Der Verkehrsunfall mit einem sicherungsübereigneten PKW – und die Klage des Autohalters

Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO muss die Klageschrift neben einem bestimmten Antrag eine bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs enthalten. Damit werden der Streitgegenstand abgegrenzt und die Grenze der Rechtshängigkeit und der Rechtskraft festgelegt sowie Gegenstand und Umfang der Entscheidungsbefugnis des Gerichts bestimmt.

Der Verkehrsunfall mit einem sicherungsübereigneten PKW – und die Klage des Autohalters

Eine ordnungsgemäße Klageerhebung erfordert eine Individualisierung des Streitgegenstands. Der Autohalter muss die gebotene Bestimmung des Streitgegenstands vornehmen und kann sie nicht zur Disposition des Gerichts stellen. Der Mangel der Bestimmtheit des Klageantrags wie des Klagegrunds ist auch im Revisionsverfahren von Amts wegen zu beachten1.

Macht ein Sicherungsgeber deliktische Schadensersatzansprüche wegen der Beschädigung des finanzierten und sicherungsübereigneten Fahrzeugs geltend, können zur Begründung sowohl eigene Ansprüche des Sicherungsgebers wegen Verletzung seiner Rechte als auch in gewillkürter Prozessstandschaft geltend gemachte Ansprüche des Sicherungsnehmers in Betracht kommen. Bei einem Anspruch aus eigenem und einem Anspruch aus fremdem Recht handelt es sich auch bei einheitlichem Klageziel um unterschiedliche Streitgegenstände, sodass der Sicherungsgeber zur Vermeidung einer unzulässigen alternativen Klagehäufung eindeutig zum Ausdruck bringen muss, ob eigene oder fremde Ansprüche bzw. in welcher Prüfungsreihenfolge eigene und fremde Ansprüche geltend gemacht werden2.

In dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Streitfall steht fest, dass der Autohalter allein Ansprüche der Sicherungsnehmerin geltend macht, sodass der Klagegrund hinreichend bestimmt ist.

Das in der Berufungsinstanz mit dem vorliegenden Fall befasste Landgericht Düsseldorf hat unter Bezugnahme auf die Klageschrift ausgeführt, dieser sei ohne weiteres zu entnehmen, dass der Autohalter in Prozessstandschaft einen Anspruch auf Schadensersatz wegen des unfallbedingten Substanzschadens verfolge3. Damit wird unter Berücksichtigung der vorangehenden Ausführungen zur Sicherungsübereignung verdeutlicht, dass es dem Autohalter um die Geltendmachung von Schäden aus der Verletzung des Eigentums der Sicherungsnehmerin geht, nicht um Ansprüche wegen Verletzung seines Besitzrechts oder eines Anwartschaftsrechts; Schäden wegen entgangener Nutzung oder ähnliches sind auch nicht Gegenstand des Verfahrens. Im Übrigen hat der Autohalter in seinen weiteren Schriftsätzen in erster und zweiter Instanz ausdrücklich erklärt, er handle in Prozessstandschaft und dies sei der Streitgegenstand.

Der Autohalter ist befugt, die Ansprüche der Sicherungseigentümerin auf Ersatz des Substanzschadens in gewillkürter Prozessstandschaft geltend zu machen.

Bei der Prozessführungsbefugnis handelt es sich um eine Prozessvoraussetzung, die in jeder Lage des Verfahrens, auch in der Revisionsinstanz, von Amts wegen zu prüfen ist. Das Revisionsgericht ist dabei weder an die Feststellungen des Landgerichts Düsseldorf gebunden noch beschränkt sich seine Prüfung auf die Tatsachen und Beweismittel, die dem Landgericht Düsseldorf vorgelegen haben.

Das Revisionsgericht hat vielmehr, gegebenenfalls auch unter Berücksichtigung neuen Vorbringens in der Revisionsinstanz, selbständig festzustellen, ob die Voraussetzungen für die Prozessführungsbefugnis im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz vorgelegen haben. Dabei kann es auch etwaige Erklärungen zum Inhalt und Umfang der Prozessermächtigung selbst würdigen4.

Eine gewillkürte Prozessstandschaft ist zulässig, wenn der Prozessführende vom Rechtsinhaber zur Prozessführung im eigenen Namen ermächtigt worden ist und ein eigenes schutzwürdiges Interesse an ihr hat. Schutzwürdig ist ein Interesse des Prozessführenden nur, wenn der Gegner durch die gewählte Art der Prozessführung nicht unbillig benachteiligt wird. Darüber hinaus muss sich der Prozessführende im Rechtsstreit grundsätzlich auf die ihm erteilte Ermächtigung berufen und zum Ausdruck bringen, wessen Rechte er geltend macht5.

Diese Voraussetzungen sind im hier entschiedenen Streitfall erfüllt: 

Der Autohalter wurde von der Sicherungseigentümerin mit Schreiben vom 10.01.2022 ermächtigt, sämtliche Schadensersatzansprüche aus dem Unfall vom 22.10.2021 – also auch solche der Sicherungseigentümerin – im eigenen Namen geltend zu machen und mit Schreiben vom 14.09.2022 für berechtigt erklärt, Zahlungen aus dem Schadensereignis in Anspruch zu nehmen oder zu verlangen. Dies ergibt sich aus den als Anlagen K 4 und K 6 vorgelegten Schreiben der Sicherungseigentümerin. Auf diese Freigabeerklärungen hat sich der Autohalter berufen.

Auch von einem schutzwürdigen Interesse des Autohalters an der Prozessführung ist auszugehen. Ein solches ist gegeben, wenn die Entscheidung Einfluss auf die eigene Rechtslage des Prozessführungsbefugten hat. Es kann auch durch ein wirtschaftliches Interesse begründet werden. Für die Klage des Sicherungsgebers wird ein solches in der Rechtsprechung bejaht6. Durch das Einrücken des Fahrzeughalters in die Autohalterposition entsteht der beklagten Haftpflichtversicherung kein Nachteil. Sie steht wirtschaftlich und prozessual nicht schlechter. Die vom Autohalter im Wege der Prozessstandschaft verfolgten Ansprüche reichen nicht weiter, als wenn sie die Sicherungseigentümerin selbst geltend machen würde.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 25. März 2025 – VI ZR 174/24

  1. vgl. BGH, Urteile vom 02.07.2024 – VI ZR 211/22, NJW 2024, 3069 Rn. 10; vom 17.01.2023 – VI ZR 203/22, VersR 2023, 468 Rn. 14; vom 29.01.2019 – VI ZR 481/17, NJW 2019, 1669 Rn. 8 mwN[]
  2. vgl. BGH, Urteil vom 17.01.2023 – VI ZR 203/22, VersR 2023, 468 Rn. 15[]
  3. LG Düsseldorf, Urteil vom 03.05.2024 – 22 S 18/23[]
  4. vgl. BGH, Urteile vom 02.07.2024 – VI ZR 211/22, NJW 2024, 3069 Rn. 14; vom 17.01.2023 – VI ZR 203/22, VersR 2023, 468 Rn. 17 mwN[]
  5. vgl. BGH, Urteile vom 02.07.2024 – VI ZR 211/22, NJW 2024, 3069 Rn. 15; vom 17.01.2023 – VI ZR 203/22, VersR 2023, 468 Rn. 18 mwN[]
  6. vgl. BGH, Urteile vom 17.01.2023 – VI ZR 203/22, VersR 2023, 468 Rn. 21; vom 07.03.2017 – VI ZR 125/16, NJW 2017, 2352 Rn. 10 mwN[]

Bildnachweis: