Strafzumessung, Bewährung – und die Überprüfung in der Revisionsinstanz

Der Wertungsakt, welcher der Zumessung der Strafe zugrunde liegt, ist grundsätzlich Aufgabe des Tatgerichts.

Strafzumessung, Bewährung – und die Überprüfung in der Revisionsinstanz

Eine ins Einzelne gehende Richtigkeitskontrolle durch das Revisionsgericht findet nicht statt; dieses prüft nur nach, ob dem Tatrichter ein Rechtsfehler unterlaufen ist, etwa weil er den Strafrahmen unzutreffend bestimmt, rechtlich anerkannte Strafzwecke außer Betracht gelassen oder einzelnen Strafzumessungsgründen erkennbar ein zu hohes oder zu geringes Gewicht beigemessen hat oder weil sich die Strafe nach oben oder unten von ihrer Bestimmung löst, gerechter Schuldausgleich zu sein, also unvertretbar hoch oder niedrig ist.

Die Begründung des Urteils muss erkennen lassen, dass die wesentlichen Gesichtspunkte gesehen und in ihrem Zusammenwirken vertretbar gewürdigt worden sind. Das Ergebnis der Zumessung muss zu den bestimmenden Strafzumessungsgesichtspunkten in einem nachvollziehbaren und vertretbaren Zusammenhang stehen. In Zweifelsfällen hat das Revisionsgericht die Wertung des Tatgerichts zu respektieren1.

So wie die Strafzumessung ist auch diese Entscheidung grundsätzlich Sache des Tatgerichts. Gelangt dieses auf Grund der Besonderheiten des Falles zu der Überzeugung, dass die Strafaussetzung trotz des Unrechts- und Schuldgehalts der Tat nicht als unangebracht erscheint und nicht den allgemeinen vom Strafrecht geschützten Interessen zuwiderläuft, so ist dies vom Revisionsgericht grundsätzlich auch dann hinzunehmen, wenn eine gegenteilige Würdigung möglich gewesen wäre2.

Für die Annahme einer günstigen Prognose genügt es zwar nicht, dass diese sich nur nicht ausschließen lässt, oder dass die Möglichkeit, der Angeklagte werde in Zukunft keine Straftaten mehr begehen, nicht verneint werden kann. Die Wendung in den schriftlichen Urteilsgründen, die Strafkammer habe bei der Entscheidung über die Aussetzung der Strafe zur Bewährung erhebliche Bedenken zurückgestellt, lässt jedoch nicht erkennen, dass das Landgericht eine ihr zweifelhafte günstige Sozialprognose lediglich nicht hat ausschließen wollen. Sie ist vielmehr als Hinweis darauf zu verstehen, dass es in seine Bewertung auch Umstände hat einfließen lassen, die gegen eine Strafaussetzung zur Bewährung sprechen und insgesamt die nach zutreffendem Maßstab ermittelten Voraussetzungen als gerade noch erfüllt angesehen hat. Hiergegen ist rechtlich nichts zu erinnern.

Besondere Umstände im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB sind Milderungsgründe von besonderem Gewicht, die eine Strafaussetzung trotz des Unrechts- und Schuldgehalts, der sich in der Strafhöhe widerspiegelt, als nicht unangebracht erscheinen lassen. Dazu können auch solche gehören, die schon für die Prognose nach § 56 Abs. 1 StGB zu berücksichtigen waren.

Wenn auch einzelne durchschnittliche Milderungsgründe eine Aussetzung nicht rechtfertigen, verlangt § 56 Abs. 2 StGB jedoch keine „ganz außergewöhnlichen“ Umstände. Vielmehr können dessen Voraussetzungen sich auch aus dem Zusammentreffen durchschnittlicher Milderungsgründe ergeben3.

Bei der Prüfung ist eine Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit des Verurteilten in einer für das Revisionsgericht nachprüfbaren Weise vorzunehmen. Eine erschöpfende Darlegung aller Erwägungen ist weder möglich noch geboten; nachprüfbar darzulegen sind lediglich die wesentlichen Umstände. Die Entscheidung steht im pflichtgemäßen Ermessen des Tatgerichts; das Revisionsgericht hat dessen, ganz maßgeblich auf dem in der Hauptverhandlung gewonnenen persönlichen Eindruck beruhende Wertungen bis zur Grenze des Vertretbaren zu respektieren4.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 16. April 2015 – 3 StR 605/14

  1. st. Rspr.; vgl. schon BGH, Urteil vom 17.09.1980 – 2 StR 355/80, BGHSt 29, 319, 320[]
  2. BGH, Urteil vom 17.01.2002 – 4 StR 509/01, NStZ 2002, 312[]
  3. BGH, Beschluss vom 29.07.1988 – 2 StR 374/88, BGHR StGB § 56 Abs. 2 Umstände, besondere 7[]
  4. st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteil vom 12.06.2001 – 5 StR 95/01, StV 2001, 676; Urteil vom 28.05.2008 – 2 StR 140/08, NStZ-RR 2008, 276[]