Die Einstellung des Verfahrens gemäß § 154 Abs. 2 StPO ist mangels Beschwer grundsätzlich nicht mit Rechtsmitteln anfechtbar1.
Nur für Ausnahmefälle wird eine Anfechtungsmöglichkeit in Betracht gezogen2.
Die Kosten- und Auslagenentscheidung ist ebenfalls nicht anfechtbar (§ 464 Abs. 3 Satz 1 StPO; vgl. BVerfG, Beschluss vom 29.01.2002 – 2 BvR 1965/01, NJW 2002, 1867).
Auch hiervon wird in besonderen Fällen eine Ausnahme in Betracht gezogen3.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 7. Juli 2016 – 2 ARs 209/16










