Zu der deliktischen Haftung des Kfz-Herstellers wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung für die Abgasrückführung gegenüber dem Leasingnehmer und späteren Käufer eines Fahrzeugs hat jetzt der Bundesgerichtshof Stellung genommen.
Der Ausgangssachverhalt
Anlass hierfür bot ein Fall aus Mannheim: Der Kunde leaste für die Zeit vom 13.09.2010 bis zum 10.04.2013 von der Audi Leasing – einer Zweigniederlassung der Volkswagen Leasing GmbH – ein Neufahrzeug des Typs Audi A6 Avant 2.0 TDI. Der Kunde leistete monatliche Leasingraten in Höhe von 869 € und eine Leasingsonderzahlung in Höhe von 13.268, 75 €. Er bezahlte insgesamt auf den Leasingvertrag einen Betrag in Höhe von 39.338, 75 €. Am 10.04.2013 gab der Kunde das Fahrzeug an die Leasinggeberin zurück und erwarb es am selben Tag von der H. Automobile GmbH + Co. KG, die den Leasingvertrag vermittelt hatte, bei einem Kilometerstand von 75.000 für 12.879, 37 €. Das Fahrzeug war mit einem von der beklagten Kfz-Herstellerin hergestellten Dieselmotor des Typs EA189 ausgestattet. Dieser verfügte über eine Motorsteuerungssoftware, die erkannte, ob das Fahrzeug auf einem Prüfstand den Neuen Europäischen Fahrzyklus (NEFZ) durchlief, und in diesem Fall eine höhere Abgasrückführungsrate und einen geringeren Stickoxidausstoß als im Normalbetrieb bewirkte. Ein von der Autoherstellerin entwickeltes Software-Update hat der Kunde am 5.10.2017 aufspielen lassen.
Der Kunde hat die Autoherstellerin auf Schadensersatz in Höhe von insgesamt 37.199,06 € (Leasingraten, Leasingsonderzahlung und Kaufpreis abzüglich Nutzungsentschädigung) nebst Deliktszinsen Zug um Zug gegen „Übereignung“ des Fahrzeugs, ferner auf Feststellung der Pflicht zum Ersatz weiterer Schäden sowie des Annahmeverzugs in Anspruch genommen.
Die Entscheidungen der Instanzgerichte
Das erstinstanzlich hiermit befasste Landgericht Mannheim hat die Autoherstellerin unter Klageabweisung im Übrigen verurteilt, an den Kunden 15.496,67 € nebst Prozesszinsen Zug um Zug gegen „Übereignung“ des Fahrzeugs zu zahlen, sowie den Feststellungsanträgen stattgegeben1. Auf die Berufungen beider Parteien hat das Oberlandesgericht Karlsruhe unter Zurückweisung der weitergehenden Rechtsmittel das erstinstanzliche Urteil abgeändert, die Autoherstellerin unter Klageabweisung im Übrigen verurteilt, 9.170,41 € nebst Deliktszinsen Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs zu zahlen sowie die Pflicht der Autoherstellerin zum Ersatz weiterer Schäden festgestellt2. Die hiergegen gerichtete; vom OLG zugelassene Revision des Leasingnehmers/Autokäufers hat der Bundesgerichtshof teilweise als unzulässig verworfen und im übrigen als unbegründet zurückgewiesen. Auf die ebenfalls vom Oberlandesgericht zugelassene Revision der Audi AG hat der Bundesgerichtshof das Berufungsurteil unter Zurückweiseung im Übrigen- aufgehoben und die Klage abgewiesen, soweit die Autoherstellerin über einen Anspruch des Kunden auf Zahlung in Höhe von 9.170, 41 EUR nebst Zinsen Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs Audi A6 Avant 2.0 TDI verurteilt worden ist:
Die Revision der Autoherstellerin
Die zulässige Revision der Autoherstellerin hat nur insoweit Erfolg, wie sie sich gegen die Verurteilung zur Zahlung sogenannter Deliktszinsen sowie die Feststellung der Pflicht zum Ersatz weiterer Schäden wendet.
Soweit die Autoherstellerin sich gegen ihre Verurteilung zur Erstattung des von dem Kunden gezahlten, um die Nutzungsvorteile verminderten Kaufpreises wendet, ist ihre Revision unbegründet. Dem Oberlandesgericht Karlsruhe sind insoweit keine Rechtsfehler zu ihrem Nachteil unterlaufen.
Rechtsfehlerfrei ist die Annahme des Oberlandesgerichts Karlsruhe, dem Kunden stehe gegen die Autoherstellerin ein Schadensersatzanspruch aus sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung gemäß §§ 826, 31 BGB auf Rückerstattung des auf den Kaufvertrag vom 10.04.2013 bezahlten Kaufpreises zu.
Wie der Bundesgerichtshof bereits vielfach entschieden hat, handelt ein Automobilhersteller gegenüber dem Fahrzeugkäufer sittenwidrig, wenn er entsprechend seiner grundlegenden strategischen Entscheidung im eigenen Kosten- und Gewinninteresse unter bewusster Ausnutzung der Arglosigkeit der Erwerber, die die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben und die ordnungsgemäße Durchführung des Typgenehmigungsverfahrens als selbstverständlich voraussetzen, Fahrzeuge mit einer Motorsteuerung in Verkehr bringt, deren Software bewusst und gewollt so programmiert ist, dass die gesetzlichen Abgasgrenzwerte nur auf dem Prüfstand beachtet, im normalen Fahrbetrieb hingegen überschritten werden, und damit unmittelbar auf die arglistige Täuschung der Typgenehmigungsbehörde abzielt. Ein solches Verhalten steht einer unmittelbaren arglistigen Täuschung der Fahrzeugerwerber in der Bewertung gleich3.
Dabei wirkt es sich im Ergebnis nicht aus, dass es vorliegend um ein Fahrzeugmodell einer Tochtergesellschaft der Autoherstellerin (Audi) geht, die Autoherstellerin also nicht das Fahrzeug in den Verkehr gebracht, sondern den darin eingebauten Motor hergestellt und ihrer Tochtergesellschaft überlassen hat. Denn als sittenwidrig ist es auch zu beurteilen, wenn ein Motorenhersteller einen Motor auf der Grundlage einer für sein Unternehmen getroffenen grundlegenden strategischen Entscheidung im eigenen Kosten- und Gewinninteresse mit einer unmittelbar auf die arglistige Täuschung der Typgenehmigungsbehörde abzielenden und eigens zu diesem Zweck entwickelten Steuerungssoftware ausstattet und diesen Motor in dem Bewusstsein in den Verkehr bringt, dass er von seiner Tochtergesellschaft in ein Fahrzeug verbaut und dieses an einen arglosen Käufer veräußert werden wird. Auch ein solches Verhalten steht wertungsmäßig einer unmittelbaren arglistigen Täuschung der Personen gleich, die ein mit der unzulässigen Abschalteinrichtung versehenes Fahrzeug in Unkenntnis dieses Umstands – und vor den von der Autoherstellerin im September 2015 ergriffenen Maßnahmen zur Information der Öffentlichkeit – erwarben4. Entscheidend ist, dass die Autoherstellerin mit der Herstellung des Motors und der Programmierung der Motorsteuerungssoftware auch für die Fahrzeugmodelle ihrer Tochtergesellschaften die Typgenehmigungsbehörde – je nach Kenntnisstand der Verantwortlichen der Tochtergesellschaften als mittelbare Täterin oder als Mittäterin/Teilnehmerin (§ 830 BGB) – arglistig getäuscht und sich die Arglosigkeit und das Vertrauen der Fahrzeugkäufer in die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben zunutze gemacht hat5.
Dass es sich so verhielt, hat das Oberlandesgericht Karlsruhe rechtsfehlerfrei festgestellt.
Nach den von dem Oberlandesgericht Karlsruhe getroffenen Feststellungen ist im Unternehmen der Autoherstellerin eine komplette Motorserie systematisch mit Täuschungssoftware ausgerüstet worden, die in diversen von ihr hergestellten Fahrzeugtypen, aber zudem – so auch im Fall des Kunden – in von der Audi AG hergestellten Fahrzeugen verbaut wurde. Die Autoherstellerin habe die Entscheidung getroffen, dass ein solcher Motor in das von dem Kunden erworbene Fahrzeug eingebaut und dieses mit einer erschlichenen Typgenehmigung in Verkehr gebracht wird. Beweggrund hierfür sei das Bestreben der Autoherstellerin nach Kostensenkung und Gewinnmaximierung durch hohe Absatzzahlen gewesen. Dem habe die Strategieentscheidung der Autoherstellerin zugrunde gelegen, die EG-Typgenehmigung für alle mit der Motorsteuerungssoftware ausgestatteten Fahrzeuge ihrer Konzerngesellschaften – unter anderem also für diejenigen der Audi AG – von den dafür zuständigen Erteilungsbehörden zu erschleichen, ohne dass die materiellen Voraussetzungen dafür vorlagen. Das Fahrzeug des Kunden habe nicht über eine dauerhaft ungefährdete Betriebserlaubnis verfügt, weil die installierte Motorsteuerungssoftware eine Umschaltlogik enthalten habe, die als unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne des Art. 5 Abs. 1 und 2 VO (EG) 715/2007 zu qualifizieren sei, weshalb die materiellen Voraussetzungen für die Erteilung der EG-Typgenehmigung nicht gegeben gewesen seien.
Die Revision der Autoherstellerin hat revisionsrechtlich beachtliche Angriffe hiergegen nicht erhoben. Darauf, dass die Autoherstellerin die Typgenehmigung für Fahrzeuge wie das an den Kunden verkaufte nicht selbst beantragt und dieses Fahrzeug nicht selbst in den Verkehr gebracht haben mag, kommt es nicht an. Dass es nicht um ein gerade (auch) dem Kunden gegenüber sittenwidriges Verhalten der Autoherstellerin gehe, sondern „ausschließlich um die Beeinträchtigung von Rechtsgütern der Allgemeinheit oder Dritter“, trifft ebenso wenig zu wie die Behauptung der Revision, die Betroffenheit der Fahrzeuge habe für Käufer wie den Kunden „keine real spürbaren Auswirkungen“ gehabt. Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat festgestellt, den Käufern der betroffenen Fahrzeuge drohe ein erheblicher Schaden in Form der Stilllegung. Soweit die Revision der Autoherstellerin dem entgegenhält, ein Stilllegungsrisiko habe auch unabhängig von dem Software-Update, das die Autoherstellerin nachträglich entwickelte, von Anfang an zu keiner Zeit bestanden, hat sie damit keinen Erfolg6. Auf der Grundlage des von dem Oberlandesgericht Karlsruhe festgestellten Sachverhalts stand zum Zeitpunkt des Kaufs durch den Kunden jedenfalls nicht fest, welche der rechtlich möglichen und grundsätzlich auch die Vornahme einer Betriebsbeschränkung oder untersagung nach § 5 Abs. 1 FZV umfassenden Maßnahmen die Behörden bei Aufdeckung der Verwendung der unzulässigen Abschalteinrichtung in Form der Umschaltlogik ergreifen würden; mehr ist für die Annahme von Sittenwidrigkeit nicht erforderlich7.
Auch die Annahme des Oberlandesgerichts Karlsruhe, dem Kunden sei durch den Erwerb des mit der erwähnten Motorsteuerungssoftware versehenen Fahrzeugs ein Schaden entstanden, der in dem Abschluss des Kaufvertrags über das bemakelte Fahrzeug liege, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden8. § 826 BGB schützt auch die Dispositionsfreiheit des Vertragsschließenden mit der Folge, dass ein Schaden im Sinne der Vorschrift auch in einer auf dem sittenwidrigen Verhalten beruhenden Belastung mit einer ungewollten Verpflichtung liegen kann9. Nach deren Erfüllung setzt sich der Schaden in dem Verlust der aufgewendeten Geldmittel fort10. So lag es nach den von dem Oberlandesgericht Karlsruhe rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen hier. Nach ihnen ist der Kunde veranlasst durch das einer arglistigen Täuschung gleichstehende sittenwidrige Verhalten der Autoherstellerin eine ungewollte Verpflichtung eingegangen, und er hat – wovon das Oberlandesgericht Karlsruhe im Ergebnis zu Recht ausgeht und was die Revision der Autoherstellerin verkennt – durch den ungewollten Vertragsschluss eine Leistung erhalten, die angesichts des Vorhandenseins einer unzulässigen Abschalteinrichtung und des daraus sich ergebenden Risikos behördlicher Maßnahmen für seine Zwecke nicht voll brauchbar war11. Dafür kommt es – anders als die Revision der Autoherstellerin wohl meint – nicht lediglich darauf an, dass das Fahrzeug von dem Kunden tatsächlich genutzt werden konnte und sich die bestehende Stilllegungsgefahr nicht verwirklicht hat12. Entgegen der Ansicht der Revision lag auch nicht nur eine Vermögensgefährdung vor. Vielmehr begründete bereits der (ungewollte) Vertragsabschluss einen Schadensersatzanspruch. Er war darauf gerichtet, so gestellt zu werden, als ob der Kunde den Vertrag nicht abgeschlossen hätte13. Soweit die Revision der Ansicht ist, an einem berücksichtigungsfähigen Schaden fehle es deshalb, weil der Kunde die von ihm gerügte Beeinträchtigung, nämlich das Vorhandensein der abgasbeeinflussenden Software, durch die Installation des Software-Updates im Oktober 2017 habe beseitigen lassen, trifft dies aus Rechtsgründen nicht zu14.
Rechtsfehlerfrei hat das Oberlandesgericht Karlsruhe außerdem angenommen, das sittenwidrige Verhalten der Autoherstellerin sei kausal für den bei dem Kunden eingetretenen Schaden. Seine Beweiswürdigung, wonach der Kunde den Kaufvertrag in Kenntnis der illegalen Abschalteinrichtung nicht abgeschlossen hätte, hält sich in dem revisionsrechtlich maßgebenden Rahmen15. Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat seiner Würdigung einen sich aus der Lebenserfahrung ergebenden Erfahrungssatz zugrunde gelegt, dass Kraftfahrzeugkäufer vom Kauf eines Fahrzeugs Abstand nehmen würden, wäre ihnen bekannt, dass das betreffende Fahrzeug zwar formal über eine EG-Typgenehmigung verfügt, aber wegen Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung diese nicht hätte erhalten dürfen, weshalb Maßnahmen der die Typgenehmigung erteilenden Behörde und dem folgend der Zulassungsstelle bis hin zur Stilllegung drohen. Dies ist unbedenklich, zumal hinzukommt, dass nach den getroffenen Feststellungen im Zeitpunkt des Erwerbs des Kunden nicht absehbar gewesen ist, ob, in welcher Weise und in welchem Zeitraum die Problematik würde behoben werden können16. Auf die von der Revision der Autoherstellerin in Abrede gestellte Wahrscheinlichkeit, dass sich das Risiko der Stilllegung realisieren würde, kommt es nicht entscheidend an.
Im Ergebnis revisionsrechtlicher Prüfung stand hält das Berufungsurteil auch insoweit, wie das Oberlandesgericht Karlsruhe festgestellt hat, dass – neben anderen Vorstandsmitgliedern der Autoherstellerin – der vormalige Vorstandsvorsitzende der Autoherstellerin von der Entwicklung und Verwendung der unzulässigen Abschalteinrichtung, dem Eintritt eines darauf zurückzuführenden Schadens und von sämtlichen die Sittenwidrigkeit des Verhaltens begründenden Umständen gewusst habe.
Der Kunde hat auf der Grundlage der dem Berufungsurteil zu entnehmenden Feststellungen hinreichende Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass es sich so verhielt. Hierfür spricht nicht nur der Umstand, dass es sich bei der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung – wie bereits dargelegt – um eine grundlegende, weltweit alle Fahrzeuge mit Motoren der Serie EA189 betreffende Strategieentscheidung handelte, die mit erheblichen Risiken für den gesamten Konzern und auch mit persönlichen Haftungsrisiken für die entscheidenden Personen verbunden war, sondern auch die Bedeutung gesetzlicher Grenzwerte und der technischen und wirtschaftlichen Möglichkeiten ihrer Einhaltung für die Geschäftstätigkeit der Autoherstellerin. Allein dies rechtfertigte es wegen der besonderen Schwierigkeiten des Kunden, konkrete Tatsachen darzulegen, aus denen sich die Kenntnis eines bestimmten Vorstandsmitglieds ergibt, der Autoherstellerin eine diesbezügliche sekundäre Darlegungslast aufzuerlegen17. Dies galt im Übrigen umso mehr, als der Kunde vorgetragen hat, die Autoherstellerin sei bereits im Jahr 2008 von einem Zulieferer darauf hingewiesen worden, dass es sich bei der Prüfstanderkennungssoftware um eine unzulässige Abschalteinrichtung handle, und dass er ferner behauptet hat, der damalige Vorstandsvorsitzende habe bereits in diesem Jahr von der Softwaremanipulation gewusst und neben anderen Vorstandsmitgliedern die Serienherstellung des Motors veranlasst, um eigene Absatzzahlen zu optimieren.
Ihrer sekundären Darlegungslast ist die Autoherstellerin mit der Behauptung, bei den durchgeführten Untersuchungen, die noch nicht abgeschlossen seien, hätten sich keine Erkenntnisse über eine Beteiligung von Vorstandsmitgliedern im aktienrechtlichen Sinne an der Entwicklung oder Verwendung der Abschalteinrichtung ergeben, nicht nachgekommen18. Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat das einschlägige Vorbringen des Kunden demnach im Ergebnis zu Recht als nach § 138 Abs. 3 ZPO zugestanden angesehen19. Darauf, dass es in seinem Urteil zwar davon ausgeht, die Autoherstellerin habe ihrer sekundären Darlegungslast nicht genügt, seine Entscheidung hierauf aber nicht tragend stützt, kommt es ebenso wenig an wie auf die insoweit entscheidungstragende Erwägung des Oberlandesgerichts Karlsruhe, die Wirkung des § 138 Abs. 3 ZPO folge daraus, dass sich die Autoherstellerin § 138 Abs. 4 ZPO zuwider mit Nichtwissen erklärt hat. Auf die hiergegen erhobenen Revisionsrügen kommt es folglich ebenfalls nicht an.
Entgegen der Ansicht der Revision der Autoherstellerin ist schließlich nicht zu beanstanden, dass das Oberlandesgericht Karlsruhe dem hier maßgebenden Vorbringen des Kunden die Behauptung entnimmt, dass – neben anderen Vorstandsmitgliedern der Autoherstellerin – der vormalige Vorstandsvorsitzende der Autoherstellerin von der Entwicklung und Verwendung der unzulässigen Abschalteinrichtung, dem Eintritt eines darauf zurückzuführenden Schadens und von sämtlichen die Sittenwidrigkeit des Verhaltens begründenden Umständen gewusst habe. Dies entspricht auf der Grundlage dieses Vorbringens allein schon der Lebenserfahrung20. Der Einwand der Revision der Autoherstellerin, die Verantwortlichen hätten darauf vertraut, dass die Manipulation unentdeckt bleibe, ist schon deshalb unerheblich, weil er nicht den im Streitfall relevanten, bereits im ungewollten Vertragsschluss liegenden Schaden betrifft20.
Ebenfalls ohne Erfolg bleibt die Revision der Autoherstellerin, soweit sie – mit dem Ziel, eine höhere Anrechnung zu erreichen – die von dem Oberlandesgericht Karlsruhe vorgenommene Kürzung des Anspruchs des Kunden auf Rückerstattung des Kaufpreises im Wege der Vorteilsausgleichung um den auf 3.708, 96 € bemessenen Wert der Nutzung des Fahrzeugs seit Erwerb des Fahrzeugs durch den Kunden am 10.04.2013 bis zum Schluss der mündlichen Berufungsverhandlung beanstandet.
Bei der gemäß § 287 ZPO vorzunehmenden Bemessung der von ihm zu Recht21 und auch unionsrechtlich unbedenklich22 anzurechnenden Vorteile ist das Oberlandesgericht Karlsruhe von folgender Berechnungsformel ausgegangen:
Nutzungsvorteil = Bruttokaufpreis x gefahrene Strecke (seit Kauf am 10.04.2013) : erwartete Restlaufleistung im Zeitpunkt des Kaufs am 10.04.2013.
Diese Berechnungsmethode ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Insbesondere ist es entgegen der Revision der Autoherstellerin nicht geboten, den Nutzungsvorteil anhand des Wertverlustes zu bestimmen, den ein anderes, hypothetisch von dem Kunden erworbenes Fahrzeug erlitten hätte23. Die vom Oberlandesgericht Karlsruhe im Rahmen der tatrichterlichen Schätzung gemäß § 287 ZPO in die Berechnung eingestellten Werte (erwartete Gesamtlaufleistung von 175.000 km seit Kauf am 10.04.2013, Kilometerstand im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Oberlandesgericht Karlsruhe von 125.396 km) sind revisionsrechtlich hinzunehmen; es fehlt insoweit bereits an einem Revisionsangriff (§ 559 Abs. 2 ZPO). Soweit die Revision der Autoherstellerin das von dem Oberlandesgericht Karlsruhe erzielte rechnerische Ergebnis – den Abzug von 3.708, 96 € – als unrichtig beanstandet, hat sie auch damit im Ergebnis keinen Erfolg. Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat die von ihm herangezogene Berechnungsformel richtig angewendet und ist auf der Grundlage der von ihm in die Berechnung eingestellten Werte zum zutreffenden Abzugsbetrag gelangt. Ihm ist lediglich insofern ein – für das erzielte Ergebnis unerheblicher – Fehler (gegebenenfalls Schreibfehler) unterlaufen, als es die für die in die Formel einzusetzende gefahrene Strecke seit Kauf am 10.04.2013 maßgebende Differenz zwischen dem Kilometerstand im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Oberlandesgericht Karlsruhe von 125.396 km und dem Kilometerstand des Fahrzeugs bei Erwerb durch den Kunden am 10.04.2013 von 75.000 km falsch mit 52.396 km anstatt richtig mit 50.396 km angegeben hat. Dieser Fehler hat sich aber nicht auf das von dem Oberlandesgericht Karlsruhe erzielte Ergebnis ausgewirkt, weil es den Abzugsbetrag richtig unter Berücksichtigung einer gefahrenen Strecke seit Kauf am 10.04.2013 von 50.396 km ermittelt hat.
Teilweise Erfolg hat die Revision der Autoherstellerin hingegen, soweit das Oberlandesgericht Karlsruhe dem Kunden (Delikts-)Zinsen in Höhe von 4 % aus dem von der Autoherstellerin zurückzuerstattenden Kaufpreis seit dessen Bezahlung durch den Kunden am 10.04.2013 zuerkannt hat.
Nach ständiger, freilich erst nach Erlass des Berufungsurteils ergangener höchstrichterlicher Rechtsprechung können Deliktszinsen nach § 849 BGB nicht verlangt werden, wenn der Geschädigte – wie hier – für die Hingabe seines Geldes im Wege des Leistungsaustauschs eine in tatsächlicher Hinsicht voll nutzbare Gegenleistung erhält; in diesem Fall kompensiert die tatsächliche Nutzbarkeit der Gegenleistung die Nutzungsmöglichkeit des Geldes24.
Die angefochtene Entscheidung stellt sich insoweit aber aus anderen Gründen zum Teil als richtig dar (§ 561 ZPO).
Allerdings steht dem Kunden der ihm von dem Oberlandesgericht Karlsruhe zuerkannte Zins auch nicht aus § 288 Abs. 1 BGB zu. Der Schuldner kann nur in Verzug geraten, wenn der Gläubiger die ihm obliegende Gegenleistung ordnungsgemäß anbietet25. Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Oberlandesgerichts Karlsruhe hat der Kunde von der Autoherstellerin stets eine weit übersetzte Erstattung verlangt und die Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs hiervon abhängig gemacht; Schuldnerverzug scheidet unter diesen Umständen aus26.
Der Kunde hat jedoch Anspruch auf Zahlung von Prozesszinsen (§ 291 BGB) aus dem ihm zustehenden Betrag seit Rechtshängigkeit der Klage27. Der Jahreszins war auf 4 % jährlich zu beschränken, weil der von dem Kunden gestellte Antrag weiter nicht reicht (§ 308 ZPO).
Begründet ist die Revision der Autoherstellerin, soweit sie sich dagegen wendet, dass das Oberlandesgericht Karlsruhe ihre Pflicht zum Ersatz weiterer Schäden ausgesprochen hat. Der Feststellungsantrag ist unzulässig, weil es am erforderlichen Feststellungsinteresse des Kunden fehlt. Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat nicht festgestellt und seinem Urteil ist auch kein Vorbringen des insoweit darlegungsbelasteten28 Kunden zu entnehmen, dass neben der von ihm als Schadensposition geltend gemachten Kaufpreiszahlung weitere erstattungsfähige Schäden zu befürchten seien29.
Der in dem Vertragsschluss selbst liegende Schaden wird bereits von der Verurteilung der Autoherstellerin zur Kaufpreiserstattung erfasst28. Entsprechendes gilt – worauf das Oberlandesgericht Karlsruhe aber auch nicht abgestellt hat – für die künftige Wertentwicklung des Fahrzeugs30 und damit eine etwaige Werteinbuße des Fahrzeugs infolge drohender Fahrverbote. Auf dem Kunden etwa durch das Software-Update drohende Schäden, auf die sich das Oberlandesgericht Karlsruhe ebenfalls nicht bezog, die aber der Kunde in seiner Revisionserwiderung in diesem Zusammenhang anführt, lässt sich ein Feststellungsinteresse im Streitfall ebenfalls nicht stützen31.
Ansprüche auf Ersatz von Aufwendungen für die Erhaltung oder Wiederherstellung des Fahrzeugs wie etwa Inspektionskosten einschließlich Verbrauchsmaterialien (Öl) oder auch Reparaturen, auf die sich das Oberlandesgericht Karlsruhe bezogen hat, stehen dem Kunden unter den hier gegebenen Umständen ebenfalls nicht zu32.
Zu weiteren möglichen Schäden des Kunden aus dem Fahrzeugerwerb sind dem Berufungsurteil keine Feststellungen zu entnehmen. Es ergibt sich aus diesem Urteil oder aus dem Revisionsvorbringen des Kunden auch kein dahingehender Vortrag des Kunden.
Die Revision des Autokäufers
Die Revision des Kunden ist nur teilweise zulässig; insoweit ist sie unbegründet.
Die Revision des Kunden ist lediglich insoweit zulässig, wie sie sich dagegen wendet, dass das Oberlandesgericht Karlsruhe Ansprüche des Kunden auf Ersatz der auf den Leasingvertrag geleisteten Zahlungen (Leasingraten und Leasingsonderzahlung abzüglich Nutzungsentschädigung) nebst Zinsen verneint hat. Im Übrigen – also hinsichtlich des von dem Oberlandesgericht Karlsruhe abgewiesenen Anspruchs auf weitergehende Rückerstattung des Kaufpreises nebst Zinsen sowie hinsichtlich des von dem Oberlandesgericht Karlsruhe ebenfalls abgewiesenen Antrags auf Feststellung des Annahmeverzugs der Autoherstellerin – hat der Kunde seine Revision nicht begründet, sodass sie als unzulässig zu verwerfen war (§ 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 a ZPO)33.
Rechtsfehlerfrei hat das Oberlandesgericht Karlsruhe etwaige dem Kunden dem Grunde nach zustehende Ansprüche auf Ersatz der auf den Leasingvertrag geleisteten Zahlungen (Leasingraten und Leasingsonderzahlung abzüglich Nutzungsentschädigung) aus § 826 BGB für nicht gegeben erachtet, weil sich jedenfalls die Höhe des von dem Kunden zu leistenden Wertersatzes für die während der Leasingzeit gezogenen Nutzungsvorteile nach dem objektiven Leasingwert bemesse, der hier den von dem Kunden auf den Leasingvertrag erbrachten und von ihm ersetzt verlangten Zahlungen in Höhe von 39.338, 75 € entspreche, ein ihm möglicherweise zustehender Schadensersatzanspruch durch die rechtlich gebotene Gegenrechnung der von ihm gezogenen Nutzungsvorteile also vollständig aufgezehrt worden sei. Dies entspricht im Ergebnis inzwischen gefestigter, wenn auch erst nach Erlass des Berufungsurteils ergangener Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Europarechtliche Bedenken hiergegen bestehen nicht.
Das Berufungsurteil hält, soweit es solche Ansprüche des Kunden verneint hat, revisionsrechtlicher Prüfung auch dann stand, wenn – wie im Folgenden – eine diesbezügliche Haftung der Autoherstellerin dem Grunde nach unterstellt wird. Rechtsfehlerfrei hat das Oberlandesgericht Karlsruhe angenommen, dass ein Anspruch des Kunden auf Erstattung der auf den Leasingvertrag geleisteten Zahlungen nicht besteht, weil der Wert der während der Leasingzeit erlangten Nutzungsvorteile, um den ein etwaiger Anspruch des Kunden aus § 826 BGB im Wege der Vorteilsausgleichung jedenfalls zu kürzen wäre34, der Höhe nach diesen Zahlungen entspricht. Die der zugrundeliegenden Bemessung des Wertes der anzurechnenden Gebrauchsvorteile, die der Kunde während seiner Nutzung der Leasingsache vom 13.09.2010 bis zum 10.04.2013 gezogen hat, hält sich in dem Rahmen des § 287 ZPO, der hier maßgebend ist35.
Wie der Bundesgerichtshof nach Erlass des Berufungsurteils entschieden hat, entspricht der im Rahmen der deliktischen Vorteilsausgleichung anzurechnende Wert der Nutzung eines geleasten Kraftfahrzeugs grundsätzlich den vertraglich vereinbarten Leasingzahlungen36. Der Leasingnehmer trifft – jedenfalls im Regelfall, der auch hier gegeben ist – eine vom Kauf grundverschiedene Investitionsentscheidung, die eine Bewertung der Nutzungsvorteile nach der für den Fahrzeugkauf anerkannten Methode ausschließt37. Anders als der Käufer erwirbt er die Möglichkeit, das Fahrzeug über einen konkreten Zeitraum zu bestimmten, mit dem Leasinggeber vereinbarten Bedingungen zu nutzen. Diese besondere Art der Fahrzeugnutzung hat einen eigenen, grundsätzlich zeitraumbezogenen Wert, der den Leasingzahlungen anrechenbar gegenübersteht und für den der vereinbarte Leasingpreis einen tauglichen Anhaltspunkt bildet. Kann der Leasingnehmer das Fahrzeug – wie der Kunde – über die gesamte Leasingzeit ohne wesentliche Einschränkung nutzen, hat er den Vorteil, auf den der Abschluss des Leasingvertrags gerichtet war, in vollem Umfang realisiert. Der Vorteil kompensiert in diesem Fall den gesamten mit den Leasingzahlungen verbundenen finanziellen Nachteil38. Entgegen der Ansicht der Revision des Kunden bestimmt sich die Anrechnung der von dem Leasingnehmer gezogenen Nutzung des Leasingguts auf den auf Rückerstattung der auf den Leasingvertrag erbrachten Leistungen im Wege des großen Schadensersatzes gerichteten Anspruch mithin grundsätzlich anders als die Anrechnung von Nutzungen der Kaufsache bei der Berechnung des auf Rückerstattung des Kaufpreises gerichteten großen Schadensersatzes.
Ob eine andere Betrachtung ausnahmsweise angezeigt ist, wenn aufgrund der Vertragsgestaltung von vornherein feststeht, dass der Leasingnehmer das Fahrzeug nach Ablauf der Leasingzeit übernimmt39, kann dahinstehen, da eine derartige Vertragsgestaltung im Streitfall nicht ersichtlich ist. Eine bereits bei Abschluss des Leasingvertrags getroffene Vereinbarung über den späteren Fahrzeugerwerb ist weder den Feststellungen des Oberlandesgerichts Karlsruhe unter Berücksichtigung der im Berufungsurteil in Bezug genommenen Vertragsunterlagen noch dem gemäß § 559 Abs. 1 ZPO beachtlichen Parteivorbringen zu entnehmen40.
Dass der objektive Leasingwert, auf den es nach dem Gesagten für die Vorteilsausgleichung ankommt41, geringer gewesen wäre als der zwischen dem Kunden und der Leasinggeberin vereinbarte Leasingpreis, hat das Oberlandesgericht Karlsruhe ausdrücklich verneint. Es ist mangels anderer Anhaltspunkte von der Marktüblichkeit der von dem Kunden entrichteten Leasinggebühren ausgegangen und hat festgestellt, Gegenteiliges trage der hierauf hingewiesene Kunden nicht vor. Tragfähige Revisionsrügen hiergegen sind nicht erhoben. Das Vorbringen der Revision des Kunden, dass in den Leasingzahlungen auch Finanzierungskosten, sonstige Nebenkosten und der Gewinn der Leasinggeberin enthalten seien, ist unerheblich, da solche Kosten in der Natur des Leasingvertrags liegen und in den objektiven Wert der leasingmäßigen Fahrzeugnutzung einfließen42.
Nach diesen Grundsätzen hat das Oberlandesgericht Karlsruhe einen Anspruch des Kunden auf Erstattung der von ihm auf den Leasingvertrag geleisteten Zahlung nach allem rechtsfehlerfrei jedenfalls als zur Gänze „aufgezehrt“ erachtet. Diesem Ergebnis steht das Gebot unionsrechtskonformer Rechtsanwendung nicht entgegen. Aus dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 21.03.202343 ergibt sich nichts Anderes, wenn dort ausgeführt ist, die nationalen Gerichte seien befugt, dafür Sorge zu tragen, dass der Schutz der unionsrechtlich gewährleisteten Rechte nicht zu einer ungerechtfertigten Bereicherung der Anspruchsberechtigten führe44. Die von dem Bundesgerichtshof45 bisher offen gelassene Frage, ob sich aus dem Gebot unionsrechtskonformer Rechtsanwendung Bedenken gegen eine vollständige Aufzehrung von Schadensersatzansprüchen wie den hier infrage stehenden durch die Anrechnung von Nutzungsvorteilen ergeben können, ist mithin zu verneinen.
Rechtsfehlerfrei verneint das Oberlandesgericht Karlsruhe auch Ansprüche aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 263 StGB. Sie bestehen bereits aus den soeben dargelegten Gründen nicht, die für einen solchen Anspruch entsprechend gälten. Auf die Berechtigung der von der Revision des Kunden erhobenen Beanstandung, die die weitere tragende Erwägung des Oberlandesgerichts Karlsruhe angreift, mit der dieses einen solchen Anspruch bereits dem Grunde nach verneint hat, kommt es nicht an.
Jedenfalls im Ergebnis hält das Berufungsurteil revisionsrechtlicher Prüfung auch stand, soweit es Ansprüche des Kunden im Hinblick auf den Leasingvertrag aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV oder Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) 715/2007 verneint.
Insoweit bedarf es keiner Entscheidung der Frage, ob die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union46 zur Einbeziehung des Käufers eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehenen Kraftfahrzeugs in den Schutzbereich der europäischen Abgasnormen auf einen Leasingnehmer übertragen werden kann.
Genauso wenig bedarf es einer Entscheidung der Frage, inwieweit es einer diesbezüglichen Haftung der Autoherstellerin entgegensteht, dass sie nicht die Herstellerin des vom Kunden geleasten und später gekauften Fahrzeugs, sondern lediglich die Herstellerin des Motors ist, in den die unzulässige Abschalteinrichtung implementiert war, und die Sonderpflicht, eine mit den (unions-)gesetzlichen Vorgaben konvergierende Übereinstimmungsbescheinigung auszugeben, nur den Fahrzeughersteller, nicht aber den Motorhersteller trifft.
Denn wie das Oberlandesgericht Karlsruhe rechtsfehlerfrei ausgeführt hat, scheidet ein etwaiger Schadensersatzanspruch des Kunden wegen Verletzung eines Schutzgesetzes jedenfalls deshalb aus, weil der vom Kunden im Rahmen der Vorteilsausgleichung zu leistende Wertersatz für die gezogenen Nutzungsvorteile der Höhe nach den von ihm erbrachten Leasingzahlungen entspricht. Dies würde im Ergebnis auch gelten, wenn dem Kunden dem Grunde nach ein Anspruch auf Ersatz des sog. Differenzschadens zustehen würde. Bezüglich eines Differenzschadens sind bei der Vorteilsausgleichung die in der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Maßstäbe zum „kleinen“ Schadensersatz nach § 826 BGB47 sinngemäß anzuwenden. Beim geschädigten Käufer werden Nutzungsvorteile und der Restwert des Fahrzeugs dann schadensmindernd angerechnet, wenn sie den Wert des Fahrzeugs bei Abschluss des Kaufvertrags (gezahlter Kaufpreis abzüglich Differenzschaden) übersteigen48. Die Vorteilsausgleichung kann dabei der Gewährung auch eines Schadensersatzes aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV entgegenstehen, wenn der Differenzschaden vollständig ausgeglichen ist. Bei einem etwa hier dem Kunden im Hinblick auf den Leasingvertrag zu ersetzenden Differenzschaden müsste dann aber die Summe der von ihm auf den Leasingvertrag erbrachten Zahlungen berücksichtigt werden, da diese die während der Leasingzeit gezogenen Nutzungen repräsentieren. Dies zehrte den dem Kunden etwa zustehenden Anspruch auf Ersatz des Differenzschadens jedenfalls vollständig auf.
Nach alledem konnte das angefochtene Urteil keinen Bestand haben, soweit die Autoherstellerin dadurch über einen Anspruch des Kunden auf Zahlung in Höhe von 9.170, 41 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, höchstens jedoch von 4 % jährlich hieraus seit 24.03.2018 Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs Audi A6 Avant 2.0 TDI hinaus verurteilt worden ist.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 24. Oktober 2023 – VI ZR 131/20
- LG Mannheim, Urteil vom 26.11.2018 – 15 O 198/18[↩]
- OLG Karlsruhe, Urteil vom 21.01.2020 – 17 U 2/19, MDR 2020, 672[↩]
- vgl. nur BGH, Urteile vom 25.05.2020 – VI ZR 252/19, BGHZ 225, 316 Rn. 16 ff.; vom 27.07.2021 – VI ZR 151/20, NJW-RR 2021, 1249 Rn. 12 mwN; BGH, Urteil vom 16.09.2021 – VII ZR 192/20, NJW 2022, 321 Rn. 21 mwN[↩]
- vgl. BGH, Urteile vom 27.07.2021 – VI ZR 151/20, NJW-RR 2021, 1249 Rn. 12 mwN; vom 25.10.2022 – VI ZR 68/20, VersR 2023, 64 Rn.20[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 19.10.2021 – VI ZR 148/20, VersR 2022, 186 Rn. 13 mwN[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 25.05.2020 – VI ZR 252/19, BGHZ 225, 316 Rn.19 ff.[↩]
- vgl. BGH, Urteile vom 25.05.2020 – VI ZR 252/19, BGHZ 225, 316 Rn.19, 21; vom 27.07.2021 – VI ZR 151/20, NJW-RR 2021, 1249 Rn. 13[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 25.05.2020 – VI ZR 252/19, BGHZ 225, 316 Rn. 44 ff. mwN[↩]
- vgl. nur BGH, Urteil vom 15.11.2022 – VI ZR 35/20, VersR 2023, 799 Rn. 17 mwN[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 27.07.2021 – VI ZR 151/20, NJW-RR 2021, 1249 Rn. 24 mwN[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 25.05.2020 – VI ZR 252/19, BGHZ 225, 316 Rn. 48, 52 f.[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 25.05.2020 – VI ZR 252/19, BGHZ 225, 316 Rn. 54[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 25.05.2020 – VI ZR 252/19, BGHZ 225, 316 Rn. 55[↩]
- vgl. etwa BGH, Urteile vom 25.05.2020 – VI ZR 252/19, BGHZ 225, 316 Rn. 58; vom 15.11.2022 – VI ZR 35/20, VersR 2023, 799 Rn. 17 mwN[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 25.05.2020 – VI ZR 252/19, BGHZ 225, 316 Rn. 50[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 25.05.2020 – VI ZR 252/19, BGHZ 225, 316 Rn. 51 f.[↩]
- vgl. BGH, Urteile vom 25.05.2020 – VI ZR 252/19, BGHZ 225, 316 Rn. 39; vom 30.07.2020 – VI ZR 397/19, NJW 2020, 2806 Rn. 13 ff.[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 30.07.2020 – VI ZR 397/19, NJW 2020, 2806 Rn. 15[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 30.07.2020 – VI ZR 367/19, NJW 2020, 2804 Rn. 16[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 30.07.2020 – VI ZR 397/19, NJW 2020, 2806 Rn. 18[↩][↩]
- vgl. BGH, Urteile vom 25.05.2020 – VI ZR 252/19, BGHZ 225, 316 Rn. 64 ff.; vom 30.07.2020 – VI ZR 397/19, NJW 2020, 2806 Rn. 34; vom 23.03.2021 – VI ZR 3/20, NJW-RR 2021, 1534 Rn. 7[↩]
- vgl. nur etwa BGH, Beschluss vom 15.05.2023 – VIa ZR 111/22[↩]
- BGH, Urteile vom 25.05.2020 – VI ZR 252/19, BGHZ 225, 316 Rn. 78 ff.; vom 30.07.2020 – VI ZR 397/19, NJW 2020, 2806 Rn. 36[↩]
- vgl. nur BGH, Urteil vom 29.11.2022 – VI ZR 376/20, VersR 2023, 386 Rn. 8 mwN[↩]
- BGH, Urteil vom 25.05.2020 – VI ZR 252/19, BGHZ 225, 316 Rn. 86[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 25.10.2022 – VI ZR 1034/20, VersR 2023, 199 Rn. 6[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 16.09.2021 – VII ZR 192/20, NJW 2022, 321 Rn. 51[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 30.07.2020 – VI ZR 397/19, NJW 2020, 2806 Rn. 29[↩][↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 10.01.2023 – VI ZR 67/20, VersR 2023, 729 Rn. 14 ff.[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 10.01.2023 – VI ZR 67/20 VersR 2023, 729 Rn. 15[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 10.01.2023 – VI ZR 67/20, VersR 2023, 729 Rn. 16 ff.[↩]
- vgl. BGH, Urteile vom 19.01.2021 – VI ZR 8/20, VersR 2021, 385 Rn. 16; vom 10.01.2023 – VI ZR 67/20, VersR 2023, 729 Rn. 15[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 26.01.2006 – I ZR 121/03, NJW-RR 2006, 1044 Rn. 22[↩]
- vgl. hierzu nur BGH, Urteile vom 16.09.2021 – VII ZR 192/20, NJW 2022, 321 Rn. 38 mwN; vom 21.04.2022 – VII ZR 247/21, ZIP 2022, 1281 Rn. 16[↩]
- vgl. BGH, Urteile vom 16.09.2021 – VII ZR 192/20, NJW 2022, 321 Rn. 39 mwN; vom 21.04.2022 – VII ZR 247/21, ZIP 2022, 1281 Rn. 17[↩]
- BGH, Urteile vom 16.09.2021 – VII ZR 192/20, NJW 2022, 321 Rn. 40 ff. mwN; vom 21.04.2022 – VII ZR 247/21, ZIP 2022, 1281 Rn.19 ff.[↩]
- BGH, Urteile vom 16.09.2021 – VII ZR 192/20, NJW 2022, 321 Rn. 41 mwN; vom 21.04.2022 – VII ZR 247/21, ZIP 2022, 1281 Rn.19[↩]
- BGH, Urteile vom 16.09.2021 – VII ZR 192/20, NJW 2022, 321 Rn. 44 f.; vom 21.04.2022 – VII ZR 247/21, ZIP 2022, 1281 Rn.19[↩]
- vgl. BGH, Urteile vom 16.09.2021 – VII ZR 192/20, NJW 2022, 321 Rn. 41 f. mwN; vom 21.04.2022 – VII ZR 247/21, ZIP 2022, 1281 Rn.20[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 21.04.2022 – VII ZR 247/21, ZIP 2022, 1281 Rn.20[↩]
- BGH, Urteile vom 16.09.2021 – VII ZR 192/20, NJW 2022, 321 Rn. 47; vom 21.04.2022 – VII ZR 247/21, ZIP 2022, 1281 Rn. 21[↩]
- vgl. BGH, Urteile vom 16.09.2021 – VII ZR 192/20, NJW 2022, 321 Rn. 48; vom 21.04.2022 – VII ZR 247/21, ZIP 2022, 1281 Rn. 21[↩]
- EuGH, Urteil vom 21.03.2023 – C-100/21, NJW 2023, 1111 Rn. 87 ff., 94[↩]
- vgl. nur etwa BGH, Beschluss vom 15.05.2023 – VIa ZR 111/22; Urteil vom 26.06.2023 – VIa ZR 335/21, NJW 2023, 2259 Rn. 80; vom 24.07.2023 – VIa ZR 752/22 12[↩]
- BGH, Urteil vom 17.01.2023 – VI ZR 316/20, VersR 2023, 733 Rn. 12[↩]
- EuGH, Urteil vom 21.03.2023 – C-100/21, NJW 2023, 1111[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 06.07.2021 – VI ZR 40/20, BGHZ 230, 224 Rn. 23 f.; BGH, Urteil vom 24.01.2022 – VIa ZR 100/21, NJW-RR 2022, 1033 Rn. 17[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 24.01.2022 – VIa ZR 100/21, NJW-RR 2022, 1033 Rn. 22[↩]











