Dem Nebenintervenienten ist es nach § 67 ZPO unbenommen, das einer Hauptpartei zustehende Rechtsmittel oder einen dieser zustehenden Rechtsbehelf einzulegen, auch wenn die Hauptpartei hiervon absieht1.
Etwas Anderes gilt nur, wenn die Hauptpartei der Einlegung des Rechtsmittels oder Rechtsbehelfs widerspricht, wobei dieser Widerspruch nicht ausdrücklich erklärt werden muss, sondern auch durch schlüssiges Verhalten der Hauptpartei zum Ausdruck gebracht werden kann2.
Das Rechtsmittel des Nebenintervenienten ist stets ein Rechtsmittel für die Hauptpartei3, im hier entschiedenen Fall mithin der Klägerin, die durch die Abweisung ihrer Klage gegen die Beklagte. beschwert ist.
Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 26. April 2018 – 8 AZN 974/17
- BGH 09.02.2017 – I ZR 91/15, Rn. 17 für eine Rechtsmitteleinlegung; für eine Nichtzulassungsbeschwerde; vgl. BGH 24.05.2012 – VII ZR 24/11, Rn. 3[↩]
- BGH 09.02.2017 – I ZR 91/15, Rn. 19 mwN[↩]
- BGH 23.08.2016 – VIII ZB 96/15, Rn. 17 ff. mwN). Entsprechendes muss für einen Rechtsbehelf wie die Nichtzulassungsbeschwerde gelten. Die Beschwer richtet sich damit nach der Beschwer der Hauptpartei ((vgl. BAG 31.01.2008 – 8 AZR 10/07, Rn. 39[↩]











