Das Bild im RSS-Feed eines Internetportals – und das Persönlichkeitsrecht des Abgebildeten

Aus einer Unterlassungserklärung eines Webseitenbetreibers ergibt sich keine Verpflichtung zur Einwirkung auf RSS-Feed-Abonnenten, die das vor Abschluss des Unterlassungsvertrages bezogene Bild weiter veröffentlichen.

Das Bild im RSS-Feed eines Internetportals – und das Persönlichkeitsrecht des Abgebildeten

Der Ausgangssachverhalt[↑]

In dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall geht es um den Internetauftritt der Bild-Zeitung. Am 13.10.2009 wurd dort unter dem Titel „H. Hier radelt die Ex-RAF-Terroristin in den Freigang“ ein Foto der Ex-Terroristin veröffentlicht, das heimlich aufgenommen worden war. Bild und Nachricht konnten von den RSS-Feed-Abonnenten der Beklagten bezogen werden. Frau H. beauftragte die nun aus abgetretenem Recht klagenden Rechtsanwälte mit der Wahrnehmung ihrer Interessen und diese nahmen im Namen von Frau H. die Beklagte auf Unterlassung der Verbreitung des Bildes in Anspruch. Die Beklagte gab daraufhin am 13.10.2009 folgende schriftliche Erklärung ab:

„Die Bild Digital GmbH & Co. KG verpflichtet sich ohne Präjudiz für die Sach- und Rechtslage und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht, gleichwohl rechtsverbindlich, gegenüber Frau H., es bei Meidung einer für den Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung von Frau H. festzusetzenden, im Streitfall der Höhe nach vom zuständigen Gericht zu überprüfenden und an Frau H. zu zahlenden Vertragsstrafe, es zukünftig zu unterlassen, das nachfolgende Bildnis von Frau H. erneut zu verbreiten [Darstellung des Bildes] wie in der Bild vom 13.10.2009 unter der Überschrift „Hier radelt die Ex-RAF-Terroristin in den Freigang“ geschehen.“

Am 13.10.2009 löschte die Beklagte das Bild aus ihrem Internetauftritt, versah es mit einem Sperrvermerk und verbreitete diesen Sperrvermerk an die Adressaten eines in ihrem Haus eingerichteten „großen Verteilers“. Sie stellte den Antrag auf Löschung im Google-Cache. Mit Schreiben vom 14.10.2009 erklärte Frau H., vertreten durch die Kläger, die Annahme der Unterlassungserklärung. Die in Luxemburg ansässige Betreiberin eines deutschsprachigen Informationsportals – die W.S.A. – hatte als Abonnentin des RSS-Feeds vor der Sperrung von der Beklagten den Informationsblock mit dem Bild bereits bezogen, so dass das Bild mit der Überschrift „Ex-RAF-Terroristin H. radelt in den Freigang“ am 16.10.2009 auf ihrer Website noch zu sehen war. Im Auftrag von Frau H. nahmen die Kläger auch die W.S.A. auf Unterlassung in Anspruch. Diese entfernte das Bild, die Überschrift und den Begleittext von ihrer Website, verweigerte aber die Zahlung der durch die Inanspruchnahme der klagenden Rechtsanwälte entstanden Rechtsanwaltskosten, die die Kläger aus abgetretenem Recht von Frau H. gegen sie erfolglos geltend machten1.

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Im vorliegenden Rechtsstreit begehren die Kläger aus abgetretenem Recht der Frau H. von der Beklagten den Ersatz der Kosten ihrer Tätigkeit gegenüber dem Informationsportal W.S.A., die Kosten für das Aufforderungsschreiben an die Beklagte hinsichtlich dieser Ersatzforderung sowie die Zahlung einer Vertragsstrafe wegen Verletzung der strafbewehrten Unterlassungserklärung, weil das Bild noch am 16.10.2009 in dem Informationsportal sichtbar war.

Das erstinstanzlich hiermit befasste Amtsgericht Berlin-Tempelhof-Kreuzberg2 hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung der Kläger hat das Landgericht Berlin3 zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung hatte nun vor dem Bundesgerichtshof teilweise Erfolg:

Keine Vertragsstrafe[↑]

Die Kläger können von der Beklagten nicht die Zahlung der versprochenen Vertragsstrafe verlangen.

Allerdings geht das Landgericht Berlin zutreffend davon aus, dass mit der Annahmeerklärung der Frau H., vertreten durch die Kläger; vom 14.10.2009 zwischen Frau H. und der Beklagten ein Unterlassungsvertrag zustande gekommen ist4.

Die Parteien sind in der inhaltlichen Ausgestaltung eines Unterlassungsvertrages grundsätzlich frei5. Die Auslegung eines Unterlassungsvertrages richtet sich nach den allgemeinen für die Vertragsauslegung geltenden Regeln6. Maßgebend ist demnach der wirkliche Wille der Vertragsparteien (§§ 133, 157 BGB), bei dessen Ermittlung neben dem Erklärungswortlaut die beiderseits bekannten Umstände wie insbesondere die Art und Weise des Zustandekommens der Vereinbarung, deren Zweck sowie die Interessenlage der Vertragsparteien heranzuziehen sind7.

Die Auslegung der einzelvertraglichen Regelung durch das Berufungsgericht kann vom Revisionsgericht darauf überprüft werden, ob gesetzliche Auslegungsregeln, anerkannte Auslegungsgrundsätze, Denkgesetze, Erfahrungssätze oder Verfahrensvorschriften verletzt worden sind8. Die gesetzlichen Auslegungsvorschriften der §§ 133, 157 BGB verlangen nicht nur, dass der Tatrichter alle für die Auslegung erheblichen Umstände umfassend würdigt, sondern außerdem, dass er seine Erwägungen in den Entscheidungsgründen nachvollziehbar darlegt. Zumindest die wichtigsten für und gegen eine bestimmte Auslegung sprechenden Umstände sind in ihrer Bedeutung für das Auslegungsergebnis zu erörtern und gegeneinander abzuwägen. Ist die Begründung in diesem Sinne lückenhaft, so leidet die Entscheidung an einem rechtlichen Mangel und bindet das Revisionsgericht nicht9.

Die Entscheidung des Landgerichts Berlin lässt nicht erkennen, ob es bei der Bestimmung der Unterlassungspflichten der Beklagten davon ausgegangen ist, dass die Grundlage für die Frage nach einem Verstoß gegen Unterlassungspflichten zunächst die ver-tragliche Unterlassungsvereinbarung ist und deshalb gemäß §§ 133, 157 BGB für die Auslegung vom Wortlaut dieser Vereinbarung auszugehen ist. Das Berufungsgericht geht im Ansatz davon aus, dass grundsätzlich eine Verpflichtung der Beklagten zur Benachrichtigung und Einwirkung auf die RSS-Feed-Abonnentin bestanden hat. Es hat, ohne den Unterlassungsvertrag auszulegen, die Ablehnung darauf gestützt, dass die Information und Einwirkung der Beklagten nicht zumutbar sei.

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Der Bundesgerichtshof kann die von Seiten des Landgerichts Berlin unterbliebene Auslegung selbst vornehmen, weil keine weiteren tatsächlichen Feststellungen zu erwarten sind10. Danach hat sich die Beklagte in dem Unterlassungsvertrag nicht verpflichtet, RSS-Feed-Abonnenten, die den RSS-Feed – wie im Streitfall die W.S.A. – vor der seitens der Beklagten am 13.10.2009 erfolgten Sperrung bezogen haben, von der Beanstandung der Klägerin und der eigenen Unterlassungserklärung zu benachrichtigen oder in sonstiger Weise auf diese zur Verhinderung der Weiterverbreitung einzuwirken.

Die Beklagte hat sich verpflichtet, es „zukünftig zu unterlassen, das [beanstandete] Bildnis von Frau H. erneut zu verbreiten“ wie in der Bild vom 13.10.2009 geschehen. Indem auf die Art des Verbreitens am 13.10.2009 Bezug genommen wird, ist damit die Veröffentlichung auf der Website wie auch die Bereitstellung für Abonnenten des RSS-Feeds gemeint. Die Wahl des Wortes „erneut“ bringt für den Empfänger der Erklärung, Frau H., zum Ausdruck, dass die Beklagte das Bild nach dessen Löschung aus ihrem Internetauftritt und nach der Beendigung der Abrufbarkeit als RSS-Feed nicht wieder in dieser Form zugänglich machen wird. Dass die Beklagte auch dieVerpflichtung übernommen hat, auf die RSS-Feed-Abonnenten, die das Bild vor dieser Löschungs- und Sperraktion abgerufen haben, einzuwirken, um sie von einer weiteren Veröffentlichung oder Verbreitung abzuhalten, lässt sich dem Wortlaut nicht entnehmen. Da der Abruf der W.S.A. vor dem Abschluss dieses Unterlassungsvertrages erfolgt ist, ist er keine Folge eines erneuten Zugänglichmachens des Bildes durch die Beklagte. Ansprüche aus der strafbewehrten Unterlassungserklärung auf Zahlung der Vertragsstrafe kann der Gläubiger aber grundsätzlich allein für ab dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses begangene Verstöße geltend machen. Dass die Vertragsparteien im Streitfall die rückwirkende Verpflichtung zur Zahlung der Vertragsstrafe für vor diesem Zeitpunkt liegende Verstöße gewollt haben, findet im Wortlaut der Vereinbarung keine Stütze11.

Auch Sinn und Zweck der durch ein Vertragsstrafeversprechen gesicherten Unterlassungsverpflichtung gebieten keine weitergehende Auslegung. Eine Einwirkung auf die RSS-Feed-Abonnentin war im Streitfall nicht erforderlich, um das hauptsächliche Ziel einer strafbewehrten Unterwerfung, die Beseitigung der Wiederholungsgefahr, sicherzustellen. Der für die Beseitigung der Wiederholungsgefahr erforderliche ernsthafte Unterlassungswille, der in der Unterwerfungserklärung und deren Strafsicherungsangebot sichtbaren Ausdruck finden muss12, wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass die strafbewehrte Verpflichtung sich nicht auch auf die Beseitigung der durch die Erstveröffentlichung und Abrufbarkeit Dritten ermöglichten weiteren Verbreitung oder öffentlichen Zurschaustellung erstreckt.

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Ebenso wenig bietet die Berücksichtigung des Zwecks der Vereinbarung und der Interessenlage der Vertragsparteien dem gegenteiligen Vertragsverständnis eine Stütze. Bei der Auslegung eines Vertragsstrafeversprechens in einem Unterlassungsvertrag kann, wenn die Parteien nichts anderes vereinbart haben, nicht auf die Grundsätze zurückgegriffen werden, die für die Verhängung von Ordnungsmitteln bei der Unterlassungsvollstreckung nach § 890 ZPO maßgebend sind. Den Parteien kann ohne besondere Anhaltspunkte nicht der Wille unterstellt werden, bei der Regelung eines Unterlassungsvertrages eine Regelung gewollt zu haben, die der Rechtslage nach Erlass eines gleichlautenden Unterlassungstitels entspricht13.

Aus der Sicht des Schuldners soll eine durch ein Vertragsstrafeversprechen gesicherte Unterlassungsverpflichtung sicherstellen, dass für von ihr erfasste Handlungen weder eine Wiederholungsgefahr noch eine Erstbegehungsgefahr besteht. Aus der Sicht des Gläubigers geht es in erster Linie um die Sicherung seines als schutzwürdig angesehenen Interesses am Unterbleiben weiterer Zuwiderhandlungen. Außerdem dient die strafbewehrte Unterlassungserklärung aus der Sicht des Gläubigers dazu, einen gerichtlichen Unterlassungstitel zu ersetzen. Es wird deshalb im Allgemeinen weder dem Interesse des Gläubigers noch dem Interesse des Schuldners entsprechen, durch die Unterlassungsverpflichtung schlechter gestellt zu werden als durch einen entsprechenden Titel14. Damit ist zu beachten, dass es anerkannten Rechts ist, dass sich eine titulierte Unterlassungsverpflichtung nicht in bloßem Nichtstun erschöpft. Sie umfasst vielmehr auch die Vornahme von Handlungen zur Beseitigung eines zuvor geschaffenen Störungszustands, wenn allein dadurch dem Unterlassungsgebot Folge geleistet werden kann15.

So liegt der Fall hier aber nicht. Für ein solches Verständnis der Unterlassungserklärung ist angesichts des Wortlauts kein Raum. Durch die Verwendung des Wortes „erneut“ haben die Vertragsparteien klargestellt, dass die Beklagte sich nur verpflichtet hat, das Bild nicht erneut zu verbreiten.

Rechtsverfolgungskosten als Schadensersatz[↑]

Soweit die Kläger die Auffassung vertreten, einen Anspruch auf Schadensersatz in Gestalt der Rechtsanwaltskosten für das Abmahnschreiben gegenüber der W.S.A. sowie für das Aufforderungsschreiben gegenüber der Beklagten gemäß § 280 Abs. 1 BGB auf die Verletzung des Unterlassungsvertrags stützen zu können, bleibt ihr mangels einer Verletzung von Pflichten dieses Vertrags der Erfolg versagt.

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Sie haben allerdings insoweit Erfolg, als das Landgericht Berlin einen Erstattungsanspruch auf Ersatz der Rechtsanwaltskosten abgelehnt hat. In Betracht kommt ein Schadensersatzanspruch gemäß § 823 Abs. 1, Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 22, 23 KUG. Dies hat das Berufungsgericht nicht geprüft.

Nach den Feststellungen des Landgerichts Berlin ist das Bild von Frau H. heimlich aufgenommen worden. Wenn das von der W.S.A. in ihr Informationsportal übernommene Bild wie das ursprünglich von der Beklagten veröffentlichte Bild erkennbar das äußere Erscheinungsbild von Frau H. wiedergibt16, handelt es sich um ein Bildnis im Sinne von § 22 Satz 1 KUG. Die Zulässigkeit der Veröffentlichung beurteilte sich in diesem Fall nach dem abgestuften Schutzkonzept der §§ 22, 23 KUG17, das sowohl mit verfassungsrechtlichen Vorgaben18 als auch mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte im Einklang steht19. Danach dürfen Bildnisse einer Person grundsätzlich nur mit deren Einwilligung verbreitet werden (§ 22 Satz 1 KUG). Hiervon besteht allerdings gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG eine Ausnahme, wenn es sich um Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte handelt. Diese Ausnahme gilt aber nicht für die Verbreitung, durch die berechtigte Interessen des Abgebildeten verletzt werden (§ 23 Abs. 2 KUG; vgl. BGH, Urteil vom 08.04.2014 – VI ZR 197/13, VersR 2014, 890 Rn. 8 mwN). Dazu hat das Berufungsgericht Feststellungen nicht getroffen.

Die – hier unterstellte – Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts in der Form des Rechts am eigenen Bild von Frau H. wäre der Beklagten zuzurechnen, auch wenn sie erst durch die Weiterverbreitung des Ursprungsbildes durch Dritte wie hier durch eine Veröffentlichung seitens des RSS-Feed-Abonnenten im Internet entstanden wäre. Der Bundesgerichtshof hat im Urteil vom 17.09.201320 ausgeführt, dass die durch die Weiterverbreitung des Ursprungsbeitrags verursachten Rechtsverletzungen sowohl äquivalent als auch adäquatkausal auf die Erstveröffentlichung zurückzuführen sind, da Meldungen im Internet typischerweise von Dritten verlinkt und kopiert werden. Der Zusammenhang wäre auch nicht deshalb zu verneinen, weil die Persönlichkeitsrechtsverletzung erst durch das selbständige Dazwischentreten Dritter verursacht worden ist. Wirken in der Rechtsgutsverletzung die besonderen Gefahren fort, die durch die erste Ursache gesetzt wurden, kann der haftungsrechtliche Zurechnungszusammenhang nicht verneint werden. So läge es im Streitfall bezogen auf die Erstveröffentlichung des Bildes von Frau H. im Internetportal der Beklagten. Auch wenn die W.S.A. sich das Bild erst durch den von der Beklagten angebotenen RSS-Feed verschafft und in ihr Informationsportal eingestellt hat, stellte dies eine Verwirklichung der von der Beklagten geschaffenen internettypischen Gefahr dar.

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Ausgehend von einem rechtswidrigen schuldhaften Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht in der Form des Rechts am eigenen Bild stünde Frau H. dem Grunde nach ein Erstattungsanspruch hinsichtlich der Rechtsverfolgungskosten gegen die Beklagte aus § 823 Abs. 1, Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 22, 23 KUG zu, da die Einschaltung eines Rechtsanwalts zur Wahrnehmung ihrer Rechte grundsätzlich notwendig war21. Die im Streitfall bestehende Besonderheit, dass ein Dritter zur Unterlassung aufgefordert wurde, dessen etwaige Haftung erst durch einen Hinweis auf eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts durch die Veröffentlichung des Bildes ausgelöst werden konnte22, führte nicht zu einer anderen Beurteilung, da es sich hierbei um grundsätzlich ersatzfähige Aufwendungen zur Schadensabwehr handelt23.

Das Berufungsurteil des Landgerichts Berlin ist danach insoweit aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Berlin zurückzuverweisen (§ 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Für eine abschließende Entscheidung sind weitere Feststellungen zu den Voraussetzungen des möglichen Schadensersatzanspruchs erforderlich.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 11. November 2014 – VI ZR 18/14

  1. BGH, Urteil vom 27.03.2012 – VI ZR 144/11, NJW 2012, 2345[]
  2. AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg, Urteil vom 09.07.2013 – 4 C 587/12[]
  3. LG Berlin, Urteil vom 05.12.2013 – 27 S 16/13[]
  4. vgl. BGH, Urteil vom 18.05.2006 – I ZR 32/03, GRUR 2006, 878 Rn. 14 ff.[]
  5. vgl. BGH, Urteil vom 17.07.1997 – I ZR 40/95, WRP 1997, 3087[]
  6. BGH, Urteile vom 17.07.1997 – I ZR 40/95, WRP 1997, 1067, 1069; vom 13.02.2003 – I ZR 281/01, GRUR 2003, 545; vom 20.06.1991 – I ZR 277/89, NJW-RR 1991, 1318, 1319[]
  7. BGH, Urteile vom 18.05.2006 – I ZR 32/03, GRUR 2006, 878 Rn. 18; vom 18.09.1997 – I ZR 71/95, GRUR 1998, 471, 472; vom 03.07.2003 – I ZR 297/00, NJW-RR 2003, 1278[]
  8. vgl. nur BGH, Urteile vom 13.02.2003 – I ZR 281/01, GRUR 2003, 545; vom 05.06.1997 – X ZR 73/95, NJW 1997, 3377, 3378; BGH, Urteil vom 10.02.2009 – VI ZR 28/08, NJW 2009, 1482 Rn. 17[]
  9. BGH, Urteil vom 16.10.1991 – VIII ZR 140/90, NJW 1992, 170[]
  10. vgl. BGH, Urteile vom 05.01.1995 – IX ZR 101/94, NJW 1995, 959, 960; vom 05.06.1997 – X ZR 73/95, NJW 1997, 3377, 3378; vom 03.11.1993 – VIII ZR 106/93, NJW 1994, 188, 189[]
  11. vgl. BGH, Urteil vom 18.05.2006 – I ZR 32/03, GRUR 2006, 878 Rn.19[]
  12. vgl. BGH, Urteil vom 10.12 1992 – I ZR 186/90, BGHZ 121, 13, 19[]
  13. BGH, Urteile vom 25.01.2001 – I ZR 323/98, BGHZ 146, 318, 323 f.; vom 20.06.1991 – I ZR 277/89, NJW-RR 1991, 1318, 1319[]
  14. vgl. BGH, Urteile vom 18.05.2006 – I ZR 32/03, GRUR 2006, 878 Rn. 21; und vom 25.01.2001 – I ZR 323/98, BGHZ 146, 318, 325 f.[]
  15. BGH, Urteil vom 22.10.1992 – IX ZR 36/92, BGHZ 120, 73, 76 f. mwN[]
  16. vgl. BGH, Urteil vom 10.11.1961 – I ZR 78/60, GRUR 1962, 211[]
  17. vgl. grundlegend BGH, Urteile vom 06.03.2007 – VI ZR 51/06, BGHZ 171, 275 Rn. 9 ff.; vom 18.10.2011 – VI ZR 5/10, VersR 2012, 116 Rn. 8 f.; vom 22.11.2011 – VI ZR 26/11, VersR 2012, 192 Rn. 23 f.; vom 18.09.2012 – VI ZR 291/10, VersR 2012, 1403 Rn. 25 f.; und vom 28.05.2013 – VI ZR 125/12, VersR 2013, 1178 Rn. 10, jeweils mwN[]
  18. vgl. BVerfGE 120, 180, 201 ff.[]
  19. vgl. EGMR NJW 2004, 2647; 2006, 591 sowie NJW 2012, 1053 und 1058[]
  20. BGH, Urteil vom 17.09.2013 – VI ZR 211/12, BGHZ 199, 237, Rn. 55 f.[]
  21. vgl. BGH, Urteil vom 12.12 2006 – VI ZR 175/05, NJW-RR 2007, 856 Rn. 10; BGH, Urteil vom 31.01.2012 – VIII ZR 277/11, NZM 2012, 607 Rn. 9 mwN[]
  22. vgl. dazu BGH, Urteil vom 27.03.2012 – VI ZR 144/11, NJW 2012, 2345 Rn.19[]
  23. vgl. BGH, Urteil vom 15.11.1977 – VI ZR 101/76, BGHZ 70, 39, 43 f.; vgl. Burkhardt in Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Aufl., Kap. 14 Rn. 37 ff.[]
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Vervielfältigungsstücke - und die Urhebervermutung