung des Urteils nach § 887 ZPO droht1. Maßgeblich sind somit die für die Beseitigung der Störung anfallenden Kosten2.
Ob dieser Wert für die unter dem Vorbehalt der behördlichen Genehmigung stehende Verurteilung der Beklagten mit 0 Euro anzusetzen ist, erscheint zweifelhaft. Denn wenn – wie hier – ein Nachbar an der Durchsetzung eines ihm zustehenden privatrechtlichen Anspruchs auf Rückschnitt der Äste eines Baums (§ 910 Abs. 1 BGB) durch dieses Recht überlagernde öffentlichrechtliche Bestimmungen einer Baumschutzsatzung gehindert wird, muss er ebenso wie der Eigentümer des Baums befugt sein, selbst eine Ausnahme von dem baumschutzrechtlichen Verbot zu beantragen und im Streit darüber den Verwaltungsrechtsweg zu beschreiten3.
Dem Zweifel muss im vorliegenden Fall jedoch nicht weiter nachgegangen werden. Denn die Beklagte legt nicht dar und verweist auch auf keinen Vortrag in den Tatsacheninstanzen, wie hoch die Kosten für das Zurückschneiden der Äste und Zweige gemäß Ziff. 1.01. der amtsgerichtlichen Verurteilung sind.
Sie hat jedoch schriftsätzlich dargelegt undglaubhaft gemacht, dass bereits die Kosten für das einmalige Halten einer Birke und eines Flieders so, dass deren Äste und Zweige nicht über die gemeinsame Grundstücksgrenze herüberragen, 749, 70 € betragen. Dies durfte das Berufungsgericht nicht deshalb für unerheblich halten, weil es nicht auf den Aufwand der Beklagten, sondern auf den des Klägers für die Ersatzvornahme ankomme und wegen dessen Verhalten bis zum Jahr 2010 davon auszugehen sei, dass er auch weiterhin den Rückschnitt der Äste und Zweige persönlich vornehmen werde, so dass es auf die Kosten einer Fachfirma nicht ankomme. Diese Argumentation ist fehlerhaft. Zum einen entbehrt die Annahme, der Kläger werde weiterhin den Rückschnitt persönlich vornehmen, der Grundlage. Rechtlich verpflichtet ist er zu einem solchen Tun nicht. Zum anderen sind die Kosten der Ersatzvornahme, wenn der Kläger den Rückschnitt durch ein Fachunternehmen vornehmen lässt, ebenso hoch wie die der Beklagten durch die Beauftragung eines Fachunternehmens entstehenden Kosten.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 10. April 2014 – V ZB 168/13











