Das während der Corona-Pandemie geschlossene Fitnessstudio

Der Betreiber eines Fitnessstudios hat deshalb gegen seinen Vertragspartner keinen Anspruch auf eine Vertragsanpassung wegen Störung der Geschäftsgrundlage dahingehend, dass die vereinbarte Vertragslaufzeit um den Zeitraum einer pandemiebedingten Schließung des Fitnessstudios verlängert wird.

Das während der Corona-Pandemie geschlossene Fitnessstudio

Während der Zeit der Schließung eines Fitnessstudios aufgrund der hoheitlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID19-Pandemie war es dem Betreiber rechtlich unmöglich, dem Nutzungsberechtigten die Möglichkeit zur vertragsgemäßen Nutzung des Fitnessstudios zu gewähren und damit seine vertraglich geschuldete Hauptleistungspflicht zu erfüllen. Für den Zeitraum der Schließung hat der Nutzungsberechtigte einen Anspruch auf Rückzahlung der entrichteten Monatsbeiträge, sofern der Betreiber von der „Gutscheinlösung“ nach Art. 240 § 5 Abs. 2 EGBGB keinen Gebrauch gemacht hat.

Eine Anpassung vertraglicher Verpflichtungen an die tatsächlichen Umstände kommt grundsätzlich dann nicht in Betracht, wenn das Gesetz in den Vorschriften über die Unmöglichkeit der Leistung die Folge der Vertragsstörung bestimmt. Daher scheidet eine Anwendung des § 313 BGB aus, soweit der Tatbestand des § 275 Abs. 1 BGB erfüllt ist. Bei Art. 240 § 5 EGBGB handelt es sich um eine spezialgesetzliche Regelung, die die gesetzlichen Rechtsfolgen der Unmöglichkeit modifiziert und in ihrem Geltungsbereich die Anwendung des § 313 BGB ausschließt. 

In dem hier vom Bundesgerichshof entschiedenen Fall verlangt der klagende Kunde von der beklagten Betreiberin eines Fitnessstudios Rückzahlung von Monatsbeiträgen, welche er in der Zeit, in der die Betreiberin ihr Fitnessstudio aufgrund der hoheitlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID19-Pandemie schließen musste, entrichtet hat. Die Parteien schlossen am 13.05.2019 einen Vertrag über die Mitgliedschaft im Fitnessstudio der Fitnessstudiobetreiberin mit einer Laufzeit von 24 Monaten, beginnend ab dem 8.12.2019. Der monatliche Mitgliedsbeitrag, der im Lastschriftverfahren eingezogen wurde, betrug 29, 90 € nebst einer halbjährlichen Servicepauschale. Aufgrund der Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID19-Pandemie musste die Betreiberin das Fitnessstudio in der Zeit vom 16.03.2020 bis 4.06.2020 schließen. Die Monatsbeiträge für diesen Zeitraum zog die Betreiberin weiterhin vom Konto des Kunden ein. Eine vom Kunden mit Schreiben vom 07.05.2020 erklärte Kündigung seiner Mitgliedschaft zum 8.12.2021 wurde von der Fitnessstudiobetreiberin akzeptiert. Mit Schreiben vom 15.06.2020 verlangte der Kunde von der Fitnessstudiobetreiberin die Rückzahlung der per Lastschrift eingezogenen Mitgliedsbeiträge für den Zeitraum vom 16.03.2020 bis 4.06.2020 in Höhe von insgesamt 86, 75 €. Nachdem eine Rückzahlung nicht erfolgte, forderte der Kunde die Betreiberin auf, ihm für den Schließungszeitraum einen Wertgutschein über den eingezogenen Betrag auszustellen. Die Betreiberin händigte dem Kunden keinen Wertgutschein aus, sondern bot ihm eine „Gutschrift über Trainingszeit“ für den Zeitraum der Schließung an. Dieses Angebot nahm der Kunde nicht an. 

Das erstinstanzlich hiermit befasste Amtsgericht Papenburg hat die Betreiberin zur Rückzahlung der Monatsbeiträge für den Schließungszeitraum in Höhe von 86, 75 € nebst Zinsen und zur Zahlung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten verurteilt1. Ihre hiergegen gerichtete Berufung hat das Landgericht Osnabrück zurückgewiesen2. Die hiergegen gerichtete; vom Landgericht zugelassene Revision der Fitnessstudiobetreiberin hat der Bundesgerichtshof als unbegründet zurückgewiesen:

Zutreffend hat das Landgericht Osnabrück angenommen, dass der Kunde gemäß §§ 275 Abs. 1, 326 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4, 346 Abs. 1 BGB einen Anspruch auf Rückzahlung der für den Zeitraum der Schließung entrichteten Monatsbeiträge in Höhe von insgesamt 86, 75 € hat.

Nach § 326 Abs. 1 Satz 1 BGB entfällt der Anspruch auf die Gegenleistung, falls der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3 BGB die geschuldete Leistung nicht erbringen muss. Ist die nicht geschuldete Gegenleistung bereits bewirkt, kann der Schuldner diese gemäß § 326 Abs. 4 BGB nach den Vorschriften der §§ 346 bis 348 BGB zurückfordern. Diese Voraussetzungen für das Rückforderungsrecht aus § 326 Abs. 4 BGB sind vorliegend erfüllt.

Gemäß § 275 Abs. 1 BGB ist der Anspruch auf Leistung ausgeschlossen, soweit diese für den Schuldner oder für jedermann unmöglich ist. Rechtliche Unmöglichkeit ist gegeben, wenn ein geschuldeter Erfolg aus Rechtsgründen nicht herbeigeführt werden kann oder nicht herbeigeführt werden darf3. So liegt der Fall hier.

Die Betreiberin musste zunächst aufgrund der für sofort vollziehbar erklärten Allgemeinverfügung Nr. 4 des Landkreises Emsland „zur Beschränkung von sozialen Kontakten im öffentlichen Bereich angesichts der Corona-Epidemie und zum Schutz der Bevölkerung vor der Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV2 auf dem Gebiet des Landkreises Emsland“ vom 17.03.20204 ihr Fitnessstudio schließen. Anschließend beruhte die Schließungsanordnung auf § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 der Niedersächsischen Verordnung über die Beschränkung sozialer Kontakte zur Eindämmung der Corona-Pandemie vom 02.04.20205 und deren Verlängerungen. Erst durch die Verordnung zur Änderung der Niedersächsischen Verordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Corona-Virus vom 05.06.20206 durften Fitnessstudios wieder geöffnet werden.

Aufgrund dieser hoheitlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID19-Pandemie war es der Fitnessstudiobetreiberin in dem streitgegenständlichen Zeitraum rechtlich unmöglich, dem Kunden die Möglichkeit zur vertragsgemäßen Nutzung des Fitnessstudios zu gewähren und damit ihre vertraglich geschuldete Hauptleistungspflicht zu erfüllen7

Entgegen der Auffassung der Revision liegt hier kein Fall einer nur vorübergehenden Unmöglichkeit vor, die von § 275 Abs. 1 BGB nicht erfasst würde.

Zwar musste die Betreiberin das Fitnessstudio im Hinblick auf die zeitliche Befristung der Corona-Schutzmaßnahmen lediglich vorübergehend schließen. Ein nur zeitweiliges Erfüllungshindernis ist aber dann einem dauernden gleichzustellen, wenn durch das Hindernis die Erreichung des Vertragszwecks in Frage gestellt ist und der einen oder anderen Partei bei billiger Abwägung der beiderseitigen Belange nicht mehr zugemutet werden könnte, die Leistung dann noch zu fordern oder zu erbringen. Dabei ist die Frage, ob ein Leistungshindernis zu einer dauernden oder nur vorübergehenden Unmöglichkeit führt, nach dem Zeitpunkt des Eintritts des Hindernisses zu beurteilen8.

Auf dieser rechtlichen Grundlage hat das Landgericht Osnabrück zu Recht angenommen, dass der Fitnessstudiobetreiberin in dem hier maßgeblichen Zeitraum die von ihr geschuldete Leistung dauerhaft unmöglich geworden ist.

Wird wie im vorliegenden Fall für einen Fitnessstudiovertrag eine mehrmonatige feste Vertragslaufzeit gegen Zahlung eines monatlich fällig werdenden Entgelts vereinbart, schuldet der Betreiber des Fitnessstudios seinem Vertragspartner die Möglichkeit, fortlaufend das Studio zu betreten und die Trainingsgeräte zu nutzen. Der Zweck eines Fitnessstudiovertrags liegt in der regelmäßigen sportlichen Betätigung und damit entweder in der Erreichung bestimmter Fitnessziele oder zumindest der Erhaltung von Fitness und körperlicher Gesundheit. Aufgrund dessen sind für den Vertragspartner gerade die regelmäßige und ganzjährige Öffnung und Nutzbarkeit des Studios von entscheidender Bedeutung9. Kann der Betreiber des Fitnessstudios während der vereinbarten Vertragslaufzeit dem Vertragspartner zeitweise die Nutzungsmöglichkeit des Studios nicht gewähren, etwa weil er wie hier das Fitnessstudio aufgrund der hoheitlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID19-Pandemie schließen muss, kann dieser Vertragszweck für den Zeitraum der Schließung nicht erreicht werden. Die von dem Betreiber geschuldete Leistung ist deshalb wegen Zeitablaufs nicht mehr nachholbar10.

In diesem Zusammenhang rügt die Revision zu Unrecht, das Landgericht Osnabrück habe es rechtsfehlerhaft unterlassen, zunächst durch Auslegung des Fitnessstudiovertrags den konkreten Inhalt der Leistungsverpflichtung der Fitnessstudiobetreiberin zu bestimmen.

Die Revision meint, der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag enthalte keine ausdrückliche Regelung zum Umfang der Leistungspflicht der Fitnessstudiobetreiberin, weil dort weder konkrete, vertraglich geschuldete Öffnungszeiten noch eine MindestanzahI an Öffnungstagen pro Monat vereinbart worden seien. Deshalb ergebe sich aus der gebotenen Auslegung des streitgegenständlichen Vertrags, dass die Betreiberin nicht von Vertragsbeginn bis Vertragsende ununterbrochen zur Zurverfügungstellung des Fitnessstudios verpflichtet gewesen sei, und zwar insbesondere dann nicht, wenn die Öffnung des Fitnessstudios eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung darstelle. Der Vertrag weise bezüglich der Öffnungszeiten zudem eine Regelungslücke auf, weshalb das Landgericht Osnabrück eine ergänzende Vertragsauslegung hätte vornehmen müssen. Danach hätten sich die Vertragsparteien bei Abschluss des Mitgliedsvertrags redlicherweise dahingehend geeinigt, dass die Betreiberin entsprechend § 315 Abs. 1 BGB berechtigt sein sollte, ihr Fitnessstudio entsprechend der Billigkeit für einen begrenzten Zeitraum zu schließen, und dem Kunden im Gegenzug ein Recht auf Nachholung der verpassten Trainingszeit eingeräumt werde. Dieses Bestimmungsrecht habe die Betreiberin vorliegend auch nach billigem Ermessen im Sinne von § 315 Abs. 1 BGB ausgeübt, indem sie bestimmt habe, dass der Kunde die verlorene Trainingszeit nach dem eigentlichen Vertragsende nachholen könne.

Dem kann nicht gefolgt werden.

Zwar enthält der zwischen den Parteien abgeschlossene Vertrag tatsächlich keine ausdrückliche Regelung zum Umfang der Leistungspflicht der Fitnessstudiobetreiberin. Es ist darin lediglich von einer Mitgliedschaft des Kunden für 24 Monate und einem „Trainingsbeginn“ die Rede. Eine Verpflichtung zur ununterbrochenen Zurverfügungstellung des Fitnessstudios ist weder in dem Fitnessstudiovertrag noch in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Fitnessstudiobetreiberin ausdrücklich vorgesehen. Nach Ziffer 2.1 der für das streitgegenständliche Rechtsverhältnis geltenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen war die Betreiberin jedoch dazu verpflichtet, dem Kunden die Nutzung ihres Fitnessstudios „während der Öffnungszeiten“ zu ermöglichen. Daher ist der Vertrag dahingehend auszulegen, dass der Kunde das Fitnessstudio während der ihm bei Vertragsschluss bekannten regelmäßigen Öffnungszeiten nutzen kann und die Betreiberin jedenfalls nicht dazu berechtigt ist, das Fitnessstudio zu diesen Zeiten und erst recht nicht über mehrere Monate hinweg vollständig zu schließen. Diese Auslegung kann der Bundesgerichtshof selbst vornehmen, weil hierzu keine weiteren Feststellungen zu treffen sind.

Daher weist der hier streitgegenständliche Vertrach auch keine planwidrige Regelungslücke auf, die im Wege einer ergänzenden Vertragsauslegung geschlossen werden müsste. Allein der Umstand, dass ein Vertrag für einen bestimmten Gesichtspunkt keine ausdrückliche Regelung enthält, besagt noch nicht, dass er insoweit unvollständig ist. Von einer planwidrigen Unvollständigkeit kann nur gesprochen werden, wenn der Vertrag eine Bestimmung vermissen lässt, die erforderlich ist, um den ihm zugrundeliegenden Regelungsplan der Parteien zu verwirklichen, mithin ohne Vervollständigung des Vertrags eine angemessene, interessengerechte Lösung nicht zu erzielen wäre. Die ergänzende Vertragsauslegung muss sich als zwingende selbstverständliche Folge aus dem Gesamtzusammenhang des Vereinbarten ergeben, so dass ohne die vorgenommene Ergänzung das Ergebnis in offenbarem Widerspruch mit dem nach dem Inhalt des Vertrags tatsächlich Vereinbarten stehen würde11. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Zudem darf die ergänzende Vertragsauslegung nicht zu einer wesentlichen Erweiterung des Vertragsinhaltes führen11. Dies wäre jedoch der Fall, wenn der Fitnessstudiobetreiberin im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung das von der Fitnessstudiobetreiberin angenommene einseitige Leistungsbestimmungsrecht eingeräumt würde.

Ebenfalls zu Recht hat das Landgericht Osnabrück angenommen, dass die Betreiberin dem Rückzahlungsanspruch des Kunden nicht entgegenhalten kann, der Vertrag sei wegen Störung der Geschäftsgrundlage gemäß § 313 Abs. 1 BGB dahingehend anzupassen, dass sich die vereinbarte Vertragslaufzeit um die Zeit, in der das Fitnessstudio geschlossen werden musste, verlängert wird.

Zwar wird diese Auffassung in der instanzgerichtlichen Rechtsprechung teilweise vertreten12.

Diese Rechtsprechung verkennt jedoch bereits das Konkurrenzverhältnis zwischen § 275 Abs. 1 BGB und § 313 BGB. Eine Anpassung vertraglicher Verpflichtungen an die tatsächlichen Umstände kommt grundsätzlich dann nicht in Betracht, wenn das Gesetz in den Vorschriften über die Unmöglichkeit der Leistung die Folge der Vertragsstörung bestimmt13. Daher scheidet eine Anwendung des § 313 BGB aus, soweit der Tatbestand des § 275 Abs. 1 BGB erfüllt ist14.

Im vorliegenden Fall war es der Fitnessstudiobetreiberin aufgrund der hoheitlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID19-Pandemie in dem streitgegenständlichen Zeitraum unmöglich, dem Kunden die vertragsgemäße Nutzung des Fitnessstudios zu gewähren. Dieser Fall der rechtlichen Unmöglichkeit der Leistungserbringung wird abschließend von den speziellen Regelungen des schuldrechtlichen Leistungsstörungsrechts erfasst, indem die Betreiberin nach § 275 Abs. 1 BGB von ihrer Leistungsverpflichtung frei geworden ist und sie gleichzeitig ihren Anspruch auf die Gegenleistung nach § 326 Abs. 1 BGB verloren hat. Eine Anpassung des Vertrags wegen Störung der Geschäftsgrundlage gemäß § 313 Abs. 1 BGB ist daneben nicht möglich. Denn Gegenstand des § 313 Abs. 1 BGB ist die durch die Veränderung der Geschäftsgrundlage ausgelöste Störung des vertraglichen Äquivalenzverhältnisses von Leistung und Gegenleistung. Eine Anpassung des Vertragsinhalts ist aber nicht mehr möglich, wenn bereits aufgrund spezieller gesetzlicher Regelungen, wie im vorliegenden Fall aufgrund der §§ 275 Abs. 1, 326 Abs. 1 Satz 1 BGB, die wechselseitigen vertraglichen Leistungsverpflichtungen entfallen sind.

Das Landgericht Osnabrück weist in diesem Zusammenhang zu Recht darauf hin, dass die von der Fitnessstudiobetreiberin begehrte Anpassung des Vertrags im Ergebnis nicht darauf ausgerichtet wäre, den Vertragsinhalt den veränderten Umständen aufgrund der COVID19-Pandemie anzupassen, sondern darauf, die für sie wirtschaftlich nachteiligen Folgen der gesetzlichen Regelungen zur Unmöglichkeit zu korrigieren. Dies ist jedoch nicht der Zweck der Regelung zur Störung der Geschäftsgrundlage.

Ein Anspruch der Fitnessstudiobetreiberin auf die begehrte Vertragsanpassung scheidet auch deshalb aus, weil mit Art. 240 § 5 Abs. 2 EGBGB eine speziellere Vorschrift besteht, die im Rahmen ihres Anwendungsbereichs die Folgen der Unmöglichkeit modifiziert und im vorliegenden Fall einem Rückgriff auf die allgemeinen Grundsätze zur Vertragsanpassung wegen Störung der Geschäftsgrundlage entgegensteht.

Grundsätzlich ist eine Vertragsanpassung wegen Störung der Geschäftsgrundlage nach § 313 BGB nicht möglich, wenn der Gesetzgeber das Risiko einer Vertragsstörung erkannt und zur Lösung der Problematik eine spezielle gesetzliche Vorschrift geschaffen hat. Solche Regelungen schließen in ihrem Anwendungsbereich regelmäßig einen Rückgriff auf § 313 BGB aus15. In diesen Fällen ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber die Gefahr einer bestimmten Vertragsstörung erkannt hat und mit der gesetzlichen Regelung für einen angemessenen Interessenausgleich zwischen den Beteiligten sorgen wollte. Wäre in diesen Fällen daneben auch eine Vertragsanpassung nach den Grundsätzen der Störung der Geschäftsgrundlage möglich, bestünde die Gefahr, dass die gesetzgeberische Wertung umgangen wird16. Daher kann in diesen Fällen auf § 313 BGB nur dann zurückgegriffen werden, wenn der Anwendungsbereich der speziellen Vorschrift im Einzelfall nicht berührt ist17.

Bei der durch Art. 1 des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID19-Pandemie im Veranstaltungsrecht und im Recht der Europäischen Gesellschaft (SE) und der Europäischen Genossenschaft (SCE) vom 15.05.2020 mit Wirkung vom 20.05.202018 eingeführten Vorschrift des Art. 240 § 5 EGBGB handelt es sich um eine solche spezialgesetzliche Regelung, die die gesetzlichen Rechtsfolgen der Unmöglichkeit modifiziert und in ihrem Geltungsbereich die Anwendung des § 313 BGB ausschließt19.

Zur Zeit der Schaffung dieser Vorschrift mussten aufgrund der umfangreichen Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID19-Pandemie und der damit verbundenen Veranstaltungsverbote und Kontaktbeschränkungen eine Vielzahl von Veranstaltungen abgesagt und Freizeiteinrichtungen vorübergehend geschlossen werden. Daher konnten vielfach bereits erworbene Eintrittskarten nicht eingelöst werden. Ebenso konnten Inhaber einer zeitlichen Nutzungsberechtigung für eine Freizeiteinrichtung diese für eine gewisse Zeit nicht nutzen. Da der Gesetzgeber zutreffend davon ausging, dass die Inhaber der Eintrittskarten und Nutzungsberechtigungen gemäß §§ 275 Abs. 1, 326 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4, 346 Abs. 1 BGB berechtigt sind, die Erstattung des Eintrittspreises oder Entgelts von dem jeweiligen Veranstalter oder Betreiber zu verlangen, befürchtete er bei diesen einen erheblichen Liquiditätsabfluss, der für viele Unternehmen im Veranstaltungsbereich zu einer existenzbedrohenden Situation hätte führen können20. Zudem sah der Gesetzgeber die Gefahr, dass Insolvenzen von Veranstaltungsbetrieben neben den nachteiligen Folgen für die Gesamtwirtschaft und das kulturelle Angebot in Deutschland voraussichtlich auch dazu führen würden, dass viele Inhaber von Eintrittskarten oder Nutzungsberechtigungen keine Rückerstattung erhalten würden21.

Um diese unerwünschten Folgen nach Möglichkeit zu verhindern, wollte der Gesetzgeber mit Art. 240 § 5 EGBGB für Veranstaltungsverträge, die vor dem 8.03.2020 abgeschlossen waren, eine Regelung schaffen, die die Veranstalter von Freizeitveranstaltungen dazu berechtigt, den Inhabern von Eintrittskarten statt der Erstattung des Eintrittspreises einen Gutschein in Höhe des Eintrittspreises auszustellen (Art. 240 § 5 Abs. 1 EGBGB), sofern die Veranstaltung aufgrund der Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID19-Pandemie nicht stattfinden konnte. Durch Art. 240 § 5 Abs. 2 EGBGB wurde dem Betreiber einer Freizeiteinrichtung das Recht eingeräumt, dem Nutzungsberechtigten einen Gutschein zu übergeben, der dem Wert des nicht nutzbaren Teils der Berechtigung entspricht21.

Bei der Ausgestaltung dieser Regelung hatte der Gesetzgeber aber nicht nur die Interessen der Veranstalter und Betreiber von Freizeiteinrichtungen im Blick. Da durch die Gutscheinlösung und die damit verbundene gesetzliche Ersetzungsbefugnis22 für die Veranstalter und Betreiber auch der Rückzahlungsanspruch des Inhabers einer Eintrittskarte oder einer sonstigen Teilnahme- oder Nutzungsberechtigung aus § 326 Abs. 1 und 4 in Verbindung mit § 346 Abs. 1 BGB modifiziert wurde, enthält Art. 240 § 5 Abs. 5 EGBGB eine Unzumutbarkeitsregelung23. Danach kann der Inhaber eines Gutscheins die Auszahlung des Werts verlangen, wenn der Verweis auf einen Gutschein für ihn angesichts seiner persönlichen Lebensumstände unzumutbar ist (Art. 240 § 5 Abs. 5 Nr. 1 EGBGB) oder er den Gutschein nicht bis zum 31.12.2021 eingelöst hat (Art. 240 § 5 Abs. 5 Nr. 2 EGBGB).

Durch diese Gutscheinlösung hat der Gesetzgeber unter Berücksichtigung der Interessen sowohl der Unternehmer im Veranstaltungs- und Freizeitbereich als auch der Interessen der Kunden eine abschließende Regelung getroffen, um die Auswirkungen der Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID19-Pandemie im Veranstaltungs- und Freizeitbereich abzufangen. Zwar bleibt es den Vertragsparteien trotz dieser Regelung unbenommen, eine anderweitige vertragliche Vereinbarung zu schließen. Eine Vertragsanpassung nach den Grundsätzen über die Störung der Geschäftsgrundlage findet daneben jedoch nicht statt. Könnte der Betreiber einer Freizeiteinrichtung nach § 313 Abs. 1 BGB von seinem Kunden verlangen, dass die Zeit einer Betriebsschließung an die vertraglich vereinbarte Vertragslaufzeit angehängt wird, würde das vom Gesetzgeber mit der Gutscheinlösung verfolgte Regelungskonzept umgangen24.

Dass nach Auffassung des Gesetzgebers Art. 240 § 5 EGBGB in seinem Anwendungsbereich eine abschließende Regelung darstellen und daneben ein Rückgriff auf § 313 BGB ausgeschlossen sein soll, lässt sich schließlich auch daraus entnehmen, dass der Gesetzgeber in Art. 240 § 7 EGBGB für Miet- und Pachtverträge über Grundstücke und Räume, die keine Wohnräume sind, ausdrücklich klargestellt hat, dass § 313 BGB anwendbar ist, wenn die Räumlichkeiten aufgrund von Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID19-Pandemie für den Mieter oder Pächter nicht oder nur eingeschränkt nutzbar sind. Aus dem Fehlen einer entsprechenden Regelung in Art. 240 § 5 EGBGB kann deshalb geschlossen werden, dass der Gesetzgeber für Verträge im Bereich von Freizeitveranstaltungen und einrichtungen die Anwendung des § 313 BGB als ausgeschlossen angesehen hat25.

Danach scheidet ein Anspruch der Fitnessstudiobetreiberin auf Vertragsanpassung wegen Störung der Geschäftsgrundlage auch deshalb aus, weil vorliegend die Tatbestandsvoraussetzungen des vorrangig anwendbaren Art. 240 § 5 Abs. 2 EGBGB erfüllt sind.

Der streitgegenständliche Fitnessstudiovertrag ist vom sachlichen und die Betreiberin als Inhaberin des Fitnessstudios vom persönlichen Anwendungsbereich der Vorschrift erfasst26. Da der Vertrag vor dem 8.03.2020 abgeschlossen wurde, ist auch der zeitliche Anwendungsbereich der Vorschrift gegeben. Die Betreiberin wäre daher berechtigt gewesen, dem Kunden statt der Erstattung des Entgelts für die Zeit der Schließung des Fitnessstudios einen entsprechenden Gutschein zu übergeben. Von dieser Möglichkeit hat sie jedoch keinen Gebrauch gemacht. Nach den getroffenen Feststellungen hat sie dem Kunden lediglich eine „Gutschrift über Trainingszeit“ ausgestellt, die den Anforderungen nach Art. 240 § 5 Abs. 3 und 4 EGBGB nicht entspricht. Der Aufforderung des Kunden, ihm einen Gutschein über den bereits eingezogenen Mitgliedsbeitrag auszustellen, kam die Betreiberin hingegen nicht nach. Eine Vertragsanpassung wegen Störung der Geschäftsgrundlage dahingehend, dass der Zeitraum der Schließung an die vertraglich vereinbarte Laufzeit des Vertrags angehängt wird, kann die Betreiberin des Fitnessstudios daher nicht verlangen.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 4. Mai 2022 – XII ZR 64/21

  1. AG Papenburg, Urteil vom 18.12.2020 – 3 C 337/20[]
  2. LG Osnabrück, Urteil vom 09.07.2021 – 2 S 35/21[]
  3. BGHZ 195, 195 = NJW 2013, 152 Rn. 33 mwN[]
  4. vgl. Amtsblatt für den Landkreis Emsland 10/2020 vom 18.03.2020 S. 91[]
  5. Nds. GVBl. Nr. 7/2020 vom 03.04.2020 S. 55 ff.[]
  6. Nds. GVBl. Nr. 18/2020 vom 05.06.2020 S. 147 ff.[]
  7. vgl. LG Freiburg COVuR 2021, 474, 476; Stöber NJW 2022, 897; Jänsch COVuR 2021, 578 f.; Köhler ZJS 2021, 108 f.[]
  8. vgl. BGHZ 174, 61 = NJW 2007, 3777 Rn. 24 mwN[]
  9. vgl. LG Freiburg COVuR 2021, 474, 476; Jänsch COVuR 2021, 578, 579[]
  10. vgl. Stöber NJW 2022, 897[]
  11. BGH, Urteil BGHZ 200, 133 = NJW 2014, 1521 Rn. 17 mwN[][]
  12. so etwa AG Gelnhausen Urteil vom 24.06.2021 – 53 C 77/21; AG Zeitz Urteil vom 01.12.2020 – 4 C 112/20; AG Paderborn COVuR 2021, 549 f.; AG Minden Urteil vom 29.04.2021 – 2 C 17/21 BeckRS 2021, 28556; AG Verden Urteil vom 12.02.2021-  2 C 384/20 BeckRS 2021, 28813; AG Oldenburg Urteil vom 16.06.2021 – 7 C 7305/20 BeckRS 2021, 28554; AG Kaufbeuren Urteil vom 19.05.2021 – 2 C 223/21 BeckRS 2021, 28874[]
  13. vgl. BGH Urteil vom 17.02.1995 – V ZR 267/93 NJW-RR 1995, 853, 854; BGHZ 191, 139 = NJW 2012, 373 Rn. 12[]
  14. vgl. BeckOK BGB/Lorenz [Stand: 1.02.2022] § 313 Rn.20; BeckOGK/Martens [Stand: 1.04.2022] BGB § 313 Rn. 230; MünchKomm-BGB/Finkenauer 8. Aufl. § 313 Rn. 155; Münch-KommBGB/Ernst 8. Aufl. § 275 Rn.19[]
  15. vgl. Münch-KommBGB/Finkenauer 8. Aufl. § 313 Rn. 138 f.; BeckOK BGB/Lorenz [Stand: 1.02.2022] § 313 Rn. 13; BeckOGK/Martens [Stand: 1.04.2022] BGB § 313 Rn. 165 f.; Grüneberg/Grüneberg BGB 82. Aufl. § 313 Rn. 16; vgl. auch BGH, Urteil vom 06.03.2002 XII ZR 133/00 NJW 2002, 2098, 2100; BGHZ 40, 336 = NJW 1964, 861[]
  16. vgl. MünchKomm-BGB/Finkenauer 8. Aufl. § 313 Rn. 139[]
  17. BeckOK BGB/Lorenz [Stand: 1.02.2022] § 313 Rn. 13; BeckOGK/Martens [Stand: 1.04.2022] BGB § 313 Rn. 165[]
  18. BGBl. I S. 948[]
  19. vgl. BeckOGK/Preisser [Stand: 1.04.2022] EGBGB Art. 240 § 5 Rn. 45; BeckOGK/Martens [Stand: 1.04.2022] BGB § 313 Rn. 240.1; MünchKomm-BGB/Busche 8. Aufl. Art. 240 § 5 EGBGB Rn. 43; Jänsch COVuR 2021, 578, 581[]
  20. BT-Drs.19/18697 S. 1 und 5[]
  21. BT-Drs.19/18697 S. 5[][]
  22. vgl. MünchKomm-BGB/Busche 8. Aufl. Art. 240 § 5 EGBGB Rn. 28; Jänsch COVuR 2021, 578, 579[]
  23. vgl. BT-Drs.19/18697 S. 8 f.[]
  24. so auch Jänsch COVuR 2021, 578, 581[]
  25. vgl. BeckOGK/Preisser [Stand: 1.04.2022] EGBGB Art. 240 § 5 Rn. 45; Jänsch COVuR 2021, 578, 581[]
  26. vgl. MünchKomm-BGB/Busche 8. Aufl. Art. 240 § 5 EGBGB Rn. 9 und 11; vgl. auch BT-Drs.19/18697 S. 5[]

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