Die in erster Instanz siegreiche Partei darf darauf vertrauen, von dem Berufungsgericht rechtzeitig einen Hinweis zu erhalten, wenn dieses in einem entscheidungserheblichen Punkt der Beurteilung der Vorinstanz nicht folgen will und auf Grund seiner abweichenden Ansicht eine Ergänzung des Vorbringens oder einen Beweisantritt für erforderlich hält1.
Ein hiernach gebotener Hinweis muss so rechtzeitig erfolgen, dass die Partei darauf noch sachgerecht reagieren kann2. Dies ermöglichte der (erst) in der mündlichen Verhandlung erteilte Hinweis nicht. Von dem Kläger konnte nicht erwartet werden, sogleich zu übersehen, welche Konsequenzen der von ihm bislang nicht erkannte Gesichtspunkt für seine Rechtsposition hatte.
Erteilt das Gericht entgegen § 139 Abs. 4 Satz 1 ZPO den Hinweis erst in der mündlichen Verhandlung, muss es der betroffenen Partei genügend Gelegenheit zur Reaktion hierauf geben. Kann eine sofortige Äußerung nach den konkreten Umständen nicht erwartet werden, darf die mündliche Verhandlung nicht ohne weiteres geschlossen werden. Vielmehr muss das Gericht die mündliche Verhandlung dann vertagen, soweit dies im Einzelfall sachgerecht erscheint, ins schriftliche Verfahren übergehen oder, wenn von der betroffenen Partei nach § 139 Abs. 5 ZPO beantragt, einen Schriftsatznachlass gewähren3. Die mündliche Verhandlung darf in dieser Situation auch dann nicht geschlossen werden, wenn die Partei einen Antrag nach § 139 Abs. 5 ZPO nicht stellt4. Die Vorschrift soll der Partei eine Option eröffnen, aber nicht ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verkürzen5.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 27. September 2013 – V ZR 43/12
- vgl. BGH, Beschlüsse vom 15.03.2006 – IV ZR 32/05, NJW-RR 2006, 937 f.; und vom 26.06.2008 – V ZR 225/07[↩]
- vgl. BGH, Beschlüsse vom 18.09.2006 – II ZR 10/05, NJW-RR 2007, 412 Rn. 4; und vom 26.06.2008 – V ZR 225/07[↩]
- BGH, Beschluss vom 18.09.2006 – II ZR 10/05, NJW-RR 2007, 412 Rn. 4[↩]
- BGH, Beschluss vom 18.09.2006 II ZR 10/05, aaO[↩]
- Zöller/Greger, ZPO, 30. Aufl., § 139 Rn. 14 a.E.[↩]











