Beschlüsse, die der Rechtsbeschwerde unterliegen, müssen nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs den für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt wiedergeben1. Dies gilt auch für einen Beschluss, durch den die Berufung mit der Begründung verworfen wird, die Berufungssumme nach § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO sei nicht erreicht2.
Nach § 577 Abs. 2 Satz 4, § 559 ZPO hat das Rechtsbeschwerdegericht grundsätzlich von dem Sachverhalt auszugehen, den das Beschwerdegericht festgestellt hat. Fehlen tatsächliche Feststellungen, ist es zu einer rechtlichen Überprüfung nicht in der Lage. Ausführungen des Beschwerdegerichts, die eine solche Überprüfung nicht ermöglichen, sind keine Gründe im zivilprozessualen Sinne. Sie begründen einen Verfahrensmangel, der von Amts wegen zu berücksichtigen ist und die Aufhebung der Beschwerdeentscheidung nach sich zieht3.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 13. März 2014 – V ZB 138/13
- vgl. BGH, Beschlüsse vom 16.09.2010 – V ZB 95/10 3; vom 07.04.2011 – V ZB 301/10, WuM 2011, 377 Rn. 3; vom 20.06.2001 – IX ZB 56/01, NJW 2002, 2648, 2649; und vom 14.06.2010 – II ZB 20/09, NJW-RR 2010, 1582, 1583 Rn. 5 mwN[↩]
- BGH, Beschluss vom 18.04.2013 – V ZB 81/12, Rn. 3 mwN[↩]
- BGH, Beschluss vom 18.04.2013 – V ZB 81/12 3; Beschluss vom 11.05.2006 – V ZB 70/05, FamRZ 2006, 1030[↩]