Der Wert der Beschwer des zur Beseitigung eines Bauwerks verurteilten Beklagten bemisst sich grundsätzlich nach den Kosten einer Ersatzvornahme des Abrisses, die ihm im Falle des Unterliegens drohen1.
Dass diese Kosten einen Betrag von 20.000 € übersteigen (§ 26 Nr. 8 EGZPO), ist von dem Beschwerdeführer darzulegen und gemäß § 294 ZPO glaubhaft zu machen.
Auf dieser Grundlage sah der Bundesgerichtshof im hier entschiedenen Fall die erforderliche Beschwer als nicht erreicht: In dem von der Beschwerde vorgelegten Kostenvoranschlag über eine Gesamtbruttosumme von 22.968, 25 € ist ein Betrag von 8.463 € netto für die Lieferung und Verlegung von Standardmauerscheiben in Ansatz gebracht; die bisher verwendeten Steine (Findlinge) sollen eingelagert werden. Die Notwendigkeit der Verwendung der neuen Materialien für die Wiedererrichtung der Stützmauer unter Einhaltung des Grenzabstands von 0, 5 m ist nicht dargelegt. Eine etwa in Betracht kommende Wertminderung des Grundstücks infolge der Verlegung der Stützmauer ist nicht geltend gemacht.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 23. Mai 2019 – V ZR 290/18
- vgl. BGH, Beschluss vom 15.01.2015 – V ZB 135/14, NJW-RR 2015, 337 Rn. 3 mwN[↩]
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