Verständigungsgespräche – und die Rüge ihrer Nichtmitteilung

Kommt der Vorsitzende seinen Mitteilungs- und Dokumentationspflichten nur unzureichend nach, muss dies von dem Verteidiger nicht mit einer Anrufung des Gerichts gemäß § 238 Abs. 2 StPO zur Erhaltung einer späteren Revisionsrüge beanstandet werden1.

Verständigungsgespräche – und die Rüge ihrer Nichtmitteilung

Der Angeklagte ist daher mit seiner Rüge in der Revisionsinstanz nicht deshalb präkludiert, weil er es unterlassen hat, bei der Strafkammer von dem Zwischenrechtsbehelf gemäß § 238 Abs. 2 StPO Gebrauch zu machen.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 21. Juli 2015 – 2 StR 75/14

  1. BGH, Urteil vom 05.06.2014 – 2 StR 381/14, BGHSt 59, 252, 256 ff.[]