Zwangsverwaltung – und die Heilung von Zustellungsmängeln

Fehlt es bei der Anordnung des Zwangsverwaltungsverfahrens an einer wirksamen Zustellung des Vollstreckungstitels, kann der Mangel durch Nachholung der Zustellung geheilt werden, sofern die übrigen Voraussetzungen für die Anordnung der Zwangsverwaltung weiterhin vorliegen.

Zwangsverwaltung – und die Heilung von Zustellungsmängeln

Die gegen die Möglichkeit einer Heilung gerichteten Bedenken sind unbegründet1. Insoweit gilt nichts anderes als im Zwangsversteigerungsverfahren2.

Allgemein macht die entgegen § 750 Abs. 1 ZPO fehlende Zustellung eine Vollstreckungsmaßnahme nur anfechtbar, und zwar gerade deshalb, weil ein solcher Mangel durch Nachholung der Zustellung geheilt werden kann3; für die Heilung kann gemäß § 189 ZPO sogar der tatsächliche Zugang ausreichen4.

Mit der Vornahme der Zustellung ist der Grund für die Aufhebung des Verfahrens entfallen. Rechte des Schuldners werden hierdurch regelmäßig nicht beeinträchtigt. Die diesbezüglichen Erwägungen des Bundesgerichtshofs zum Verfahren der Zwangsversteigerung5 gelten im Verfahren der Zwangsverwaltung gleichermaßen; die Nachholung der Zustellung versetzt den Schuldner in die Lage, die bereits angeordnete Zwangsverwaltung zu prüfen und Fehler zu beanstanden.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 27. Oktober 2016 – V ZB 48/15

  1. vgl. BGH, Beschluss vom 18.10.2012 – V ZB 233/11, NJW-RR 2013, 18 Rn. 7; ebenso für Mängel der Zustellung des Anordnungsbeschlusses BGH, Beschluss vom 02.12 2010 – V ZB 84/10, BGHZ 187, 344 Rn. 33[]
  2. vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 21.11.2013 – V ZB 109/13, NJW-RR 2014, 400 Rn. 7 mwN[]
  3. vgl. BGH, Urteil vom 16.02.1976 – II ZR 171/74, BGHZ 66, 79, 82; PG/Kroppenberg, ZPO, 7. Aufl., § 750 Rn. 16[]
  4. vgl. Stöber, ZVG, 21. Aufl., § 3 Rn. 5; Musielak/Voit/Lackmann, ZPO, 13. Aufl., § 750 Rn.19[]
  5. vgl. BGH, Beschluss vom 10.04.2008 – V ZB 114/07, NJW-RR 2008, 1018 Rn.19 f.[]