Es kann Schadensersatz statt Leistung entsprechend § 281 Abs. 1 BGB gefordert werden, wenn die Erfüllung eines Beseitigungsanspruchs gemäß § 1004 Abs. 1 BGB nicht innerhalb einer gesetzten Frist erfüllt wird. Der Berechtigte kann nicht darauf verwiesen werden, vorab einen Titel auf Beseitigung der Störung zu erwirken und nach § 887 ZPO vorzugehen.

So hat das Oberlandesgericht Karlsruhe in dem hier vorliegenden Fall entschieden. Die Parteien streiten nach vorangegangenem Mahnverfahren (Zustellung 11.12.2009) um Beseitigungskosten für schwermetallbelasteten Erdaushub. Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks Flurstück Nr. in W. Die Beklagte Ziff. 2 errichtete als Bauträgerin im Jahr 2005 und 2006 auf dem angrenzenden Grundstück fünf Reihenhäuser. Damals war die Beklagte Ziff. 2 Erbbauberechtigte bezüglich dieses Grundstücks. Die Beklagte Ziff. 1 war Auftragnehmerin der Beklagten Ziff. 2 für die Rohbauarbeiten und als solche verpflichtet, die Baugrube auszuheben und den aus belastetem Erdreich bestehenden Aushub abzufahren. Der Kläger äußerte gegenüber der Beklagten Ziff. 1 sein Einverständnis, den Aushub des Baugrundstücks vorübergehend auf seinem Grundstück zu lagern. Die Beklagte Ziff. 1 verbrachte sodann Erdaushub auf das Grundstück des Klägers, der dort bis heute liegt. Der Kläger forderte die Beklagten zur Entfernung des Aushubs auf. Die Beklagten wurden ferner mit Anwaltsschreiben unter Fristsetzung zum 5. Dezember 2009 aufgefordert, den Aushub zu entfernen. Für das Lösen, Laden und Abfahren sowie die sach- und fachgerechte Entsorgung macht der Kläger vor dem Landgericht Heidelberg insoweit inklusive Umsatzsteuer 22.634,40 EUR (netto 19.020,50 EUR) geltend. Der Klage gegenüber beiden Beklagten wird im Wesentlichen stattgegeben und die Beklagten gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger 19.020,50 EUR zu zahlen und vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.023,16 EUR [1] . Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten Ziff. 2.
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts besteht ein Anspruch gemäß § 823 Abs. 1 BGB wegen Verletzung des Eigentums durch das Nichtentfernen des Erdaushubs nicht. Denn durch die Unterlassung des Entfernens des Erdaushubs hat sich auf dem Grundstück des Klägers nichts verändert. Es fehlt mithin an einer Eigentumsverletzung. Die bereits mit dem Abladen begangene Eigentumsbeeinträchtigung besteht lediglich fort.
Der Kläger kann gemäß § 1004 Abs. 1 i. V. m. § 281 Abs. 1 BGB die Kosten für die Beseitigung des Erdaushubs auf seinem Grundstück von der Beklagten Ziffer 2 verlangen.
Die Beklagte Ziffer 2 ist mittelbare Zustandsstörerin. Der Anspruch gemäß § 1004 Abs. 1 BGB setzt voraus, dass der Adressat einer auf § 1004 Abs. 1 S. 1 BGB gestützten Beseitigungsklage Störer sein muss. Hier sind zwei Typen von Störern zu unterscheiden, der Handlungs- und der Zustandsstörer. Handlungsstörer ist im vorliegenden Fall der Rohbauunternehmer, die Beklagte Ziffer 1. Denn Handlungsstörer ist derjenige, der die Beeinträchtigung durch sein Verhalten – positives Tun oder pflichtwidriges Unterlassen – adäquat verursacht hat. Eine Haftung der Beklagten Ziffer 2 scheidet nach diesen Kriterien aus, weil sie – unstreitig – den Erdaushub nicht auf das Grundstück verbracht hat.
Als Zustandsstörer haftet derjenige, der zwar nicht gehandelt, durch dessen maßgebenden Willen aber die Beeinträchtigung aufrechterhalten wird. Während es im öffentlich-rechtlichen Entschädigungsrecht bei der wertenden Zurechnung der Schadensfolgen nach Verantwortungsbereichen und Risikosphären [2] wesentlich auf die Unmittelbarkeit des Eingriffs ankommt, stellt das Haftungssystem des privaten Nachbarrechts auf die Störereigenschaft im Sinne der §§ 1004 Abs. 1, 862 Abs. 1 BGB ab. Diese folgt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht allein aus dem Eigentum oder dem Besitz an dem Grundstück, von dem die Einwirkung ausgeht, und setzt auch keinen unmittelbaren Eingriff voraus. Vielmehr ist ausreichend, aber auch erforderlich, dass die Beeinträchtigung des Nachbargrundstücks wenigstens mittelbar auf den Willen des Eigentümers oder Besitzers zurückgeht. Ob dies der Fall ist, kann nicht begrifflich, sondern nur in wertender Betrachtung von Fall zu Fall festgestellt werden. Entscheidend ist, ob es jeweils Sachgründe gibt, dem Grundstückseigentümer oder Nutzer die Verantwortung für ein Geschehen aufzuerlegen [3]. Eine Haftung als Zustandsstörer kommt danach gerade in den Fällen in Betracht, in denen die Inanspruchnahme des klägerischen Eigentums durch den Beklagten – oder wie hier die Beklagte Ziffer 1 – ursprünglich rechtmäßig war, nämlich durch das Einverständnis des Klägers oder durch eine entsprechende obligatorische Nutzungsberechtigung gedeckt war, dieser rechtfertigende Umstand aber mittlerweile entfallen ist [4]. So liegt der Fall hier.
Die Sachgründe für eine wertende Betrachtung liegen darin, dass die Beklagte Ziffer 2 als Erbbauberechtigte die rechtliche und auch tatsächliche Sachherrschaft zur Bebauung des Grundstücks einschließlich des dort auszuhebenden Erdreichs hatte. Die Beklagte Ziffer 2 hat mit der Beklagten Ziffer 1 einen Werkvertrag abgeschlossen, der die Rohbauarbeiten für die Erstellung von Reihenhäusern zum Gegenstand hatte. Die Beklagte Ziffer 1 hat als selbständige Unternehmerin in Erfüllung des Werkvertrags die Rohbauarbeiten durchgeführt. Im Rahmen dieser Arbeiten hat sie den Erdaushub auf dem Grundstück des Klägers abgelagert und damit die Störung herbeigeführt. Werden störende Arbeiten durch einen selbständigen Unternehmer in fremdem Auftrag ausgeführt, so sind grundsätzlich beide – Werkunternehmer wie Werkbesteller – für den Anspruch aus § 1004 passivlegitimiert [5]. Die Haftung des Auftraggebers folgt daraus, dass die störende Tätigkeit die Verwirklichung des Werkvertrages und deshalb die Ausübung einer vom Auftraggeber angemaßten Einwirkungsbefugnis bedeutet. Dies gilt in jedem Falle dann, wenn dem Auftraggeber gerade das fragliche störende Verhalten seines Unternehmers zurechenbar ist. Dies ist für solche störenden Verhaltensweisen zu bejahen, die der Auftraggeber bestellt hat oder die doch eine notwendige oder zumindest übliche Begleiterscheinung der ausbedungenen Arbeiten bilden. Der Auftraggeber dehnt hier eben – ganz ähnlich wie der Verpächter im Falle der Verpachtung zu einem notwendigerweise fremdes Eigentum beeinträchtigenden Gebrauch – mittels des Werkunternehmers seine Herrschaftsmacht in eine fremde Eigentumssphäre aus [6].
Die Ablagerung von Erdaushub auf einem einem Bauvorhaben benachbarten Grundstück ist nicht ungewöhnlich. Häufig trifft der Bauherr oder wie hier der Bauunternehmer mit dem Eigentümer des Nachbargrundstücks eine Vereinbarung, dass derartiger Aushub aus Vereinfachungs- und Kostenersparnisgründen vorübergehend auf dem Nachbargrundstück abgelagert werden darf und nach Beendigung der Bauarbeiten von dort wieder entfernt wird. Der Kläger war ausweislich des Schreibens vom 03.06.2005 mit der Ablagerung des Erdaushubs einverstanden. In dem Schreiben der Bauunternehmerin, der Beklagten Ziffer 1, wird darauf hingewiesen, dass nach Beendigung der Baustelle der Aushub entsorgt werden wird. Die Ablagerung des Erdaushubs auf seinem Grundstück ist im vorliegenden Fall auch als übliche Begleiterscheinung der von der Beklagten Ziffer 2 in Auftrag gegebenen Bauarbeiten anzusehen, die ihr zurechenbar ist [7]. Denn der Bauvertrag mit der Beklagten Ziffer 1 sah vor, dass der Erdaushub auf dem klägerischen Grundstück zwischengelagert wird, um ihn anschließend zu einem nicht unerheblichen Teil wieder für die Auffüllung des Neubauvorhabens der Beklagten Ziffer 2 zu verwenden. Die Lagerung auf dem Grundstück des Klägers erfolgte damit auch und gerade im Interesse der Beklagten Ziffer 2. Mit der Zwischenlagerung sollten Kosten gespart werden, die ansonsten durch ein Abfahren des Erdaushubs und das Wiederanfahren von Erde für die Verfüllung des Kellerstockwerks angefallen und bei weitem höher gewesen wären als die Kosten einer bloßen Zwischenlagerung, bei der nur der tatsächlich nicht wiederverwendbare Aushub hätte beseitigt werden müssen. Die Beklagte Ziffer 2 hat daher ebenfalls als Störerin für die Beseitigung der Beeinträchtigung einzustehen.
Die Beklagte Ziffer 2 kann auch nicht mit Erfolg geltend machen, dass sie nicht Eigentümerin des Grundstücks war. Die Beklagte Ziffer 2 ist Erbbauberechtigte gewesen und damit zu dem hier fraglichen Zeitpunkt verantwortliche Nutzerin des Grundstücks, von dem der belastete Erdaushub auf das Grundstück des Klägers verbracht worden ist. Die Beklagte Ziffer 2 ist – wie ausgeführt – mittelbare Zustandsstörerin, weil sie nach Widerruf der Genehmigung zur Lagerung des Erdaushubs die Entsorgung unterlassen hat.
Dass das Verbringen des Erdaushubs auf einer internen Absprache der Beklagten Ziffer 1 mit dem Kläger beruhte und die Beklagte Ziffer 1 unstreitig nach dem Werkvertrag mit der Beklagten Ziffer 2 auch mit der Abfuhr und Entsorgung des Erdaushubs beauftragt und damit hierfür im Innenverhältnis alleine verantwortlich war, führt zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung. Denn die Beklagte Ziffer 2 hatte – wie ausgeführt – ein wirtschaftliches Interesse daran, dass der Erdaushub auf dem Gelände des Klägers zwischengelagert wird. Der Erdaushub war nämlich für die Verfüllung des Bauvorhabens vorgesehen.
Die Beklagte Ziffer 2 kann sich wie der Eigentümer einer Sache als Erbbauberechtigte einer Haftung als Zustandsstörer nicht durch Verzicht auf ihr Eigentum entziehen. Eigentum an dem Erdaushub hat die Beklagte Ziffer 2 im vorliegenden Fall gemäß § 954 BGB durch die Trennung des streitgegenständlichen Bauaushubs erworben. Darüber hinaus kann sich die Beklagte Ziffer 2, solange sie für die Entsorgung des belasteten Erdaushubs verantwortlich ist, dieser Verantwortung nicht durch Dereliktion entziehen, worauf schon das Landgericht zutreffend abgestellt hat [8]. Die Verantwortlichkeit folgt wieder daraus, dass der Erdaushub mit dem Willen der Beklagten Ziffer 2 zur Wiederverwendung zwischengelagert worden war.
Die Beklagte Ziffer 2 ist als Werkbestellerin neben der Beklagten Ziffer 1 als Bauunternehmerin somit für die Abfuhr und Entsorgung des kontaminierten Erdaushubs verantwortlich.
Der Kläger kann bei der vorliegenden Fallkonstellation auch Zahlung der Beseitigungskosten statt Beseitigung des Erdaushubs beanspruchen. Der Kläger hat der Beklagten Ziffer 2 Frist gesetzt gemäß § 281 Abs. 1 BGB, der hier Anwendung findet [9].
Das Oberlandesgericht Karlsruhe vertritt mit einigen namhaften Stimmen in der Literatur die Auffassung, dass auch bei einem Beseitigungsanspruch gemäß § 1004 Abs. 1 BGB unter bestimmten Voraussetzungen Schadensersatz statt der Leistung gemäß § 281 Abs. 1 BGB gefordert werden kann und nicht nur Beseitigung der Störung als solches und erst anschließend auf Grund des auf Beseitigung erstrittenen Titels im Wege der Zwangsvollstreckung gemäß § 887 ZPO die Kosten der Ersatzvornahme gefordert werden können. § 281 BGB ist eine angemessene und auch praktikable Lösung für die Fälle, in denen sich der Störer – wie hier – von Anfang an standhaft weigert, die Beseitigung vorzunehmen oder ersatzweise die Kosten hierfür zu tragen.
Das Oberlandesgericht übersieht hierbei nicht, dass § 1004 Abs. 1 BGB einen Zahlungsanspruch vor Beseitigung der Störung hinsichtlich der erforderlichen Kosten nicht gewährt [10]. Die Frage, ob § 281 BGB analog auf den negatorischen Beseitigungsanspruch angewandt werden kann, wird wenig diskutiert [11]. Auch der Bundesgerichtshof hat nach der Reform des Schuldrechts durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz hierzu bislang nicht Stellung genommen. Die Anwendung von § 281 BGB ist für den Negatoriengläubiger allerdings in zwei Konstellationen von Interesse, nämlich in den Fällen der Selbsterfüllung, also solchen, in denen der Gläubiger die vorhandene Störung seines Eigentums selbst beseitigt und die Kosten beim Störer liquidieren möchte. Denn bei einem Vorgehen über § 281 Abs. 1 BGB wäre der Erstattungsanspruch des Gläubigers nicht wie im Falle der Rückgriffkondition gemäß § 812 Abs. 1 BGB auf den Umfang der beim Störer eingetretenen Ersparnis begrenzt. Der zweite Fall ist der, bei dem der Gläubiger bereit wäre, die Beeinträchtigung seines Eigentums hinzunehmen, aber dafür eine Entschädigung haben möchte, die der Störer nicht zu zahlen bereit ist. Mit Hilfe von § 281 BGB könnte der Gläubiger den Störer dazu zwingen, eine entsprechende Entschädigung zu zahlen.
Weiter ist ein Anspruch gemäß § 281 BGB analog statt nur einem Anspruch für die Erstattung der Kosten gemäß §§ 677, 683, 670 BGB für die Fallkonstellation anzunehmen und damit zu befürworten, bei der der Beeinträchtigte nur Frist zur Beseitigung der Störung gesetzt (§ 281 Abs. 4 BGB), aber selbst noch nicht die Beseitigung vorgenommen hat [12], etwa weil er hierzu auf Grund seiner wirtschaftlichen Verhältnisse gar nicht in der Lage ist. Dem Kläger ist es im vorliegenden Fall nämlich nicht möglich, in Vorlage zu treten und die Kosten sodann gemäß §§ 677, 683 BGB oder im Wege der Rückgriffkondiktion gemäß § 812 Abs. 1 BGB einzuklagen. Hat der Negatoriengläubiger die Störung selbst beseitigt, ergibt sich – wie ausgeführt – sein Anspruch grundsätzlich zwar aus §§ 677 ff. BGB bzw. aus § 812 Abs. 1 BGB, erfordert aber, dass der Gläubiger mit seinen eigenen finanziellen Mitteln selbst die Beseitigung herbeigeführt hat. Für einen Anspruch gemäß §§ 679, 683 Satz 1 BGB ist zudem weiter Voraussetzung, dass die Beseitigung dem Willen und Interesse des Störers entsprechen muss, was dann nicht der Fall ist, wenn dieser die Beseitigung verweigert hat. Für diese Fallkonstellation bietet § 281 Abs. 1 BGB eine sachgerechte und angemessene Lösung. Verweigert der Störer wie hier nach Fristsetzung standhaft die Beseitigung der Störung, so kann der Negatoriengläubiger gemäß § 281 Abs. 1 BGB analog Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung zu vertreten hat. Die Pflichtverletzung der Beklagten Ziffer 2 liegt hierbei nicht in der ursprünglichen Beeinträchtigung des fremden Eigentums, die nicht verschuldet sein muss, sondern in der schuldhaften Nichtbeseitigung der Störung. Der Negatoriengläubiger ist im Wege des Schadensersatzes so zu stellen, wie er stünde, wenn der Störer seine Pflicht erfüllt hätte [13]. Das sind die – zu erwartenden oder bereits getätigten – Aufwendungen des Geschädigten für die Beseitigung der Störung.
Der Kläger kann danach im vorliegenden Fall gemäß §§ 281 Abs. 1, 249 BGB analog die für die Beseitigung des Erdaushubs erforderlichen Kosten als Schadensersatz beanspruchen.
Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 17. Januar 2012 – 12 U 143/11
- LG Heidelberg, Urteil vom 03.08.2010 – 1 O 98/10[↩]
- BGHZ 125, 19[↩]
- BGHZ 155, 99; BGHZ 142, 66[↩]
- Staudinger, BGB, 2006, § 1004 Rn. 94 und 95; RGRK, BGB, § 1004 Rn. 75[↩]
- Staudinger, 2006, § 1004, Rn. 126[↩]
- Staudinger a.a.O.; Münchner Komm, § 1004, Rn. 44[↩]
- OLG Karlsruhe, Justiz 1994, 240[↩]
- BGH NJW 2007, 2182[↩]
- Staudinger, a.a.O., § 1004 Rn. 168 allerdings mit ablehnender Auffassung[↩]
- BGH NJW 1989, 1476[↩]
- siehe hierzu Aufsatz von Bezzenberger, Justiz 2005, 373 ff.[↩]
- Palandt, BGB, 71. Aufl., § 1004, Rn. 48; Staudinger, a. a. O., § 1004 Rn. 159 und 168; Bezzenberger, a. a. O.[↩]
- Bezzenberger, a .a. O.[↩]