Kommt der Vorsitzende seinen Mitteilungs- und Dokumentationspflichten nur unzureichend nach, muss dies von dem Verteidiger nicht mit einer Anrufung des Gerichts gemäß § 238 Abs. 2 StPO zur Erhaltung einer späteren Revisionsrüge beanstandet werden1.
Der Angeklagte ist daher mit seiner Rüge in der Revisionsinstanz nicht deshalb präkludiert, weil er es unterlassen hat, bei der Strafkammer von dem Zwischenrechtsbehelf gemäß § 238 Abs. 2 StPO Gebrauch zu machen.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 21. Juli 2015 – 2 StR 75/14
- BGH, Urteil vom 05.06.2014 – 2 StR 381/14, BGHSt 59, 252, 256 ff.[↩]









