Verurteilung zur Räumung einer Wohnung – und die Beschwer

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bemisst sich die Beschwer durch eine Verurteilung zur Räumung einer Wohnung gemäß §§ 8, 9 ZPO nach dem 3 1/2fachen Jahresbetrag der Nettomiete, wenn es sich um ein unbefristetes Mietverhältnis handelt und die „streitige“ Zeit deshalb nicht bestimmt ist1.

Verurteilung zur Räumung einer Wohnung – und die Beschwer

In dem hier entschiedenen Fall versagte der Bundesgerichtshof daher die Bewilligung der versagten Prozesskostenhilfe:

Der Beschwerdewert betrug hier danach lediglich 11.664, 42 € und setzt sich zusammen aus der Verurteilung zur Zahlung von 927, 12 € sowie bezüglich des Räumungsausspruchs aus dem 3 1/2fachen Betrag der Jahresnettomiete, woraus sich bei einer monatlichen Nettomiete von 255,65 € ein Betrag von 10.737,30 € ergibt (42 x 255,65 €).

Die beantragte Prozesskostenhilfe konnte daher nicht bewilligt werden, weil die beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde mangels Erreichens des Beschwerdewertes von mehr als 20.000 € (§ 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) unzulässig wäre und deshalb von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hätte (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 17. März 2020 – VIII ZA 3/20

  1. st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 17.01.2017 – VIII ZR 178/16, WuM 2017, 162 Rn. 3 mwN[]

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