Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bemisst sich die Beschwer durch eine Verurteilung zur Räumung einer Wohnung gemäß §§ 8, 9 ZPO nach dem 3 1/2fachen Jahresbetrag der Nettomiete, wenn es sich um ein unbefristetes Mietverhältnis handelt und die „streitige“ Zeit deshalb nicht bestimmt ist1.
In dem hier entschiedenen Fall versagte der Bundesgerichtshof daher die Bewilligung der versagten Prozesskostenhilfe:
Der Beschwerdewert betrug hier danach lediglich 11.664, 42 € und setzt sich zusammen aus der Verurteilung zur Zahlung von 927, 12 € sowie bezüglich des Räumungsausspruchs aus dem 3 1/2fachen Betrag der Jahresnettomiete, woraus sich bei einer monatlichen Nettomiete von 255,65 € ein Betrag von 10.737,30 € ergibt (42 x 255,65 €).
Die beantragte Prozesskostenhilfe konnte daher nicht bewilligt werden, weil die beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde mangels Erreichens des Beschwerdewertes von mehr als 20.000 € (§ 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) unzulässig wäre und deshalb von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hätte (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 17. März 2020 – VIII ZA 3/20
- st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 17.01.2017 – VIII ZR 178/16, WuM 2017, 162 Rn. 3 mwN[↩]











