Hat das Berufungsgericht den Streitwert für das Berufungsverfahren auf der Grundlage der von einer Partei gemachten tatsächlichen Angaben nicht über 20.000 € festgesetzt, ist diese Partei gehindert, im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren mit neuem Vortrag die in den Tatsacheninstanzen gemachten Angaben zum Wert zu korrigieren, um die Wertgrenze des § 26 Nr. 8 EG-ZPO zu überschreiten1.
Das Interesse des Rechtsmittelklägers an einer Abänderung der angefochtenen Entscheidung bemisst sich bei einem rechtsmittelführenden Beklagten nach dessen materieller Beschwer und damit nach der Frage, inwieweit die Entscheidung seine Rechtsposition beeinträchtigt oder seinen Pflichtenkreis erweitert2.
Im vorliegenden Fall betrifft der ausgeurteilte Feststellungstenor die Beklagten unmittelbar nur insoweit, als das vom Kläger eingeholte Gutachten mit dem darin gewählten Stichtag zur Ermittlung des Abfindungsguthabens geeignet ist. Das Berufungsgericht hat ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sonstige Einwendungen hinsichtlich eines Abfindungsanspruchs des Klägers unberührt bleiben. Das Interesse der Beklagten, die Durchsetzung des Abfindungsanspruchs des Klägers zu verhindern, stellt sich als lediglich wirtschaftliches, mittelbares Interesse dar, das deshalb bei der Bemessung der Beschwer nicht zu berücksichtigen ist.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 17. Januar 2017 – II ZR 223/15











